12 Bei dieser Handlungsweise, nämlich das Ausführen von zwei Fusstritten gegen den Kopf resp. Rumpfbereich des am Boden liegenden und alkoholisierten (mind. 2.44 Gew.-‰) C.________ nahm A.________ zumindest in Kauf, dass dieser Verletzungen wie z.B. ein Schädelhirntrauma, einen Nasenbeinbruch oder einen Rippenbruch erleiden könnte.