B.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs inkl. Urteilsberichtigung vom 25. August 2023]). Nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen sind weiter der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 20. März 2021 in I.________ (Ortschaft) (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 36 km/h [Ziff. B.II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs]) und der Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 23. Juli 2021 in H.________ (Ortschaft) (Unterlassen der Bekanntgabe der Richtungsänderung [Ziff. B.II.4.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs]).