2. A.________ sei schuldig zu sprechen wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Unterlassen der Richtungsanzeige (Art. 28 Abs. 1 VRV), begangen am 23. Juli 2021 in H.________(Ortschaft) (Ziff. B.4.6 der Anklageschrift). 3. A.________ sei zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 90.00, mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs und einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 100.00 zu verurteilen. 4. Die Zivilklage von C.________ sei kostenfällig abzuweisen.