Anlässlich der Hauptverhandlung bleibt der Beschuldigte dann bei seinen Aussagen, wonach er die Leute zurückgezogen habe und selbst nicht getreten habe (pag. 973 Rz. 3 ff.). Dass der Beschuldigte seine Aussage anlässlich der zweiten Einvernahme anpasst, spricht für sich genommen nicht gegen den Beschuldig-