Aufgrund der Tritte gegen den Kopf und den Rumpfbereich erlitt C.________ ein leichtes Schädelhirntrauma, eine Nasenbeinfraktur, eine gebrochene Rippe sowie Hautein-, -unterblutungen, -abschürfungen und -rötungen am Kopf, am Rumpf und den Extremitäten. versuchte schwere Körperverletzung (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. 122 StGB) Bei dieser Handlungsweise, nämlich das Ausführen von zwei heftigen Fusstritten gegen den Kopf des wehrlos am Boden liegenden und alkoholisierten (mind. 2.44 Gew.-‰) C.________ nahm A.________ zumindest in Kauf, dass dieser lebensgefährliche Verletzungen wie z.B. Blutungen im Schädelinneren, erleiden könnte. evtl. Angriff (Art. 134 StGB)