5. Die anteilmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Strafpunkt seien zu 9/10 vom Kanton zu tragen bzw. zu 1/10 A.________ aufzuerlegen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich vom Kanton zu tragen. 6. A.________ sei eine Entschädigung für die Verteidigungskosten im erstinstanzlichen und im oberinstanzlichen Verfahren zuzusprechen. 7. A.________ sei eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO zuzusprechen. 8. Der mit Strafbefehl vom 17. Oktober 2019 gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen sei nicht zu widerrufen.