Gemäss dem nun angepassten Tatbeitrag des Beschuldigten habe er versucht die Personen vom Privatkläger wegzuziehen resp. zurückzuhalten (pag. 277 Rz. 67 f.). Ein Zurückziehen oder Zurückhalten bedingt regelmässig eine Aktion der Arme und Hände und damit vor allem eine Bewegung im Bereich des eigenen Oberkörpers und ein Berühren am Oberkörper desjenigen, welchen man zurückziehenoder halten möchte. Auffallend ist, dass keiner der vom Beschuldigten genannten Personen, die er zurückgezogen oder -gehalten haben will (D.________, M.________, N.________ und «der Südländer», pag.