Betrachtet man die Aussagen des Beschuldigten näher, so ist festzustellen, dass der Beschuldigte bei der ersten Einvernahme auf Vorhalt er habe den Privatkläger getreten, dies bestreitet und festhält, er habe von weitem zugesehen (pag. 273 Rz. 93 f.). Bei der nächsten Einvernahme mehr als zwei Jahre später wandelt sich die Aussage des Beschuldigten dahingehend ab, dass er nicht von weitem zugesehen haben will, sondern neu dabeigestanden sei und versucht habe, die Anderen wegzuziehen, damit nicht zu viele Personen auf den Privatkläger losgehen (pag.