6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). D.________ und E.________, die beiden Mitbeschuldigten bezüglich des Vorfalls vom 12. Januar 2020, haben das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten. Dieses ist daher insoweit in Rechtskraft erwachsen, als es D.________ und E.________ betrifft (Ziff. A., Ziff. C., Ziff. D.II., Ziff. E.2. Lemma 1-4 und Lemma 6, Ziff. E.3. und E. 5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die beiden wurden wegen versuchter