Es sei schon längere Zeit her; aber dieser habe nicht gegen den Kopf, sondern nur gegen die Rippen (getreten) (pag. 304 Rz. 115 ff.). Zu bemerken ist dabei, dass der Mitbeschuldigte E.________ bereits kurz zuvor, auf Vorhalt einer Aussage von D.________, wonach die Mitbeschuldigten E.________ und A.________ dem Opfer ins Gesicht getreten hätten, festhält, das stimme nicht. Von A.________ könne er auch bestätigen, dass dieser nicht gegen den Kopf getreten habe (pag. 304 Rz. 97 ff.). Hätte der Beschuldigte effektiv nicht zugetreten, wäre anzunehmen, dass der Mitbeschuldigte E.______