die seit dem Vorfall bestehenden Einschränkungen anlässlich der Hauptverhandlung nochmals bestätigt (pag. 985 Rz. 16 ff.; Rz. 38 ff.). Weiter lässt sich den objektiven Beweismitteln entnehmen, dass die beim Beschuldigten sichergestellten Schuhe an ihren Sohlen unten sowie seitlich blutverdächtige Anhaftungen aufwiesen – ob diese Anhaftungen durch einen Tatbeitrag, wie es dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vorgeworfen wird oder durch ein Wegziehen der anderen Mitbeschuldigten entstanden sind, lässt sich nicht eruieren. Sie sind zur Klärung des Tatbeitrags des Beschuldigten nicht weiter dienlich.