75 f., pag. 324 Rz. 85). In diversen Aussagen wird festgehalten, dass das Eintreten auf den Privatkläger lediglich von kurzer Dauer war, so beispielsweise vom Zeugen M.________, der von einer Dauer von 10 bis 15 Sekunden Dauer spricht (pag. 259 Rz. 166 f.). Es scheint daher naheliegend, dass sich die Täter, einmal beim am Boden liegenden Privatkläger angekommen, um diesen gruppierten und begannen auf ihn einzutreten. Dass während des Eintretens die Positionen der Täter rund um den Privatkläger gewechselt worden wären, wird von niemandem bei den Einvernahmen erwähnt und scheint in der Kürze der Zeit auch eher unwahrscheinlich.