Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 73, 75 SSV Art. 36a Abs. 1 und 2, 58 Abs. 4 und 6, 72a, 76 Abs. 5, 219 Abs. 1 Bst. a und b VTS Art. 4 Abs. 1 Bst. g und Abs. 4, 25, 33 Abs. 1 Bst. a WG; Art. 6 und 35 WV Art. 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO 8 zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren; 2. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 3'900.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren;