Zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sind sodann die subjektiven Beweismittel heranzuziehen. Diesen lässt sich entnehmen, dass der erste Teil des Sachverhalts, namentlich der Vorfall im Fumoir und der Vorfall des Flaschenwurfs, von sämtlichen Beteiligten gleich geschildert (so z.B. pag. 239 Rz. 18 ff.; pag. 256 Rz. 21 ff.) und auch seitens des Beschuldigten nicht bestritten wird (pag. 277 Rz. 46 ff.; pag. 973 Rz. 12 ff.). Insoweit kann auf den in der Anklageschrift darstellten Sachverhalt abgestellt werden.