Dass der Beschuldigte lediglich versucht haben soll, die Mitbeschuldigten vom Privatkläger wegzuziehen und damit den Übergriff zu bremsen, wird lediglich vom Beschuldigten selbst so ausgesagt und findet keine Stütze in den übrigen Aussagen. Nach dem Gesagten ist auf die glaubhaften Aussagen der Mitbeschuldigten sowie des Zeugen M.________ abzustellen, wonach der Beschuldigte mit Fusstritten auf den Privatkläger C.________ einwirkte.