15 Kopf des Privatklägers eingetreten haben könnte. Ob dies, wenn überhaupt, der Beschuldigte oder ein anderer Mittäter gewesen ist, kann nicht mehr erstellt werden. In dubio pro reo ist daher betreffend den Beschuldigten lediglich von Tritten gegen den Rumpf des Privatklägers auszugehen. Hinsichtlich der Tritte gegen den Kopf des Privatklägers ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift somit nicht erstellt.