an der polizeilichen Einvernahme vom 12.01.2020 (pag. 287 Rz. 76) und schliesslich wird geäussert, man könne nicht sagen, wer wie oft und wohin zugetreten hat, so der Zeuge M.________ (pag. 259 Rz. 163 ff.) oder J.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (pag. 325 Rz. 124 f.). Durch das Verletzungsbild des Privatklägers lässt sich nicht erstellen, von wie vielen Personen oder mit wie vielen Tritten in das Gesicht des Privatklägers getreten wurde. Sachverhaltsmässig erstellt und auch unbestritten ist, dass die Mitbeschuldigten D.________ und J.________ je zwei Mal ins Gesicht des Privatklägers getreten haben (pag. 240 f. Rz. 109 ff. und pag. 323 Rz. 75 f., pag.