Hinsichtlich des Körperteils des Privatklägers, welchen der Beschuldigte mit Fusstritten traktiert hat, bestehen hingegen diverse Varianten. Einmal wird angegeben, der Beschuldigte habe zwei, drei Mal ins Gesicht des Privatklägers getreten, so von D.________ anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 12.01.2020 (pag. 240 Rz. 77) oder auch von J.________, der von drei bis vier Mal ins Gesicht treten spricht (pag. 314 Rz. 111 ff.), dann wird angegeben, der Beschuldigte habe glaublich in die Rippen getreten, so von E.________ an der polizeilichen Einvernahme vom 12.01.2020 (pag.