Bei der nächsten Einvernahme mehr als zwei Jahre später wandelt sich die Aussage des Beschuldigten dahingehend ab, dass er nicht von weitem zugesehen haben will, sondern neu dabeigestanden sei und versucht habe, die Anderen wegzuziehen, damit nicht zu viele Personen auf den Privatkläger losgehen (pag. 277 Rz. 66 ff.). Dass der Beschuldigte selber den Privatkläger getreten habe, bestreitet er weiterhin (pag. 278 Rz. 91 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung bleibt der Beschuldigte dann bei seinen Aussagen, wonach er die Leute zurückgezogen habe und selbst nicht getreten habe (pag.