4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen. 5.3 Anträge des Privatklägers Der Privatkläger erschien zur oberinstanzlichen Verhandlung nicht (vgl. pag. 1277 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte er vom Beschuldigten einen anteilsmässigen Schadenersatz- und Genugtuungsbetrag von CHF 1'500.00 (pag. 988; vgl. auch Ziff. II.8.5.3. hinten).