Durch das gleichzeitige Ausführen von Fusstritten von mehreren Personen gegen den Kopf und Rumpf des am Boden liegenden und alkoholisierten (mind. 2.44 Gew.-‰) C.________ nahm A.________ zumindest in Kauf, dass dieser Verletzungen wie z.B. ein Schädelhirntrauma, einen Nasenbeinbruch oder eine gebrochene Rippe erleiden könnte. evtl. vorsätzliche einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB)