Hätte der Beschuldigte effektiv nicht zugetreten, wäre anzunehmen, dass der Mitbeschuldigte E.________ dies an dieser Stelle festhält und nicht nur ausführt, der Beschuldigte habe nicht gegen den Kopf getreten. Die Ausführungen von E.________, wonach er sich nicht zu erinnern vermöge, ob der Beschuldigte getreten habe, sind somit als Schutzbehauptungen zum Vorteil des Beschuldigten zu werten, da E.________ nach dem Vorhalt weiss, dass der Beschuldigte die Vorwürfe als solche bestreitet und er ihn wohl nicht zusätzlich belasten will. Anlässlich der Hauptverhandlung äussert E.________ wiederum, auch der Beschuldigte habe zugetreten (pag.