Die Vorinstanz machte folgende Ausführungen (S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1144 ff.): Vorderhand ist festzuhalten, dass die objektiven Beweismittel lediglich insoweit dienlich sind, als sie die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen eindrücklich dokumentieren und diese, wie im Sachverhalt der Anklageschrift dargestellt, als erstellt gelten. Auch der Privatkläger selbst hat das Ausmass der Verletzungen und insbesondere seinen heutigen Gesundheitszustand resp. die seit dem Vorfall bestehenden Einschränkungen anlässlich der Hauptverhandlung nochmals bestätigt (pag.