er äussert gar auf die explizite Frage anlässlich der Hauptverhandlung, ob einer der drei Beschuldigten den Angriff auf den Privatkläger C.________ gebremst habe, dass er sich daran nicht erinnern könne (pag. 990 Rz. 38 f.). Somit ist festzuhalten, dass keiner der Mitbeschuldigten und auch nicht der Zeuge M.________ ausführt, sie seien vom Beschuldigten zurückgehalten worden oder hätten festgestellt, dass dieser es zumindest versucht habe. Umgekehrt halten aber auch die Mitbeschuldigten, deren Fokus durch das Treten des Privatklägers C.___