75 f., pag. 292 Rz. 61 ff.). Als dem Mitbeschuldigten E.________ anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 06.04.2022 vorgehalten wird, dass der Beschuldigte bestreite, bewusst auf C.________ eingetreten zu haben, führt E.________ aus, er habe sich nicht geachtet, es sei bereits dunkel gewesen. Was er zu 100% wisse, sei, dass D.________ ihn gegen den Kopf getreten habe (pag. 304 Rz. 108 ff.). Daraufhin werden E.________ die eigenen Aussagen vorgehalten, wonach er bei der Polizei ausgesagt habe, auch A.________ habe getreten. E.________ äussert dann, dass es wohl so gewesen sei. Es sei schon längere Zeit her;