In Rechtskraft erwachsen ist schliesslich Ziffer E.1. und Ziffer E.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Einziehung zur Vernichtung der beschlagnahmten Waffe und Rückgabe von Gegenständen an den Beschuldigten). Die Kammer hat somit betreffend den Beschuldigten die Schuldsprüche gemäss Ziffer B.II.1., B.II.3., B.II.4.1 bis 4.3 und 4.5 sowie B.II.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, den Sanktionenpunkt, das Widerrufsverfahren, die Verurteilung des Beschuldigten im Zivilpunkt zur Bezahlung eines anteilsmässigen Schadenersatzbzw. Genugtuungsbetrags von CHF 1'500.00 an den Privatkläger und die Verteilung der Verfahrenskosten zu überprüfen.