Auffallend ist, dass keiner der vom Beschuldigten genannten Personen, die er zurückgezogen oder -gehalten haben will (D.________, M.________, N.________ und «der Südländer», pag. 277 Rz. 66 ff.), schildern, dass sie am Oberkörper berührt, geschweige denn von jemandem zurückgehalten worden wären. D.________ schildert in der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 12.01.2020, dass das Opfer durch ihn selbst, A.________ und E.________ getreten wurde; mehrere Leute aber dazugekommen seien, wobei die einen dem Opfer helfen und andere das Opfer ebenfalls treten wollten (pag. 241 Rz. 121 ff.). Dass der Beschuldigte einer der Helfer gewesen sei, äussert D._____