3. zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festzusetzen sei; 4. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 840.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage); 5. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen und der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. 1. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 17.10.2019 für eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen. Die Geldstrafe von CHF 360.00 sei zu vollziehen.