B.II.4.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs]). In Rechtskraft erwachsen ist schliesslich Ziffer E.1. und Ziffer E.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Einziehung zur Vernichtung der beschlagnahmten Waffe und Rückgabe von Gegenständen an den Beschuldigten).