Die Kammer hat somit betreffend den Beschuldigten die Schuldsprüche gemäss Ziffer B.II.1., B.II.3., B.II.4.1 bis 4.3 und 4.5 sowie B.II.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, den Sanktionenpunkt, das Widerrufsverfahren, die Verurteilung des Beschuldigten im Zivilpunkt zur Bezahlung eines anteilsmässigen Schadenersatzbzw. Genugtuungsbetrags von CHF 1'500.00 an den Privatkläger und die Verteilung der Verfahrenskosten zu überprüfen. Über die amtliche Entschädigung des Verteidigers des Beschuldigten ist sodann praxisgemäss neu zu befinden.