1213 ff.). Mit Verfügung vom 22. November 2023 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und dem Privatkläger Gelegenheit eingeräumt innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 1217 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 28. November 2023 weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt (pag. 1221 f.). Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 wurde von der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. November 2023 Kenntnis genommen und gegeben und festgestellt, dass sich der Privatkläger nicht hat vernehmen lassen.