5 cher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln ohne Ziffer B.II.4.4. und Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Personenwagens, den Sanktionenpunkt, das Widerrufsverfahren, die Verurteilung zur Bezahlung eines anteilsmässigen Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbetrags von CHF 1'500.00 an C.________ (nachfolgend: Privatkläger), die Verteilung der Verfahrenskosten und die auferlegte Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend die amtliche Entschädigung an (pag. 1213 ff.).