Umgekehrt halten aber auch die Mitbeschuldigten, deren Fokus durch das Treten des Privatklägers C.________ eher gegen den Boden gerichtet gewesen war, nicht fest, dass ihnen aufgefallen wäre, dass der Beschuldigte keine Tritte, d.h. kein Ausholen mit den Füssen und keine Bewegung der Beine, gemacht habe. Im Gegenteil: sie führen allesamt aus, der Beschuldigte habe ebenfalls auf den Privatkläger C.________ eingetreten. Dass der Beschuldigte lediglich versucht haben soll, die Mitbeschuldigten vom Privatkläger wegzuziehen und damit den Übergriff zu bremsen, wird lediglich vom Beschuldigten selbst so ausgesagt und findet keine Stütze in den übrigen Aussagen.