Dass der Beschuldigte einer der Helfer gewesen sei, äussert D.________ nicht, sondern hält fest, dass der Beschuldigte ebenfalls getreten habe (so auch pag. 240 RZ. 73 ff., pag. 241 Rz. 111 f.). Dies bestätigt er auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 06.04.2022 (pag. 250 Rz. 104 f.) und an der Hauptverhandlung (pag. 969 Rz. 44 ff.); und erwähnt auch bei diesen Gelegenheiten nicht, dass er vom Beschuldigten zurückgezogen oder –gehalten worden sei. E.________ erwähnt ebenfalls nicht, dass er von jemandem zurückgehalten worden sei; den Beschuldigten nennt er als einen der Männer, die auf das Opfer eintraten (pag. 287 Rz. 75 f., pag.