Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 500+501 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. August 2024 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleant Blaser, Oberrichter Wuillemin Gerichtsschreiberin Schürch Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 22. August 2023 (PEN 22 358-362) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 22. August 2023 erkannte das Regionalgericht Oberland (Einzelge- richt, nachfolgend: Vorinstanz) betreffend A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) was folgt (pag. 1081 ff.; Hervorhebungen im Original): A. […] B. A.________ I. A.________ wird freigesprochen von den Anschuldigungen der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich mehrfach be- gangen 1.1 am 07.04.2021 in F.________ (Adresse) (Ziff. B. 4.1 der Anklageschrift) 1.2 am 23.06.2021 in H.________ (Ortschaft) (Ziff. B. 4.2 der Anklageschrift) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 12.01.2020 in H.________ (Orts- chaft), gemeinsam mit D.________ 2. der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 20.03.2021 in I.________ (Ortschaft) 3. des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen am 19.07.2021 in H.________ (Ortschaft) resp. festgestellt am 23.07.2021 in Embrach, Zollstelle Zürich-Flughafen 4. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfach begangen 4.1. am 23.06.2021 in H.________ (Ortschaft) (Ziff. B. 4.3 der Anklageschrift) 4.2. am 23.07.2021 in H.________ (Ortschaft) (Ziff. B. 4.4 der Anklageschrift) 4.3. am 23.07.2021 in H.________ (Ortschaft) (Ziff. B. 4.5 der Anklageschrift) 4.4. am 23.07.2021 in H.________ (Ortschaft) (Ziff. B. 4.6 der Anklageschrift) 4.5. am 23.07.2021 in H.________ (Ortschaft) (Ziff. B. 4.7 der Anklageschrift) 5. des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Personenwagens, begangen am 23.06.2021 in H.________ (Ortschaft) und in Anwendung der Art. 34, 36, 40, 42, 44, 47, 49, 104, 106, 22 Abs. 1 i.V.m. 122 StGB Art. 27 Abs. 1, 29, 31 Abs. 1, 34 Abs. 2, 39 Abs. 1, 42 Abs. 1, 90 Abs. 1 und 2, 93 Abs. 2 Bst. a SVG Art. 3 Abs. 3, 28 Abs. 1, 33 Bst. b und c, 57 Abs. 1 VRV Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 73, 75 SSV 2 Art. 36a Abs. 1 und 2, 58 Abs. 4 und 6, 72a, 76 Abs. 5, 219 Abs. 1 Bst. a und b VTS Art. 4 Abs. 1 Bst. g und Abs. 4, 25, 33 Abs. 1 Bst. a WG; Art. 6 und 35 WV Art. 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 4. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 840.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt. 5. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 5'732.25 und Auslagen von CHF 700.00, insgesamt bestimmt auf CHF 6'432.25. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 2’532.25 Kosten des Gerichts 3’200.00 Total CHF 5’732.25 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 700.00 Total CHF 700.00 Total Verfahrenskosten CHF 6’432.25 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 720.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 5'712.25. III. 1. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 17.10.2019 für eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe von CHF 360.00 ist zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ aufer- legt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. 3 IV. 1. Die auf den Schuldspruch entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amt- liche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen von 03.02.2022 bis 22.08.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 46.00 200.00 CHF 9’200.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 580.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’080.00 CHF 776.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’856.15 volles Honorar CHF 12’750.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 580.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’630.00 CHF 1’049.50 Total CHF 14’679.50 nachforderbarer Betrag CHF 3’823.35 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 10'856.15. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3'823.35 zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). C. […] D. Zivilklage I. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO verurteilt: 1. Zur Bezahlung eines (anteilmässigen) Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbetrages von CHF 1'500.00 an den Straf- und Zivilkläger C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. II. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: […] E. Verfügungen Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmte Waffe Kalaschnikow Deko Nr. .________ wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Folgende Gegenstände werden jeweils der berechtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - […] - […] 4 - […] - […] - 1 Paar Freizeitschuhe «Nike TN» (KTD-Nr. 100, sichergestellt bei A.________, befinden sich beim KTD) 2 Nachkatalysatoren leer (am 23.06.2021 sichergestellt aus Fahrzeug .________ A.________, befinden sich beim UTD) - […] 3. […] 4. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) von A.________ sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB). 5. […] F. [Eröffnungsformel] 2. Urteilsberichtigung Am 25. August 2023 wurde dieses Urteil betreffend den Beschuldigten wie folgt be- richtigt (pag. 807 ff.; Hervorhebungen im Original): Der Gerichtspräsident verfügt: 1. Ziffer B. I. des Urteils des Regionalgericht Oberland vom 22. August 2023 wird wie folgt von Am- tes wegen berichtigt: I. A.________ wird freigesprochen 1. von den Anschuldigungen der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich mehrfach begangen 1.1. am 07.04.2021 in F.________ (Adresse) (Ziff. B. 4.1 der Anklageschrift) 1.2. am 23.06.2021 in H.________ (Ortschaft) (Ziff. B. 4.2 der Anklageschrift) 2. von der Anschuldigung des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Perso- nenwagens, angeblich begangen am 23.06.2021 in H.________ (Ortschaft) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2. [Eröffnungsformel] 3. Berufung Gegen dieses Urteil (inkl. Urteilsberichtigung) meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 1. September 2023 (pag. 1103) form- und fristgerecht die Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 27. Oktober 2023 (pag. 1132 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Ver- fügung zugestellt (pag. 1180 f.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 20. November 2023 focht Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten die Schuldsprüche wegen ver- suchter schwerer Körperverletzung, Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfa- 5 cher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln ohne Ziffer B.II.4.4. und Führens ei- nes nicht den Vorschriften entsprechenden Personenwagens, den Sanktionen- punkt, das Widerrufsverfahren, die Verurteilung zur Bezahlung eines anteilsmässi- gen Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbetrags von CHF 1'500.00 an C.________ (nachfolgend: Privatkläger), die Verteilung der Verfahrenskosten und die auferlegte Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend die amtliche Entschädigung an (pag. 1213 ff.). Mit Verfügung vom 22. November 2023 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und dem Privatkläger Gelegenheit eingeräumt innert Frist Anschlussberufung zu er- klären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 1217 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 28. November 2023 weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt (pag. 1221 f.). Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 wurde von der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. November 2023 Kenntnis genommen und gegeben und festgestellt, dass sich der Privatkläger nicht hat vernehmen lassen. Gleichzeitig wurde die mündliche Berufungsverhandlung in Aussicht gestellt (pag. 1230 f.). Mit Vorladung vom 1. März 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen und die Zusammensetzung der Kammer bekanntgegeben (pag. 1252 ff.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 19. August 2024 statt (pag. 1277 ff.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (da- tierend vom 26. Juli 2024, pag. 1271 f.), ein aktueller Leumundsbericht (datierend vom 19. Juli 2024, pag. 1266 f.) inkl. Bericht zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (datierend vom 18. Juli 2024, pag. 1268 f.), ein aktueller Betreibungsregisterauszug (datierend vom 26. Juli 2024, pag. 1273 ff.) sowie ein aktueller Auszug aus dem eidgenössischen Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) (datierend vom 26. Juli 2024, pag. 1270) über den Beschuldigten eingeholt. Weiter wurde der Be- schuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend einvernommen (pag. 1279 ff.). Im Einverständnis mit den Parteien wurde infolge Nichterscheinens des Privatklä- gers zur Berufungsverhandlung auf dessen oberinstanzliche Einvernahme verzich- tet (pag. 1285). 5. Anträge der Parteien 5.1 Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte an der Berufungsverhandlung namens des Be- schuldigten folgende Anträge (pag. 1295 f.): 1. A.________ sei von folgenden Beschuldigungen freizusprechen: 6  Versuchte schwere Körperverletzung, evt. Angriff, evt. vorsätzliche einfache Körperverlet- zung, angeblich begangen am 12. Januar 2020 in H.________(Ortschaft) z.N. von C.________ (Ziff. B.1 der Anklageschrift).  Vergehen gegen das Waffengesetz, angeblich begangen am 19. Juli 2021 in H.________ (Ortschaft) (Ziff. B.3 der Anklageschrift).  Einfache Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 23. Juni 2021 in H.________ (Ortschaft) (Ziff. B.4.3 der Anklageschrift) sowie am 23. Juli 2021 in H.________(Ortschaft) (B.4.4, 3.4.5 und B.4.7 der Anklageschrift).  Führen eines nicht den Vorschriften entsprechenden Personenwagens, angeblich begangen am 23. Juni 2021 in H.________ (Ortschaft) (Ziff. B.5 der Anklageschrift). 2. A.________ sei schuldig zu sprechen wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Un- terlassen der Richtungsanzeige (Art. 28 Abs. 1 VRV), begangen am 23. Juli 2021 in H.________(Ortschaft) (Ziff. B.4.6 der Anklageschrift). 3. A.________ sei zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 90.00, mit Gewährung des be- dingten Strafvollzugs und einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 100.00 zu verurteilen. 4. Die Zivilklage von C.________ sei kostenfällig abzuweisen. 5. Die anteilmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Strafpunkt seien zu 9/10 vom Kanton zu tragen bzw. zu 1/10 A.________ aufzuerlegen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich vom Kanton zu tragen. 6. A.________ sei eine Entschädigung für die Verteidigungskosten im erstinstanzlichen und im obe- rinstanzlichen Verfahren zuzusprechen. 7. A.________ sei eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO zuzu- sprechen. 8. Der mit Strafbefehl vom 17. Oktober 2019 gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen sei nicht zu widerrufen. 5.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte an der Berufungsverhandlung folgende An- träge (pag. 1297 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 22. August 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ freigesprochen wurde: 1. von der Anschuldigung der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich mehrfach be- gangen, so am 07.04.2021 in F.________ (Adresse), und am 23.06.2021 in H.________ (Orts- chaft) 7 2. von der Anschuldigung des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechen den Perso- nenwagens (in Bezug auf zwei Nachkatalysatoren sowie den Heckdiffusor des Herstellers «.________»), angeblich begangen am 23.06.2021 in H.________ (Ortschaft) B. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 20.03.2021 in I.________ (Orts- chaft); 2. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 23.07.2021 in H.________ (Orts- chaft). C. A.________ nach Eintritt der Rechtskraft die 2 Nachkatalysatoren leer zurückgegeben worden sind. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 12.01.2020 in H.________(Ortschaft), gemeinsam mit D.________, E.________ 2. des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen am 19.07.2021 in H.________ (Ortschaft) resp. festgestellt am 23.07.2021 in Embrach, Zollstelle Zürich-Flughafen; 3. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfach begangen, so 3.1. am 23.06.2021 in H.________ (Ortschaft) 3.2. am 23.07.2021 in H.________ (Ortschaft); 3.3. am 23.07.2021 in H.________ (Ortschaft); 3.4. am 23.07.2021 in H.________ (Ortschaft); 4. des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Personenwagens (in Bezug auf die abgefahrenen Reifen und die getönten Tageslichter), begangen am 23.06.2021 in H.________ (Ortschaft). III. A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. B. und der Schuld- sprüche gemäss Ziff. II. hiervor in Anwendung der Art. 22, 34, 36, 40, 42, 44, 47, 49, 104, 106, 122 StGB Art. 27 Abs. 1, 29, 31 Abs. 1, 34 Abs. 2, 39 Abs. 1,42 Abs. 1, 90 Abs. 1 und 2, 93 Abs. 2 Bst. a SVG Art. 3 Abs. 3, 28 Abs. 1, 33 Bst. b und c, 57 Abs. 1 VRV Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 73, 75 SSV Art. 36a Abs. 1 und 2, 58 Abs. 4 und 6, 72a, 76 Abs. 5, 219 Abs. 1 Bst. a und b VTS Art. 4 Abs. 1 Bst. g und Abs. 4, 25, 33 Abs. 1 Bst. a WG; Art. 6 und 35 WV Art. 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO 8 zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei ei- ner Probezeit von 3 Jahren; 2. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 3'900.00, un- ter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren; 3. zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festzusetzen sei; 4. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 840.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage); 5. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen und der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. 1. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 17.10.2019 für eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen. Die Geldstrafe von CHF 360.00 sei zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien A.________ aufzuerlegen. V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmte Waffe Kalaschnikow Deko Nr. .________ sei zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB); 2. Das Paar Freizeitschuhe «Nike TN» sei A.________ nach Eintritt der Rechtskraft zurückzugeben; 3. Die Zustimmung zur Löschung des erhobenen DNA-Profils sowie der erhobenen er kennungs- dienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu ertei- len (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. 16 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz). 4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen. 5.3 Anträge des Privatklägers Der Privatkläger erschien zur oberinstanzlichen Verhandlung nicht (vgl. pag. 1277 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte er vom Beschuldigten einen anteilsmässigen Schadenersatz- und Genugtuungsbetrag von CHF 1'500.00 (pag. 988; vgl. auch Ziff. II.8.5.3. hinten). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). D.________ und E.________, die beiden Mitbeschuldigten bezüglich des Vorfalls vom 12. Januar 2020, haben das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten. Dieses ist daher insoweit in Rechtskraft erwachsen, als es D.________ und E.________ betrifft (Ziff. A., Ziff. C., Ziff. D.II., Ziff. E.2. Lemma 1-4 und Lemma 6, Ziff. E.3. und E. 5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die beiden wurden wegen versuchter 9 schwerer Körperverletzung schuldig erklärt. Nur nebenbei sei erwähnt, dass sich J.________ in einem separaten jugendrechtlichen Verfahren zu verantworten hatte. Mit Blick auf den Umfang der Berufung des Beschuldigten (vgl. Ziff. I.3. vorne) kann zudem festgestellt werden, dass das erstinstanzliche Urteil weiter insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte freigesprochen wurde von den An- schuldigungen der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich mehrfach begangen am 7. April 2021 in F.________ (Adresse) (Verursachen von vermeidba- rem Lärm [Ziff. B.I.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs]), am 23. Juni 2021 in H.________ (Ortschaft) (Überschreiten der allgemeinen Geschwindigkeit inner- orts um 23 km/h [Ziff. B.I.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs]) und am 23. Juni 2021 in H.________ (Ortschaft) (Führen eines nicht den Vorschriften entspre- chenden Personenwagens durch Entfernen von zwei Nachkatalysatoren und An- bringen eines Diffusors [Ziff. B.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs inkl. Ur- teilsberichtigung vom 25. August 2023]). Nicht angefochten und daher in Rechts- kraft erwachsen sind weiter der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Ver- kehrsregeln, begangen am 20. März 2021 in I.________ (Ortschaft) (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 36 km/h [Ziff. B.II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs]) und der Schuldspruch wegen einfacher Verlet- zung der Verkehrsregeln, begangen am 23. Juli 2021 in H.________ (Ortschaft) (Unterlassen der Bekanntgabe der Richtungsänderung [Ziff. B.II.4.4. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs]). In Rechtskraft erwachsen ist schliesslich Ziffer E.1. und Ziffer E.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Einziehung zur Vernichtung der beschlagnahmten Waffe und Rückgabe von Gegenständen an den Beschuldig- ten). Die Kammer hat somit betreffend den Beschuldigten die Schuldsprüche gemäss Ziffer B.II.1., B.II.3., B.II.4.1 bis 4.3 und 4.5 sowie B.II.5. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs, den Sanktionenpunkt, das Widerrufsverfahren, die Verurteilung des Beschuldigten im Zivilpunkt zur Bezahlung eines anteilsmässigen Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbetrags von CHF 1'500.00 an den Privatkläger und die Vertei- lung der Verfahrenskosten zu überprüfen. Über die amtliche Entschädigung des Verteidigers des Beschuldigten ist sodann praxisgemäss neu zu befinden. Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster In- stanz ist allerdings nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Ho- norarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben soll- te (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezem- ber 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüber hinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Beanstan- dung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Weiter hat die Kammer die den Be- schuldigten betreffenden und nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu treffen (Ziff. E.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der al- leinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der 10 reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung 7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Bezüglich der allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann vorab auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 5 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1136 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich beim Geschehen vom 12. Januar 2020 (vgl. dazu Ziff. II.8. hiernach) in der Nähe des Bahnübergangs H.________ (Orts- chaft) um ein dynamisches Turbulenz-Geschehen handelt, wobei angesichts der beschränkten menschlichen Aufnahme-, Speicherungs- und Wiedergabefähigkeit auch im vorliegenden Fall einerseits eine in jeder Beziehung exakte nachträgliche Rekonstruktion der gesamten Abläufe unmöglich, andererseits jedoch auch nicht erforderlich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob aufgrund des gesamten Beweismate- rials im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sowie unter Einbezug auch von Erfah- rungswerten das zur Diskussion stehende Geschehen in seinen wesentlichen Grundzügen sachverhaltsmässig mit der erforderlichen Überzeugung derart festge- stellt und eingegrenzt werden kann, dass damit die rechtlich relevanten Fragen ebenfalls beantwortet werden können. Gerade im Rahmen eines dynamischen Turbulenzgeschehens sind nachträgliche Angaben zu den sich in eigener und fremder Bewegung abspielenden Abläufen naturgemäss mit Vorsicht aufzuneh- men, wobei sich erfahrungsgemäss zusätzlich tatsächliche Wahrnehmungen mit rekonstruktiven Erwägungen vermischen können. Auch die verschiedenen subjek- tiven Betroffenheits- und Interessenlagen können bewusst oder unbewusst sein. Gewisse Widersprüche und Ungereimtheiten sind natürlich, aus solchen allein darf nicht der Schluss gezogen werden, dass die Aussagen einer bestimmten Person insgesamt unglaubwürdig oder unverwertbar wären. Es ist vielmehr eine Würdi- gung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. 8. Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, evtl. Angriff, evtl. vor- sätzliche einfache Körperverletzung 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift vom 4. November 2022 wird dem Beschuldigten eine versuch- te schwere Körperverletzung nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), evtl. Angriff nach Art. 134 StGB, evtl. vor- sätzliche einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB, begangen am 12. Januar 2020 um ca. 04:40 Uhr, in H.________ (Ortschaft), Nähe Bahnüberg- ang H.________ (Ortschaft), gemeinsam mit D.________, E.________ und J.________ zum Nachteil des Privatklägers vorgeworfen. Der angeklagte Sachver- halt wird in der Anklageschrift wie folgt beschrieben (pag. 792): C.________ hielt sich in der K.________ (Örtlichkeit) in L.________ (Ortschaft) auf, wo es im Fumoir zu einem verbalen Streit zwischen ihm und einem dunkelhäutigen Mann kam. In der Folge mischte 11 sich M.________ ein und forderte C.________ auf, damit aufzuhören. Dieser entgegnete M.________, ob er bereits Hirnmasse an der Wand gesehen habe. M.________ reagierte auf diese Worte, indem er C.________ wegschubste und ihm erneut sagte, er solle aufhören. In der Folge mischten sich weitere Personen, nämlich D.________, N.________ und A.________ ein, indem sie C.________ schubsten oder gegen die Wand drückten. E.________ und J.________, welche sich ebenfalls im Fumoir aufhielten, versuchten zu schlichten. Schliesslich packten D.________ und A.________ C.________ und führten ihn vor den Eingang der Disco. Dort warfen sie ihn zu Boden und forderten ihn auf, nach Hause zu gehen. M.________, N.________, E.________ und J.________ begaben sich ebenfalls vor den Eingang der Disco. In der Folge ging C.________ die Treppe in Richtung O.________ (Strasse) hoch und warf eine Bier- flasche in Richtung Eingang der Disco, wo sich mehrere Personen, unter anderem D.________, A.________, M.________, N.________, E.________ und J.________ aufhielten. Die geworfene Bier- flasche traf niemandem, fiel zu Boden und ging zu Bruch. C.________ ging resp. rannte in Richtung Bahnhof H.________ (Ortschaft) davon, stürzte, stand wieder auf und lief weiter. D.________, A.________, E.________, J.________ und weitere Personen rannten ihm hinterher. Als C.________ nach dem Bahnübergang beim Bahnhof H.________ (Ortschaft) ein zweites Mal stürzte, holten ihn D.________, A.________, E.________ und J.________ ein. In der Folge führte D.________ mit seinem rechten Fuss zwei heftige Tritte gegen den Kopf von C.________ aus, als dieser aufstehen wollte. A.________, E.________ und J.________ traten dann ebenfalls mehrmals mit den Füssen auf den Kopf und Rumpfbereich von C.________ ein, wobei sie mindestens zweimal gegen den Kopf von C.________ traten, welcher zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Tritte resp. des eingenommenen Alkohols wehrlos am Boden lag. Aufgrund der Tritte gegen den Kopf und den Rumpfbereich erlitt C.________ ein leichtes Schädelhirn- trauma, eine Nasenbeinfraktur, eine gebrochene Rippe sowie Hautein-, -unterblutungen, -abschürfungen und -rötungen am Kopf, am Rumpf und den Extremitäten. versuchte schwere Körperverletzung (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. 122 StGB) Bei dieser Handlungsweise, nämlich das Ausführen von zwei heftigen Fusstritten gegen den Kopf des wehrlos am Boden liegenden und alkoholisierten (mind. 2.44 Gew.-‰) C.________ nahm A.________ zumindest in Kauf, dass dieser lebensgefährliche Verletzungen wie z.B. Blutungen im Schädelinneren, erleiden könnte. evtl. Angriff (Art. 134 StGB) Aufgrund des Vorfalls im Fumoir, bei welchem D.________, A.________, E.________ und J.________ anwesend waren, dem Befördern von C.________ aus der Disco, dessen anschliessen- den Flaschenwurf in Richtung der vor der Disco stehenden Personen sowie durch das unmittelbar an- schliessende gemeinsame Verfolgen von C.________ und das fast zeitgleiche Eintreten mit den Füs- sen auf diesen fassten sie stillschweigend den gemeinsamen Tatentschluss, diesen anzugreifen und ihm Verletzungen zuzufügen. Durch das gleichzeitige Ausführen von Fusstritten von mehreren Personen gegen den Kopf und Rumpf des am Boden liegenden und alkoholisierten (mind. 2.44 Gew.-‰) C.________ nahm A.________ zumindest in Kauf, dass dieser Verletzungen wie z.B. ein Schädelhirntrauma, einen Na- senbeinbruch oder eine gebrochene Rippe erleiden könnte. evtl. vorsätzliche einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) 12 Bei dieser Handlungsweise, nämlich das Ausführen von zwei Fusstritten gegen den Kopf resp. Rumpfbereich des am Boden liegenden und alkoholisierten (mind. 2.44 Gew.-‰) C.________ nahm A.________ zumindest in Kauf, dass dieser Verletzungen wie z.B. ein Schädelhirntrauma, einen Na- senbeinbruch oder einen Rippenbruch erleiden könnte. 8.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend aufge- führt und zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (S. 8 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1139 ff.). Ergänzend zu den von der Vor- instanz genannten Beweismitteln liegen der Kammer die Aussagen des Beschul- digten anlässlich der Berufungsverhandlung vor. Auf eine Zusammenfassung die- ser Aussagen wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen. 8.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz machte folgende Ausführungen (S. 13 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 1144 ff.): Vorderhand ist festzuhalten, dass die objektiven Beweismittel lediglich insoweit dienlich sind, als sie die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen eindrücklich dokumentieren und diese, wie im Sachver- halt der Anklageschrift dargestellt, als erstellt gelten. Auch der Privatkläger selbst hat das Ausmass der Verletzungen und insbesondere seinen heutigen Gesundheitszustand resp. die seit dem Vorfall bestehenden Einschränkungen anlässlich der Hauptverhandlung nochmals bestätigt (pag. 985 Rz. 16 ff.; Rz. 38 ff.). Weiter lässt sich den objektiven Beweismitteln entnehmen, dass die beim Beschuldig- ten sichergestellten Schuhe an ihren Sohlen unten sowie seitlich blutverdächtige Anhaftungen auf- wiesen – ob diese Anhaftungen durch einen Tatbeitrag, wie es dem Beschuldigten gemäss Anklage- schrift vorgeworfen wird oder durch ein Wegziehen der anderen Mitbeschuldigten entstanden sind, lässt sich nicht eruieren. Sie sind zur Klärung des Tatbeitrags des Beschuldigten nicht weiter dienlich. Zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sind sodann die subjektiven Beweismittel heranzu- ziehen. Diesen lässt sich entnehmen, dass der erste Teil des Sachverhalts, namentlich der Vorfall im Fumoir und der Vorfall des Flaschenwurfs, von sämtlichen Beteiligten gleich geschildert (so z.B. pag. 239 Rz. 18 ff.; pag. 256 Rz. 21 ff.) und auch seitens des Beschuldigten nicht bestritten wird (pag. 277 Rz. 46 ff.; pag. 973 Rz. 12 ff.). Insoweit kann auf den in der Anklageschrift darstellten Sach- verhalt abgestellt werden. Um den konkreten Tatbeitrag des Beschuldigten hinsichtlich des Traktierens des Privatklägers festzu- stellen, sind die einzelnen Aussagen der Beteiligten genauer anzusehen: Betrachtet man die Aussagen des Beschuldigten näher, so ist festzustellen, dass der Beschuldigte bei der ersten Einvernahme auf Vorhalt er habe den Privatkläger getreten, dies bestreitet und festhält, er habe von weitem zugesehen (pag. 273 Rz. 93 f.). Bei der nächsten Einvernahme mehr als zwei Jahre später wandelt sich die Aussage des Beschuldigten dahingehend ab, dass er nicht von weitem zuge- sehen haben will, sondern neu dabeigestanden sei und versucht habe, die Anderen wegzuziehen, damit nicht zu viele Personen auf den Privatkläger losgehen (pag. 277 Rz. 66 ff.). Dass der Beschul- digte selber den Privatkläger getreten habe, bestreitet er weiterhin (pag. 278 Rz. 91 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung bleibt der Beschuldigte dann bei seinen Aussagen, wonach er die Leute zurückge- zogen habe und selbst nicht getreten habe (pag. 973 Rz. 3 ff.). Dass der Beschuldigte seine Aussage anlässlich der zweiten Einvernahme anpasst, spricht für sich genommen nicht gegen den Beschuldig- 13 ten. So haben auch die Mitbeschuldigten D.________, E.________ und J.________ anlässlich ihrer tatnächsten Einvernahmen jeweils ihre Tatbeteiligung abgestritten (pag. 236 Rz. 69 f.; pag. 287 Rz. 88; pag. 314 Rz. 123 ff.). Allerdings haben alle drei Mitbeschuldigten zeitnah ihre Aussagen an- gepasst; so hat D.________ noch gleichentags (12.01.2020) in einer zweiten Einvernahme seinen Tatbeitrag eingestanden (vgl. pag. 240 Rz. 106); E.________ hat sich rund einen Monat nach dem Vorfall selber bei der Staatsanwaltschaft gemeldet und darum gebeten, seine Aussagen korrigieren zu dürfen (pag. 292 Rz. 25 ff.) und J.________ liess von E.________ ausrichten, dass er seine Aussa- gen ebenfalls anpassen wolle (pag. 318 Rz. 25 ff.). Anders der Beschuldigte, der erst nach rund zwei Jahren plötzlich einen anderen Tatbeitrag schildert. Dies spricht nicht für seine Glaubwürdigkeit. Gemäss dem nun angepassten Tatbeitrag des Beschuldigten habe er versucht die Personen vom Pri- vatkläger wegzuziehen resp. zurückzuhalten (pag. 277 Rz. 67 f.). Ein Zurückziehen oder Zurückhalten bedingt regelmässig eine Aktion der Arme und Hände und damit vor allem eine Bewegung im Bereich des eigenen Oberkörpers und ein Berühren am Oberkörper desjenigen, welchen man zurückziehen- oder halten möchte. Auffallend ist, dass keiner der vom Beschuldigten genannten Personen, die er zurückgezogen oder -gehalten haben will (D.________, M.________, N.________ und «der Südlän- der», pag. 277 Rz. 66 ff.), schildern, dass sie am Oberkörper berührt, geschweige denn von jeman- dem zurückgehalten worden wären. D.________ schildert in der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 12.01.2020, dass das Opfer durch ihn selbst, A.________ und E.________ getreten wurde; meh- rere Leute aber dazugekommen seien, wobei die einen dem Opfer helfen und andere das Opfer ebenfalls treten wollten (pag. 241 Rz. 121 ff.). Dass der Beschuldigte einer der Helfer gewesen sei, äussert D.________ nicht, sondern hält fest, dass der Beschuldigte ebenfalls getreten habe (so auch pag. 240 RZ. 73 ff., pag. 241 Rz. 111 f.). Dies bestätigt er auch anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 06.04.2022 (pag. 250 Rz. 104 f.) und an der Hauptverhandlung (pag. 969 Rz. 44 ff.); und erwähnt auch bei diesen Gelegenheiten nicht, dass er vom Beschuldigten zurückgezogen oder –gehalten worden sei. E.________ erwähnt ebenfalls nicht, dass er von jemandem zurückgehal- ten worden sei; den Beschuldigten nennt er als einen der Männer, die auf das Opfer eintraten (pag. 287 Rz. 75 f., pag. 292 Rz. 61 ff.). Als dem Mitbeschuldigten E.________ anlässlich seiner staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 06.04.2022 vorgehalten wird, dass der Beschuldigte bestreite, be- wusst auf C.________ eingetreten zu haben, führt E.________ aus, er habe sich nicht geachtet, es sei bereits dunkel gewesen. Was er zu 100% wisse, sei, dass D.________ ihn gegen den Kopf getre- ten habe (pag. 304 Rz. 108 ff.). Daraufhin werden E.________ die eigenen Aussagen vorgehalten, wonach er bei der Polizei ausgesagt habe, auch A.________ habe getreten. E.________ äussert dann, dass es wohl so gewesen sei. Es sei schon längere Zeit her; aber dieser habe nicht gegen den Kopf, sondern nur gegen die Rippen (getreten) (pag. 304 Rz. 115 ff.). Zu bemerken ist dabei, dass der Mitbeschuldigte E.________ bereits kurz zuvor, auf Vorhalt einer Aussage von D.________, wonach die Mitbeschuldigten E.________ und A.________ dem Opfer ins Gesicht getreten hätten, festhält, das stimme nicht. Von A.________ könne er auch bestätigen, dass dieser nicht gegen den Kopf ge- treten habe (pag. 304 Rz. 97 ff.). Hätte der Beschuldigte effektiv nicht zugetreten, wäre anzunehmen, dass der Mitbeschuldigte E.________ dies an dieser Stelle festhält und nicht nur ausführt, der Be- schuldigte habe nicht gegen den Kopf getreten. Die Ausführungen von E.________, wonach er sich nicht zu erinnern vermöge, ob der Beschuldigte getreten habe, sind somit als Schutzbehauptungen zum Vorteil des Beschuldigten zu werten, da E.________ nach dem Vorhalt weiss, dass der Beschul- digte die Vorwürfe als solche bestreitet und er ihn wohl nicht zusätzlich belasten will. Anlässlich der Hauptverhandlung äussert E.________ wiederum, auch der Beschuldigte habe zugetreten (pag. 981 Rz. 28 f.) – von einem Versuch des Beschuldigten jemanden zurückzuhalten, wird nichts erwähnt. Der Zeuge M.________ schliesslich gibt an der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass drei Männer 14 nahe am Opfer gestanden seien und das Opfer mehrere Fusstritte abbekommen habe. Es seien auch die Personen gewesen, die zuvorderst gerannt seien, nämlich D.________, A.________ und der an- dere, den er nicht kenne (pag. 258 f. Rz. 155 ff.). Dass der Beschuldigte die anderen zurückgehalten habe, erwähnt der Zeuge M.________ nicht – sondern gibt an, er selbst habe «Stopp» gesagt und al- lenfalls dem einen oder anderen an die Schulter gegriffen (pag. 259 Rz. 184 ff.). Es wäre anzuneh- men, dass dem Zeugen M.________, der selbst versuchte verbal und allenfalls auch mit Greifen nach den Schultern, aufgefallen wäre, wenn einer der drei weiteren Personen ebenfalls versucht hätte, die Fusstritte gegen das Opfer zu unterbinden und die Anderen zurückzuhalten. Der Fokus des Zeugen M.________ scheint – im Gegensatz zu denjenigen, welche die Tritte ausgeführt haben – noch am ehesten auf die Oberkörper der Tretenden gerichtet gewesen zu sein, um an deren Schultern greifen zu können. Ihm hätte auffallen müssen, wenn auch der Beschuldigte die Arme gehoben und diese zum Zurückhalten der anderen Beteiligten verwendet hätte. Davon spricht der Zeuge M.________ je- doch nicht; er äussert gar auf die explizite Frage anlässlich der Hauptverhandlung, ob einer der drei Beschuldigten den Angriff auf den Privatkläger C.________ gebremst habe, dass er sich daran nicht erinnern könne (pag. 990 Rz. 38 f.). Somit ist festzuhalten, dass keiner der Mitbeschuldigten und auch nicht der Zeuge M.________ ausführt, sie seien vom Beschuldigten zurückgehalten worden oder hät- ten festgestellt, dass dieser es zumindest versucht habe. Umgekehrt halten aber auch die Mitbe- schuldigten, deren Fokus durch das Treten des Privatklägers C.________ eher gegen den Boden ge- richtet gewesen war, nicht fest, dass ihnen aufgefallen wäre, dass der Beschuldigte keine Tritte, d.h. kein Ausholen mit den Füssen und keine Bewegung der Beine, gemacht habe. Im Gegenteil: sie führen allesamt aus, der Beschuldigte habe ebenfalls auf den Privatkläger C.________ eingetreten. Dass der Beschuldigte lediglich versucht haben soll, die Mitbeschuldigten vom Privatkläger wegzuzie- hen und damit den Übergriff zu bremsen, wird lediglich vom Beschuldigten selbst so ausgesagt und findet keine Stütze in den übrigen Aussagen. Nach dem Gesagten ist auf die glaubhaften Aussagen der Mitbeschuldigten sowie des Zeugen M.________ abzustellen, wonach der Beschuldigte mit Fuss- tritten auf den Privatkläger C.________ einwirkte. Hinsichtlich des Körperteils des Privatklägers, welchen der Beschuldigte mit Fusstritten traktiert hat, bestehen hingegen diverse Varianten. Einmal wird angegeben, der Beschuldigte habe zwei, drei Mal ins Gesicht des Privatklägers getreten, so von D.________ anlässlich der zweiten polizeilichen Ein- vernahme vom 12.01.2020 (pag. 240 Rz. 77) oder auch von J.________, der von drei bis vier Mal ins Gesicht treten spricht (pag. 314 Rz. 111 ff.), dann wird angegeben, der Beschuldigte habe glaublich in die Rippen getreten, so von E.________ an der polizeilichen Einvernahme vom 12.01.2020 (pag. 287 Rz. 76) und schliesslich wird geäussert, man könne nicht sagen, wer wie oft und wohin zugetreten hat, so der Zeuge M.________ (pag. 259 Rz. 163 ff.) oder J.________ anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme (pag. 325 Rz. 124 f.). Durch das Verletzungsbild des Privatklägers lässt sich nicht erstellen, von wie vielen Personen oder mit wie vielen Tritten in das Gesicht des Privatklä- gers getreten wurde. Sachverhaltsmässig erstellt und auch unbestritten ist, dass die Mitbeschuldigten D.________ und J.________ je zwei Mal ins Gesicht des Privatklägers getreten haben (pag. 240 f. Rz. 109 ff. und pag. 323 Rz. 75 f., pag. 324 Rz. 85). In diversen Aussagen wird festgehalten, dass das Eintreten auf den Privatkläger lediglich von kurzer Dauer war, so beispielsweise vom Zeugen M.________, der von einer Dauer von 10 bis 15 Sekunden Dauer spricht (pag. 259 Rz. 166 f.). Es scheint daher naheliegend, dass sich die Täter, einmal beim am Boden liegenden Privatkläger ange- kommen, um diesen gruppierten und begannen auf ihn einzutreten. Dass während des Eintretens die Positionen der Täter rund um den Privatkläger gewechselt worden wären, wird von niemandem bei den Einvernahmen erwähnt und scheint in der Kürze der Zeit auch eher unwahrscheinlich. Dennoch kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass positionsbedingt auch eine dritte Person auf den 15 Kopf des Privatklägers eingetreten haben könnte. Ob dies, wenn überhaupt, der Beschuldigte oder ein anderer Mittäter gewesen ist, kann nicht mehr erstellt werden. In dubio pro reo ist daher betreffend den Beschuldigten lediglich von Tritten gegen den Rumpf des Privatklägers auszugehen. Hinsichtlich der Tritte gegen den Kopf des Privatklägers ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift somit nicht er- stellt. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der Privatkläger C.________ gegen die Tritte nicht zur Wehr setzte. Bei ihm wurde eine Blutalkoholkonzentration von 2.44 Promille gemessen; und auch diverse Beteiligte haben ausgeführt, dass sich der auf dem Boden liegende Privatkläger (nach anfänglichen Aufstehversuchen) weder gegen die Tritte gewehrt noch eine schützende Stellung eingenommen ha- be (so D.________: pag. 249 Rz. 80 ff., der Beschuldigte: pag. 249 Rz. 80 ff. und E.________: pag. 287 Rz. 71 ff., pag. 304 Rz. 92 ff.). 8.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zu folgendem Schluss (S. 16 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 1147): Die Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Beweismittel ergibt für das Gericht ein stimmiges Gesamtbild: Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte am 12.01.2020 gemeinsam mit den Mitbeschuldigten D.________, E.________ und J.________ dem nach der Szene in der, resp. vor der K.________(Örtlichkeit) davonrennenden und anschliessend selbst gestützten Privatkläger C.________ nachgerannt ist. Der Mitbeschuldigte D.________ führte dabei als erster Fusstritte gegen den Kopf des Privatklägers aus, die weiteren Mitbeschuldigten und auch der hiesige Beschuldigte traktierten den Privatkläger mit Fusstritten gegen den Rumpfbereich. Der Privatkläger war aufgrund seiner Alkoholkonzentration von 2.44 Promille wehrlos und nahm auch keine schützende Stellung ein. Durch die Fusstritte erlitt der Privatkläger ein leichtes Schädelhirntrauma, eine Nasenbeinfraktur, eine gebrochene Rippe sowie Hautein-, -unterblutungen, -abschürfungen und –rötungen am Kopf, am Rumpf und an den Extremitäten. Der Sachverhalt gemäss Ziff. B. 1 der Anklageschrift ist damit inso- weit erstellt. 8.5 Vorbringen der Parteien 8.5.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte im Rahmen der Berufungsverhandlung zusammengefasst aus, die Mitbeschuldigten D.________, E.________ und J.________ hätten einge- standen, die angeklagten Handlungen begangen zu haben und der Beschuldigte sei am 12. Januar 2020 unbestrittenermassen vor Ort gewesen. Die Vorinstanz ha- be ausgeführt, der Beschuldigte wolle zunächst von weitem zugeschaut haben und später direkt neben dem Geschehen gestanden sein. Es sei zwar zutreffend, dass der Beschuldigte zu Protokoll gegeben habe, er habe von weitem zugeschaut. Er habe diese Aussage aber sofort ergänzt und angegeben, dass er danebengestan- den sei. Es liege daher kein Widerspruch oder eine spätere Anpassung der Aussa- ge vor. Auf die Frage, weshalb er dem Opfer nicht geholfen habe, habe der Be- schuldigte nachvollziehbar erklärt, dass er die Jungs in der Bar noch zurückgehal- ten habe, aber nach dem Flaschenwurf alle gerannt seien. Seine Schilderungen zu den Diskussionen in der Bar und zum Flaschenwurf würden sich mit den Aussagen der Mitbeschuldigten decken. Alle hätten ausgesagt, dass nach dem Flaschenwurf mehrere Personen losgerannt seien und der Privatkläger zwei Mal gestolpert sei. Der Beschuldigte habe sodann ausgeführt, dass die Mitbeschuldigten auf den Pri- 16 vatkläger eingeschlagen hätten. Auch diese Aussage decke sich mit den Aussagen der Mitbeschuldigten. Der Beschuldigte habe ebenso überzeugend dargelegt, dass er versucht habe, die Mitbeschuldigten vom Privatkläger wegzuziehen und seine Handlungen nachvollziehbar begründet. So habe er erklärt, den Privatkläger nach draussen begleitet zu haben, weil er selbst einmal im Sicherheitsdienst gearbeitet habe und wisse, wie schlimm es sei, wenn man von einer Gruppe angegriffen wer- de. Er habe dabei ergänzt, dass er Personen hasse, welche als Gruppe gegen eine Person vorgehen würden. Der Beschuldigte habe schliesslich die Freundin von N.________ aufgefordert, die Ambulanz zu alarmieren. Er habe somit glaubhaft geschildert, dass er sich am 12. Januar 2020 deeskalierend verhalten habe. Die Vorinstanz habe demgegenüber auf die Aussagen von D.________ abgestellt und sei gestützt darauf davon ausgegangen, dass der Beschuldigte gegen den Privat- kläger getreten habe. D.________ habe bei der Polizei am 12. Januar 2020 ausge- sagt, E.________ und der Beschuldigte hätten gegen den Privatkläger getreten (pag. 239 Z. 26 f. und 240 Z. 71). Bei seiner zweiten Einvernahme habe er dann angegeben, dass er selber auch getreten habe. In Bezug auf seine Person würden seine Erstaussagen also nicht der Wahrheit entsprechen und D.________ habe die Schuld offensichtlich einfach einer anderen Person zuschieben wollen. Es handle sich um taktische Aussagen, welche nicht glaubhaft seien. Selbst wenn D.________ tatsächlich der Meinung sei, dass der Beschuldigte gegen den Privat- kläger getreten habe, wäre dies einzig damit zu erklären, dass der Beschuldigte den Privatkläger beim Schlichten/Zurückziehen berührt und dies so ausgesehen habe, als würde er gegen diesen treten. D.________ habe viel Alkohol getrunken (u.a. pag. 252 Z. 285 ff.), weshalb seine Aussagen von Vornherein mit Vorsicht zu würdigen seien. Ähnliches gelte für die Aussagen von E.________. Dieser habe bei der Polizei am 12. Januar 2020 ebenso ausgesagt, dass er nur zugeschaut habe und die Schuld dem Beschuldigten zugeschoben (u.a. pag. 288 Z. 116). In Bezug auf seine Person seien diese Erstaussagen offensichtlich gelogen, weil er später gestanden habe, selber gegen den Privatkläger getreten zu haben. Es sei daher auch bei ihm von taktischen Aussagen auszugehen. Gemäss seinen Aussagen vom 20. Februar 2020 (pag. 293 Z. 100 ff.) hätten sich D.________ und E.________ gar abgesprochen, nämlich insofern, als dass sie weder sich selber noch ihre Kollegen, sondern vielmehr den Beschuldigten, belasten werden. Später habe E.________ dann noch angegeben, dass er sich nicht darauf geachtet habe, ob der Beschuldigte getreten habe. Seine Aussagen, wonach der Beschuldigte ge- gen den Privatkläger getreten habe, seien vor diesem Hintergrund unglaubhaft. Gleiches gelte für die Aussagen von J.________. Dieser habe anfänglich bestritten, dass er etwas mit dem Vorfall zu tun habe und erst später eingestanden, gegen den Privatkläger getreten zu haben. Die Vorinstanz habe seine Aussagen nicht gewürdigt, es sei aber auch bei J.________ offensichtlich, dass er die Schuld ein- fach einer anderen Person habe zuschieben wollen (pag. 312 Z. 46 ff.). Der Würdi- gung der Vorinstanz, wonach aber gerade zu erwarten gewesen wäre, dass das Schlichten/Wegziehen erwähnt worden wäre, wenn der Beschuldigte tatsächlich geschlichtet bzw. die anderen Mitbeschuldigten vom Privatkläger weggezogen hät- te, könne nicht gefolgt werden. Fakt sei, dass niemand bestritten habe, dass der Beschuldigte versucht habe, die Mitbeschuldigten vom Privatkläger wegzuziehen. 17 M.________ habe vielmehr geschildert, dass der Beschuldigte dem einen oder an- deren an die Schulter gegriffen habe. Zusammenfassend sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte mit den Füssen gegen den Kopf oder Rumpf des Privatklägers getre- ten habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht gegen den Privatkläger getreten, sondern geschlichtet habe. Der Beschuldigte habe nie einen gemeinsamen Tatentschluss mit den anderen Mitbeschuldigten gefasst, son- dern eine Körperverletzung vielmehr verhindern wollen. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen (pag. 1286 f.) 8.5.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte zusammengefasst aus, es sei unbestritten, dass das dynamische Geschehen spontan und nur von kurzer Dauer und der Pri- vatkläger dabei wehr- und schutzlos gewesen sei. Ebenso unbestritten sei, dass die Beschuldigten D.________, E.________ und J.________ gegen den Privatklä- ger getreten hätten. Bestritten sei hingegen der konkrete Tatbeitrag des Beschul- digten. Der Beschuldigte mache geltend, dass er nur geschlichtet bzw. die Mitbe- schuldigten vom Privatkläger wegezogen habe. Die Vorinstanz sei allerdings nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht der Wahrheit entsprächen. Den Beschuldigten würden zahlreiche Beweismittel belasten, welche insgesamt ein stimmiges Bild er- gäben. D.________, E.________ und J.________ hätten den Beschuldigten alle- samt als Täter bezeichnet und diesen nicht mehr als nötig belastet (u.a. pag. 304). M.________ habe nie ausgesagt, der Beschuldigte habe nicht getreten. Bei seiner tatnächsten Einvernahme habe er vielmehr zu Protokoll gegeben (pag. 257 f.), dass zuvorderst drei Personen gewesen seien und diese den Privatkläger getreten hätten, wobei er nicht sagen könne, wer wie oft getreten habe. Damit habe M.________ implizit gesagt, dass der Beschuldigte getreten habe und er habe bei der Vorinstanz geschildert, sich nicht erinnern zu können, dass eine Person ge- bremst hätte. Auch sonst habe keine der befragten Personen zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte geschlichtet oder jemanden zurückgehalten hätte. Die Vor- instanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass insbesondere die Mitbeschuldigten aber solche Aussagen gemacht hätten, wenn der Beschuldigte sie tatsächlich zurückgezogen hätte, weil ein Zurückziehen spürbar gewesen wäre. Der Beschul- digte stehe mit seiner Aussage, dass er die Mitbeschuldigten zurückgehalten habe, alleine da. Zudem seien die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen nicht überzeugend. Er habe seine Aussagen jeweils seinem Wissensstand ange- passt. Zuerst wolle er bloss von weitem zugeschaut haben, dann danebengestan- den sein und schliesslich gar geschlichtet haben. Dabei handle es sich um ver- schiedene Handlungen: Entweder schaue man zu oder halte eine Person zurück. Dass er den Privatkläger beim Wegziehen berührt haben könnte, sei eine reine Schutzbehauptung. Zudem habe der Beschuldigte zuerst angegeben, dass J.________ gegen den Kopf des Privatklägers getreten habe, später sei es dann E.________ gewesen, wobei alle anderen nur einmal gegen den Körper des Pri- vatklägers getreten hätten. Seine Aussagen seien somit nicht konstant. Die Vorin- stanz habe zu Recht auf die Aussagen der Mitbeschuldigten und M.________ ab- gestellt. Daran ändere die Argumentation der Verteidigung vor oberer Instanz nichts. Die Mitbeschuldigten hätten ihre Aussagen nämlich allesamt zeitnah geän- 18 dert: D.________ noch am 12. Januar 2020, E.________ einen Monat später und J.________ am 27. Februar 2020. Ihre Aussagen seien in der Folge konstant und differenziert geblieben und sie hätten den Beschuldigten nicht über Gebühr belas- tet. Aggravierungstendenzen seien keine erkennbar. Die Vorinstanz sei nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon ausgegangen, dass der Beschuldigte bloss ge- gen den Oberkörper (und nicht auch gegen den Kopf) des Privatklägers getreten habe. Obschon E.________ und J.________ tatzeitnah ausgesagt hätten, dass der Beschuldigte gegen das Gesicht des Privatklägers getreten habe, könne die Schlussfolgerung der Vorinstanz so stehen bleiben. In rechtlicher Hinsicht müsse die Mittäterschaft klar bejaht werden. Die Beschuldigten seien als Gruppe aufgetre- ten und der Tatentschluss sei spontan erfolgt. Alle hätten gemeinsam gegen den Privatkläger eingewirkt, wobei es zufällig gewesen sei, wer wohin getreten habe. Der Beschuldigte habe sich durch seine Fusstritte an der Tat beteiligt und müsse sich die Tathandlungen der Mitbeschuldigten, insbesondere das Treten gegen den Kopf des Privatklägers, anrechnen lassen. Zum Vorsatz habe das Bundesgericht festgehalten, dass allgemein bekannt sei, dass Einwirkungen gegen den Kopfbe- reich zu gravierenden Folgen führen könnten (BGer 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 E. 2.2.1). Der Beschuldigte habe somit eine schwere Körperverletzung des Privatklägers in Kauf genommen. Es könne im Übrigen auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1288 f.). 8.5.3 Vorbringen des Privatklägers Der Privatkläger erschien zur oberinstanzlichen Verhandlung nicht (vgl. pag. 1277 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war er anwaltlich nicht verbeiständet und liess sich nach seiner Einvernahme und den Vergleichsverhandlungen vom weiteren Verlauf der Verhandlung dispensieren. Er beantragte vom Beschuldigten einen anteilsmässigen Schadenersatz- und Genugtuungsbetrag von CHF 1'500.00 (pag. 988; vgl. auch die gerichtlich genehmigte Vereinbarung zwischen dem Privat- kläger und D.________ sowie E.________ auf pag. 1030 f.). 8.6 Unbestrittener Sachverhalt Für den unbestrittenen Sachverhalt kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1139). Der Be- schuldigte bestreitet namentlich nicht, dass es am 12. Januar 2020 zur angeklagten Auseinandersetzung mit dem Privatkläger gekommen ist. Demnach kam es in der K.________(Örtlichkeit) zunächst zu einer verbalen und tätlichen Auseinanderset- zung zwischen dem Privatkläger, der eine Blutalkoholkonzentration von 2.44 Gew.‰ aufwies, und verschiedenen anderen anwesenden Personen, in deren Fol- ge der Privatkläger durch D.________ und den Beschuldigten aus der Disco beför- dert wurde. Draussen, als der Privatkläger die Treppe in Richtung Hauptstrasse hochging, warf dieser eine Bierflasche in Richtung Eingang der K.________(Örtlichkeit), wo sich mehrere Personen (u.a. D.________, E.________, J.________ und der Beschuldigte) aufhielten, ohne jedoch jemanden direkt zu treffen. In der Folge rannte der Privatkläger in Richtung Bahnhof H.________ (Ortschaft), verfolgt u.a. von D.________, E.________, J.________ und dem Beschuldigten. Auf dem Weg stolperte/stürzte der Privatkläger ein erstes Mal, konnte sich jedoch wieder hochrappeln und weiterrennen. Als der Privatkläger 19 nach dem Bahnübergang beim Bahnhof H.________ (Ortschaft) ein zweites Mal stürzte, wurde er von den Verfolgern eingeholt (zum Ereignisort, vgl. pag. 40 ff.). In der Folge traten jedenfalls D.________, E.________ und J.________ mehrmals auf den wehrlos am Boden liegenden Privatkläger ein, und zwar mit den Füssen in den Kopf und Rumpfbereich (vgl. Ziff. I.6. vorne: D.________ und E.________ ha- ben das erstinstanzliche Urteil akzeptiert und die angeklagten Handlungen damit anerkannt). Es ist unbestritten, dass der Privatkläger ein leichtes Schädelhirntrauma, eine Na- senbeinfraktur, eine gebrochene Rippe sowie diverse Hautein- und -unterblutungen, Hautabschürfungen und -rötungen am Kopf, am Rumpf und den Extremitäten erlitt. Die Verletzungen wurden fotografisch dokumentiert (pag. 43 ff.). Schädelbrüche, Blutungen im Schädelinneren, Blut oder freie Luft in den Brusthöhlen oder im Bauchraum wurden nicht festgestellt. Die Verletzungen waren nicht akut lebensgefährlich (rechtsmedizinisches Gutachten vom 31. März 2020 zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers vom 12. Januar 2020 [pag. 86 ff.]). Hingegen hat der Privatkläger aufgrund der erlittenen Verletzungen Nachwirkungen bis zum heutigen Tag (vgl. seine Aussagen bei der Vorinstanz, pag. 985 Z. 39 ff. und pag. 986 Z. 11 ff.). Unstrittig ist weiter, dass im Nachhinein die vom Beschuldigten zur Tatzeit getrage- nen Schuhe (schwarze Freizeitschuhe «Nike TN») sichergestellt werden konnten (pag. 64 und 70) und diese gemäss dem Kriminaltechnischen Dienst (nachfolgend: KTD) blutige Anhaftungen an den Schuhsohlen unten und seitlich aufwiesen (pag. 70). 8.7 Bestrittener Sachverhalt Vom Beschuldigten wird bestritten, dass er aktiv auf den auf dem Boden liegenden und wehrlosen Privatkläger mit den Füssen eingewirkt hat. Vielmehr macht er gel- tend, er habe die auf den Privatkläger einwirkenden Personen zurückgezogen bzw. daran gehindert, dass sie weiter auf den Privatkläger hätten einwirken können resp. habe er zumindest versucht dies zu verhindern. Demzufolge stellen sich mit Blick auf die rechtliche Würdigung die Beweisfragen, ob rechtsgenügend erstellt werden kann, dass der Beschuldigte mit den Füssen auf den Privatkläger eingewirkt hat und gegebenenfalls ab wann, wohin und wie oft. Schliesslich wird gegebenenfalls zu prüfen sein, was genau der Beschuldigte mit seiner Gewalteinwirkung gewollt bzw. was er damit in Kauf genommen hat. 8.8 Beweiswürdigung der Kammer 8.8.1 Objektive Beweismittel Die objektiven Beweismittel sind schlüssig-stimmig, vermögen jedoch die sich stel- lenden Beweisfragen nicht zu klären: Bereits dem Anzeigerapport der Kantonspoli- zei Bern vom 2. März 2020 (pag. 21 ff.) ist Folgendes zu entnehmen: «Wer genau wie oft wohin getreten hat, kann nicht abschliessend geklärt werden» (pag. 27). Ebenso steht im Rapport des KTD vom 23. Januar 2020 (pag. 31 ff.): «Wie sich der Vorfall jedoch aufgrund der dokumentierten Verletzungen […] sowie den Blutverun- reinigungen auf dem Bahnhofareal und an der Hose von D.________ […] genau 20 zugetragen hat, kann aufgrund des heutigen Ermittlungsstands nicht gesagt wer- den» (pag. 33). Nichts anderes ergibt sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) vom 31. März 2020 zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers (pag. 86 ff.). Danach seien die Hau- tein- und -unterblutungen, Hautabschürftungen- und -rötungen am Kopf, am Rumpf und den Extremitäten durch stumpfe Gewalteinwirkung hervorgerufen worden und zeitlich mit einem Entstehungszeitpunkt mehrere Stunden vor der körperlichen Un- tersuchung vereinbar. Sie könnten im Rahmen einer körperlichen Auseinanderset- zung entstanden sein, wobei eine Entstehung durch Tritte und/oder Schläge denk- bar sei (pag. 90). Die Hautdurchtrennung am Nasenrücken sei, soweit beurteilbar, zeitlich ebenfalls mit einem Entstehungszeitpunkt mehrere Stunden vor der Unter- suchung vereinbar. Aufgrund der zum Zeitpunkt der rechtsmedizinischen Untersu- chung bereits erfolgten chirurgischen Versorgung sowie der mangelnden Qualität der zur Verfügung gestellten Fotos vor der Wundversorgung, könne das IRM keine Aussage zum Entstehungsmechanismus machen. Gemäss den Unterlagen des Spitals H.________(Ortschaft) hätten sich im Schichtbildröntgen (CT) ein Bruch des Nasenbeins und der zwölften Rippe links gezeigt, welche ebenfalls durch stumpfe Gewalteinwirkung und im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein könnten (pag. 90 f.). Mit diesen objektiven Beweismitteln ist die Frage nach dem «wie» mit «durch stumpfe Gewalteinwirkung» beantwortet, nicht jedoch die Fragen nach dem «wer» und mit «was». Schliesslich erbringt die unbestrittene Tatsache, dass die vom Be- schuldigten zur Tatzeit getragenen Schuhe blutige Anhaftungen an den Schuhsoh- len unten und seitlich aufwiesen, keinen direkten Beweis für ein Einwirken mittels Fusstritte auf den Privatkläger: Vorab ist unklar, wo genau und in welchem Aus- mass Blutanhaftungen an den Schuhsohlen festgestellt wurden. Es liegt kein Foto der Schuhe in den Akten. Alsdann ist auf der Dokumentation des Ereignisortes festzustellen, dass es diverse Blutverunreinigungen auf dem Bahnhofplatzbelag gab (vgl. pag. 42), herrührend von den nicht unerheblichen Gesichtsverletzungen des Privatklägers (vgl. pag. 44), so dass für sich allein betrachtet nicht auszusch- liessen ist, dass auch ohne Fusstritte Blutanhaftungen an den Schuhsohlen hätten entstehen können. 8.8.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde nach den Belastungen durch andere Aussagepersonen am Nachmittag des Tattages zu Hause in H.________ (Ortschaft) angehalten und auf die Polizeiwache H.________(Ortschaft) zur Einvernahme transportiert. Diese fand am Tattag ab 16:35 Uhr statt, mithin dauerte es rund 12 Stunden bis zum Be- ginn der Befragung, d.h. die polizeiliche Einvernahme fand nicht tatzeitnächst statt. Zum Kerngeschehen gab der Beschuldigte anfänglich zu Protokoll, dass er von der Auseinandersetzung in der Nähe der K.________(Örtlichkeit) mitbekommen habe (pag. 273 Z. 61) und fügte auf die Frage, was er mitbekommen habe, an: «Ich sprach mit dem Security und dieser sagte mir, dass vorne [am] Bahnhof einer am Boden liegen würde und dass d’Schmier kommen würde» (pag. 273 Z. 64 f.). Zu- dem gab er auf den Vorhalt, wonach eine andere beschuldigte Person ausgesagt hätte, dass er ebenfalls auf das Opfer eingetreten habe, an: «Das kann er sagen. 21 Aber ich war nicht dabei» (pag. 273 Z. 69). Weiter führte der Beschuldigte auf die Frage, ob er also nie in der Nähe des Vorfalls gewesen sei aus: «Als ich nach Hau- se ging, ja. Ich ging in das Migrolino kaufte etwas zu essen und ging nach Hause. Dies war gegen 06:30 Uhr nachdem ich das K.________ (Örtlichkeit) verlassen habe» (pag. 273 Z. 75 f.). Diese Erstaussagen überzeugen nicht. Zwar will der Be- schuldigte nur vom Hörensagen von der Auseinandersetzung mitbekommen bzw. «von weitem zugeschaut» (pag. 273 Z. 94) haben, erstaunlicherweise konnte er dann aber gleichwohl sagen, dass u.a. D.________ und E.________ in den Oberkörper und J.________ auch in den Kopf des Privatklägers getreten hätten (pag. 273 Z. 99 ff.). Hinzu kommt, dass allein die Aussage, nicht am Tatort anwe- send gewesen zu sein, aufgrund der Blutanhaftungen an den Schuhsohlen speziell unglaubhaft ist. Der Beschuldigte musste schliesslich eingestehen bzw. einräumen: «Ich stand beim Bahnübergang. Ich stand daneben» (pag. 273 Z. 106) und «Es tut mir leid, dass ich am Anfang gelogen habe» (pag. 274 Z. 125). Erst am 6. April 2022, mithin knapp 28 Monate nach dem Vorfall, erfolgte die staatsanwaltschaftliche Einvernahme mit dem Beschuldigten (pag. 275 ff.). Der Be- schuldigte machte weiterhin geltend, nicht auf den Privatkläger eingetreten bzw. eingeschlagen zu haben. Neu führte er zum Kerngeschehen aus, er sei damit be- schäftigt gewesen, «M.________, N.________ und den Südländer zurückzuhalten, damit nicht zu viele Leute auf C.________ losgehen. Ich habe auch D.________ zurückgezogen. Ich habe ihm gesagt, ‘dass äs längt’» (pag. 277 Z. 66 ff.). Es ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte dieses schlichtende resp. trennende Verhalten erst 28 Monate nach dem Vorfall geltend machte und demgegenüber bei seiner ersten Einvernahme auf die Frage, weshalb er dem Op- fer nicht geholfen habe, noch ausführte: «Im K.________ (Örtlichkeit) selber hatte ich die Jungs noch zurückgehalten. Aber nachdem der Mann die Bierflasche ge- worfen hatte, rannten alle hinterher. Ich fragte noch, was das soll, sie sollen auf- hören» (pag. 274 Z. 119 ff.). Hätte der Beschuldigte tatsächlich geschlichtet, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies von Beginn weg entsprechend schildert. In der Folge präzisierte der Beschuldigte sein eigenes Verhalten erneut und rückte damit noch ein Stück näher an das Geschehen, wobei er augenfällig versuchte, seine Aussagen mit den belastenden Schilderungen von anderen befragten Perso- nen zu vereinbaren. So führte er aus: «Ich habe nicht bewusst auf ihn eingeschla- gen. Aber ich gehe davon aus, dass ich, als ich D.________ weggezerrt habe, C.________ ‘bi acho’ oder auf ihn getreten bin. Dass dies so ausgesehen haben könnte, als ob ich geschlagen hätte, aber das habe ich nicht» (pag. 278 Z. 96 ff.) bzw. «Ich habe nicht in die Rippen getreten. Wie ich vorhin erwähnt habe, als ich D.________ weggezerrt habe, bin ich C.________ vielleicht ‘acho’. Dies in all dem Adrenalin. Aber bewusst geschlagen habe ich nicht» (pag. 278 Z. 106 ff.). Diese Aussagen wirken stark beschönigend und überzeugen keineswegs. Einerseits er- folgten sie erst auf Vorhalt der belastenden Aussagen verschiedener Auskunftsper- sonen, andererseits steht der Beschuldigte mit seiner Aussage, er habe schlichtend resp. trennend agiert, alleine da: Weder die Mitbeschuldigten noch die zahlreichen weiteren Aussagepersonen wollen ansatzweise etwas in die Richtung eines dees- kalierenden bzw. trennenden Verhaltens des Beschuldigten beobachtet haben, ge- schweige denn, vom Beschuldigten zurückgehalten bzw. weggezogen worden sein. 22 Nicht einmal verbale deeskalierende Äusserungen vom Beschuldigten wurden von jemandem eingeräumt oder für möglich gehalten. Für stark beschönigende Schilde- rungen bezüglich des eigenen Verhaltens sprechen schliesslich auch die folgenden Aussagen des Beschuldigten «Als die Flasche geflogen kam, rannte wohl jeder ir- gendwie los. Auch Leute, welche nicht im Fumoir gewesen waren» (pag. 277 Z. 58 f.) und «Aber als dann die Bierflasche geflogen kam, wurde eine Sicherung ‘glöst’» (pag. 277 Z. 80), um dann auf die Frage, warum er selbst nachgerannt sei, auszu- führen «Das weiss ich nicht bzw. nicht mehr» (pag. 278 Z. 83). Für die Kammer macht es mit Blick auf das unbestrittene Geschehen vor der Auseinandersetzung in der Nähe des Bahnübergangs auch keinen Sinn, dass der Beschuldigte dem Pri- vatkläger, den er nicht einmal kannte, nachgerannt ist, um diesen zu beschützen. Nachdem der Privatkläger eine Flasche auch in die Richtung des Beschuldigten geworfen hat, liegt ein solches Verhalten gerade nicht auf der Hand und es passt auch nicht zur Aussage des Beschuldigten, wonach der Wurf der Bierflasche eine Sicherung gelöst habe. In Anbetracht des dynamischen Turbulenzgeschehens mu- tet schliesslich seltsam an, dass sich der Beschuldigte mehr als zwei Jahren später auf Vorhalt der Aussagen von J.________ (pag. 314 Z. 111 ff.) noch präzise an die folgenden Einzelheiten erinnern will: «D.________ hat einmal das Opfer ins Ge- sicht getreten. Alle anderen haben nur einmal in den Körper getreten. Es wurde genau einmal ins Gesicht getreten» (pag. 278 Z. 116). Davon abweichend gab er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme noch zu Protokoll «J.________ hat ebenfalls dem Opfer in den Kopf getreten» (pag. 273 Z. 101) und es ist kaum vor- stellbar, dass die zahlreichen Verletzungen im Gesicht des Privatklägers, die das IRM anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung feststellte (pag. 88 f.) und vom KTD fotografisch festgehalten wurden (pag. 44), von einem einzigen Einwirken mit einem Fuss auf den Kopf des Privatklägers herrühren sollen (vgl. pag. 46 ff.). Anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Verhandlung bestritt der Beschuldigte weiterhin, auf den Privatkläger eingetreten zu haben. Er will weiterhin «die Leute zurückgezogen [haben], die auf Herrn C.________ eingeschlagen haben resp. ich habe sie daran gehindert» (pag. 973 Z. 9 f.; pag. 1281 Z. 37 und insb. pag. 1281 Z. 43 ff.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldig- ten zum eigenen Verhalten nicht konstant, widersprüchlich, stark beschönigend und insgesamt unglaubhaft sind. 8.8.3 Aussagen von D.________ D.________ wurde am Morgen des Tattages als Auskunftsperson polizeilich ein- vernommen (pag. 234 ff.). Dabei gab er zu Protokoll, dass er von einer Auseinan- dersetzung nichts mitbekommen habe und an keiner solchen beteiligt gewesen sei (pag. 236 Z. 71 und Z. 94). Mit Blick auf die späteren Aussagen sind diese Aus- führungen offensichtlich unglaubhaft. Noch gleichentags, gut vier Stunden später, wurde D.________ nochmals polizeilich einvernommen, und zwar als beschuldigte Person (pag. 238 ff.). Festzustellen ist, dass D.________ zwischenzeitlich nicht Gelegenheit hatte, sich mit weiteren Tatverdächtigen bzw. Mitbeteiligten abzuspre- chen. Anlässlich dieser zweiten polizeilichen Einvernahme verneinte D.________ anfänglich weiterhin, auf den Privatkläger eingetreten zu haben (pag. 240 Z. 86). 23 Hingegen belastete er u.a. E.________ und den Beschuldigten als diejenigen, wel- che mit den Füssen je mehrmals ins Gesicht des Privatklägers eingetreten hätten (pag. 240 Z. 71 ff.). Erst auf Vorhalt, dass auf seinen Schuhen und Hosen wahr- scheinlich Blutspuren gefunden worden seien, gestand D.________, ebenfalls auf den Privatkläger eingetreten zu haben, und zwar zwei Mal mit dem Fuss ins Ge- sicht (pag. 240 Z. 106 ff.). Weiter gab er zu, dass er als erster getreten habe, und als er etwas Abstand genommen habe, der Beschuldigte und E.________ den Pri- vatkläger mit den Füssen traktiert hätten (pag. 241 Z. 111 f.). Entgegen den Aus- führungen der Verteidigung kann dieses den Beschuldigten belastende Aussage- verhalten nicht einfach damit abgetan werden, dass es D.________ offensichtlich darum gegangen sei, die Schuld einfach auf die anderen Anwesenden abzuschie- ben. Wenn es D.________ einzig darum gegangen wäre, die Schuld einer anderen Person zuzuschieben, hätte er sich nicht auch selbst belasten müssen. Er nahm sich selbst aber gerade nicht zurück, sondern räumte ein, selbst als erster und gleich zweifach ins Gesicht des Privatklägers (und nicht «bloss» in eine andere Körperstelle) getreten zu haben. Auch von taktisch motivierten Aussagen kann kei- ne Rede sein, vielmehr ist das Aussageverhalten von D.________ dergestalt, dass er – nachdem er mit den ihn erheblich belastenden Blutspuren auf seinen Hosen und Schuhen konfrontiert worden war – reinen Tisch machen wollte. Weder sind Aggravierungen auszumachen bezüglich der Mitbeteiligten im Allgemeinen und den Beschuldigten im Speziellen noch sind Unterschiede auszumachen im Aussage- verhalten bezüglich des Rahmen-/Vorgeschehens einerseits und dem Kernge- schehen andererseits. Lügensignale sind in seinen Schilderungen nicht festzustel- len. Seine Aussagen sind als glaubhaftes Geständnis zu werten, welches mit den objektiven Beweismitteln und insbesondere den Aussagen von E.________ und J.________ (vgl. dazu Ziff. II.8.8.4 und 8.8.5 hinten) vereinbar ist. Dass D.________ J.________ nicht belastete, der später selbst einräumte, auf den Pri- vatkläger eingetreten zu haben (pag. 318 Z. 34 f.), schadet der Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ nicht. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. April 2022 (pag. 247 ff.), d.h. mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall, bestätigte D.________ die Angaben in der zweiten polizeilichen Befragung vom 12. Januar 2020, ohne sein eigenes Fehlver- halten zurückzunehmen und den Beschuldigten und die Mitbeteiligten in aggravier- ender Weise zu belasten. Er verneinte beispielsweise die Frage, ob er sagen kön- ne, wie heftig der Beschuldigte und E.________ auf den Privatkläger eingetreten hätten (pag. 250 Z. 116), obschon ihm gleich zuvor die Aussagen von E.________ vorgehalten wurden, der ihn demgegenüber belastete «mit voller Wucht» gegen den Privatkläger getreten zu haben (pag. 250 Z. 99 ff.). Seine Aussagen blieben nach dem Geständnis in der zweiten polizeilichen Einvernahme folglich konstant und widerspruchsfrei und sind insgesamt als glaubhaft zu werten. In der kurzen Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte D.________ seine ihn sowie den Beschuldigten und E.________ belas- tenden Aussagen und er bestätigte auf Nachfrage, dass auch J.________ reinge- schlagen habe. Auf die Frage, ob abgesehen von ihm [D.________] noch andere Personen gegen den Kopf des Privatklägers getreten hätten, gab er an «Bei mei- 24 nen Aussagen damals habe ich das so gesagt» (pag. 970 Z. 4) und bejahte schliesslich die Frage, ob er bei diesen Aussagen bleibe (pag. 970 Z. 7). Insgesamt ist festzuhalten, dass D.________ nicht nur bezüglich seines eigenen Tatbeitrages glaubhafte Aussagen machte, sondern auch bezüglich der Mitbe- schuldigten im Allgemeinen und den Beschuldigten im Besonderen. Auf eine Falschbelastung hindeutende Anhaltspunkte sind nicht auszumachen. Seine Aus- sagen sind als glaubhaft zu werten. 8.8.4 Aussagen von E.________ E.________ wurde wie der Beschuldigte am Nachmittag des Tattages an seinem Domizil angehalten und auf die Polizeiwache H.________(Ortschaft) gebracht und dort einvernommen (pag. 285 ff.). Dabei verneinte er, an der Auseinandersetzung beim Bahnhof H.________(Ortschaft) beteiligt gewesen zu sein (pag. 287 Z. 91 und pag. 288 Z. 116), vielmehr habe er nur zugeschaut und sei zufällig in das Blut beim Tatort getreten (pag. 288 Z. 140 f.). Mehrere Männer hätten auf den Privat- kläger eingetreten, nämlich der Beschuldigte glaublich in die Rippen, D.________ mit voller Wucht ins Gesicht, N.________ sowie ein weiterer Kollege (pag. 287 Z. 76 ff.). Mit Blick auf seine späteren Aussagen sind diese Schilderungen bezüg- lich des fehlenden eigenen Tatbeitrags offensichtlich unglaubhaft. Am 20. Februar 2020 fand mit E.________ erneut eine polizeiliche Einvernahme statt (pag. 290 ff.), weil seine Verteidigung die Staatsanwaltschaft informierte, dass er erneut Angaben zum Sachverhalt machen möchte (pag. 292). Es erfolgte dann vorab ein glaubhaf- tes Geständnis bezüglich des eigenen Tatbeitrages («Aus Wut bin [ich] dann zum späteren Opfer gerannt und habe ihn auch einige Male gegen den Oberkörper ge- kickt. Aber nicht gegen den Kopf. Also ich habe zwei bis drei Mal gegen den Oberkörper geschlagen also gekickt» [pag. 292 Z. 39 ff.]). Alsdann gefragt nach den weiteren Einwirkenden gab E.________ zu Protokoll: «Also alle die ich schon gesagt habe. D.________, N.________, A.________, ich, J.________ und ein Kol- lege von diesen dessen Name ich nicht kenne» (pag. 292 Z. 62 f.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann auch bei E.________ dieses den Beschuldig- ten belastende Aussageverhalten nicht einfach damit abgetan werden, dass es E.________ darum gegangen sei, die Schuld einfach auf die anderen Anwesenden abzuschieben. Vielmehr hat auch E.________ sich selbst nicht zurückgenommen, sondern eingeräumt, selbst mehrmals auf den Privatkläger eingetreten zu haben. Auch von taktisch motivierten Aussagen anlässlich dieser polizeilichen Einvernah- me kann keine Rede sein. Einzugehen bleibt einzig auf die folgende Aussage von E.________: «Ja ich ging noch mit D.________ reden. Er hat auch gesagt, dass er zuerst eine Falschaussa- ge gemacht habe. Dann wurde ihm ein Vorhalt gemacht, dass auf seinen Hosen Blut gefunden worden sei. Er wollte dann N.________ und seine Kollegen nicht […] verraten […] und deshalb hat er dann mich und A.________ verraten. D.________ und ich sind keine Kollegen und deshalb hat er mich verraten und nicht seine Kol- legen. Und ich habe dasselbe gemacht bei J.________. Er ist mein Kollege und ich wollte ihn nicht verraten. Ich habe aber gestern mit J.________ gesprochen und wir haben beschlossen die Wahrheit zu sagen» (pag. 293 Z. 100 ff.). Hierzu ist festzu- halten, dass die Rede von «verraten» und nicht von «falsch belasten» war und in- 25 soweit bezog sich auch die anfängliche Falschaussage einzig auf ein damaliges Verschweigen von auf den Privatkläger eintretenden Mitbeteiligten. Insgesamt sind die Aussagen von E.________ anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme als glaubhaftes Geständnis zu werten. Für eine Falschbelastung des Beschuldigten bestehen auch bei E.________ keine Anhaltspunkte. Am 6. April 2022, d.h. mehr als zwei Jahre nach der Tat, erfolgte die staatsanwalt- schaftliche Einvernahme mit E.________ (pag. 301 ff.). E.________ räumte dabei gleichbleibend ein, mehrfach gegen den Oberkörper des Privatklägers eingetreten zu haben (pag. 303 Z. 56 ff.), nie jedoch gegen das Gesicht (pag. 303 Z. 78). Auf Vorhalt der Aussagen von D.________ gab E.________ an, der Beschuldigte habe nicht gegen den Kopf des Privatklägers getreten (pag. 304 Z. 99 f.: «Das stimmt nicht. Von A.________ kann ich auch bestätigen, dass er nicht gegen den Kopf ge- treten hat»). Auf Vorhalt von Aussagen des Beschuldigten, wonach dieser den Pri- vatkläger bloss beim Wegziehen von D.________ berührt habe, führte E.________ aus: «Darauf habe ich mich nicht geachtet. Wirklich. Es war bereits dunkel. Was ich zu 100 % weiss ist, dass D.________ ihn gegen den Kopf getreten hat» (pag. 304 Z. 112 f.). Es mag auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen, dass E.________ gesehen haben will, dass der Beschuldigte nicht gegen den Kopf des Privatklägers getreten habe und sich aber gleichzeitig nicht auf dessen Verhalten geachtet haben will. In Anbetracht des dynamischen Turbulenzgeschehens, der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit von mehr als zwei Jahren und der tatzeitnah klaren Aussage, wonach auch der Beschuldigte auf den Privatkläger eingetreten habe (pag. 292 Z. 62 f), führen diese Aussagen allerdings nicht dazu, dass die Aussagen von E.________ gesamthaft unglaubhaft wären. So führte er auf Vorhalt eigener Angaben, wonach auch der Beschuldigte gegen den Privatkläger getreten habe, selbst noch aus: «Dann war es wohl so. Es ist schon lange Zeit her. Aber si- cher nicht gegen den Kopf, sondern nur gegen die Rippen (pag. 304 Z. 118 f.). Die Vorinstanz hielt dementsprechend zutreffend fest, dass, hätte der Beschuldigte ef- fektiv nicht auf den Privatkläger eingetreten, E.________ dies auch so ausgesagt hätte (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1145). Aus den Aussa- gen von E.________ bei der Staatsanwaltschaft kann der Beschuldigte folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinzu kommt, dass E.________ im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf konkrete Frage nochmals deutlich angab, dass auch der Beschuldigte auf den Privatkläger eingetreten habe («Alle Beteilig- ten hier und J.________, soweit ich weiss» [pag. 981 Z. 29]). Zusammenfassend ist auch bezüglich E.________ festzuhalten, dass dieser nicht nur bezüglich seines eigenen Tatbeitrages (mehrfaches Eintreten auf den Privat- kläger) glaubhafte Aussagen machte, sondern auch bezüglich der Mitbeschuldigten im Allgemeinen und den Beschuldigten im Besonderen. Seine belastenden Aussa- gen sind glaubhaft. Auf eine Falschbelastung hindeutende Anhaltspunkte sind nicht auszumachen. 8.8.5 Aussagen von J.________ Der zum Tatzeitpunkt noch nicht 16-jährige J.________ wurde am 21. Januar 2020 erstmals polizeilich einvernommen (pag. 311 ff.). Mithin liegen von ihm keine tat- zeitnahen Aussagen vor. Er gab zu Protokoll, dass D.________ und der Beschul- 26 digte den Privatkläger ins Gesicht geschlagen und die anderen, deren Namen er nicht kenne, in den Bauch des Privatklägers getreten hätten (pag. 313 Z. 61 ff.). Er und E.________ hätten aus der Ferne nur zugeschaut (pag. 312 Z. 46 f.), was ge- stützt auf die späteren glaubhaften Geständnisse offenkundig nicht so war. Bezüg- lich des Beschuldigten, den er vom Sehen her gekannt habe (pag. 313 Z. 72 f.), machte J.________ von Beginn weg belastende Aussagen: «Also D.________ hat das Opfer mit dem Fuss ins Gesicht getreten. Er trat ca. 3-4 Mal ins Gesicht. Er trat ihn von vorne ins Gesicht. Ich habe nicht gesehen, wer ihn zuerst getreten und ge- schlagen hat. A.________ trat dem Opfer etwa auch so oft wie D.________ ins Gesicht» (pag. 314 Z. 112 ff.). Weil E.________ der Polizei mitgeteilt hatte, dass J.________ seine Aussagen ebenfalls anpassen möchte (pag. 318), wurde mit J.________ am 21. Februar 2020 (d.h. ein Tag nach der zweiten polizeilichen Befragung von E.________) eine weitere polizeiliche Befragung durchgeführt (pag. 317 ff.). Die Anpassung der Aus- sagen erfolgte in Bezug auf die eigene Tatbeteiligung, indem J.________ nun ein- räumte: «Als er [der Privatkläger] am Boden war, trat ich dem Flaschenwerfer 2-3 Mal in die Rippen. Ich wollte einfach gestehen, dass ich ihn geschlagen, respektive gekickt habe. … Ich trat mit meinem rechten Fuss 2-3 Mal gegen die Rippen des Opfers» (pag. 318 Z. 34 ff.). Zudem belastete J.________ nunmehr auch E.________ (pag. 318 Z. 51). Soweit weitergehend bestätigte er seine früheren Aussagen, wonach neben ihm auch der Beschuldigte und D.________ und zumindest eine weitere Person (nunmehr namentlich be- zeichnet als N.________) auf den Privatkläger eingetreten hätten (pag. 318 Z. 51). Aus diesem Aussageverhalten kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ab- leiten: J.________ korrigierte seine Aussage nur bezüglich sich selbst (aus Angst; vgl. pag. 319 Z. 75 f.) und E.________. Hingegen bestätigte er widerspruchsfrei, konstant und insoweit glaubhaft, dass auch der Beschuldigte auf den Privatkläger eingetreten habe. Hinweise auf eine Falschbelastung sind nicht auszumachen. Am 6. April 2022 wurde J.________ von der Staatsanwaltschaft als Zeuge einver- nommen, weil sein eigenes Verfahren bei der Jugendanwaltschaft zwischenzeitlich rechtskräftig erledigt worden ist (pag. 321 ff.). J.________ räumte zuerst nur ein, gegen den Oberkörper des Privatklägers getreten zu haben (pag. 323 Z. 79). Erst auf Vorhalt musste er eingestehen «Gegen den Kopf habe ich schon getreten, aber das war maximal ein oder zwei Mal» (pag. 324 Z. 85). Zum Eintreten der weiteren Beteiligten führte er aus: «Phuuu. Eigentlich waren es alle Beteiligten. Aber nicht alle haben gegen den Kopf getreten» (pag. 324 Z. 105 f.). Auf Frage, wer generell getreten habe, gab er an «A.________, D.________, ich selber, E.________ auch, aber nicht gegen den Kopf, das weiss ich noch. Er hat vielleicht 2 Mal sonst drauf- geschlagen» (pag. 324 Z. 108 f.) und «N.________ hat ebenfalls geschlagen» (pag. 324 Z. 111.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach dieser nicht bewusst auf den Privatkläger eingetreten habe, führte J.________ aus «Ge- nau aus diesem Grund macht man ja am Schluss ein Video, um dem Opfer zu zei- gen, dass man nicht… auf dem Video wurde gezeigt, dass das passiert, ‘we du üs figgsch’» (pag. 324 Z. 121 f.). Aus den Aussagen von J.________ lässt sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. J.________ hat den Beschuldigten bis am Schluss gleichermassen und glaubhaft belastet. 27 8.8.6 Aussagen von M.________ M.________ wurde am 15. Januar 2020 als beschuldigte Person polizeilich einver- nommen (pag. 255 ff.). Weil sich keine (weiteren) Hinweise als die Tatsache, dass er dem Privatkläger hinterhergerannt war, ergaben, wurde das Verfahren gegen ihn mit Verfügung vom 16. September 2022 rechtskräftig eingestellt (pag. 785 ff.). In seiner ersten Einvernahme äusserte sich M.________ überzeugend wie folgt zum Kerngeschehen: «Zuvorderst waren drei oder vier Personen. Das waren D.________, mehr weiss ich nicht, dann ein A.________, beim dritten bin ich mir nicht sicher, aber er hatte ein Tattoo am Hals, den kenne ich nicht» (pag. 257 Z. 92 ff.). Weiter führte er aus, es seien drei nahe am Opfer gestanden und das Opfer habe mehrere Fusstritte abbekommen. Wer wie viele Male eingewirkt habe, könne er nicht sagen. Es seien diejenigen Personen gewesen, welche zuvorderst gerannt seien (pag. 258 Z. 156 ff.). «D.________, A.________ und der andere den ich nicht kenne. Der mit dem Tattoo» (pag. 259 Z. 161). Es sei alles sehr schnell gegangen. «Ich weiss einfach noch, dass vor mir die drei genannten gerannt sind und das Op- fer dann umfiel. Dann sah ich, wie die drei vor mir auf das Opfer eintraten und kurz darauf war es dann schon wieder vorbei und sie gingen zurück» (pag. 259 Z. 167 ff.). Er könne wirklich nicht mehr sagen, wer wie viele Male und wohin getreten ha- be (pag. 259 Z. 170 f.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab M.________ gleichblei- bend an, dass der Beschuldigte mit etwa vier weiteren Personen um das Opfer herumgestanden sei (pag. 1059 Z. 8). Er könne allerdings nicht sagen, wer und wie oft auf den Privatkläger eingewirkt habe (pag. 1059 Z. 8 und Z. 29 ff.). Weiter konn- te sich M.________ nicht daran erinnern, dass andere Personen als er selber auf- gefordert hätten, aufzuhören oder zu bremsen (pag. 1059 Z. 26). Dass sich M.________ vor erster Instanz nicht mehr an alle Umstände erinnern konnte, wel- che er bei seiner ersten Einvernahme angab, ist mit dem Zeitablauf und der Tatsa- che, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte, erklärbar. Dieses Aussageverhalten macht seine tatnächsten Aussagen daher keinesfalls unglaub- haft, sondern spricht vielmehr für die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen. Aus seinen Ausführungen ergibt sich auch, dass ihm aufgefallen wäre, wenn sich der Beschuldigte schlichtend bzw. trennend verhalten hätte. Dies war gerade nicht der Fall. Vielmehr belastete M.________ den Beschuldigten in seiner tatnächsten Ein- vernahme, dies jedoch nicht über Gebühr. Die Aussagen von M.________ erscheinen insgesamt glaubhaft und sie decken sich mit den Aussagen von D.________, E.________ und J.________. 8.8.7 Weitere Aussagen N.________ wurde am Tag nach der Tat als beschuldigte Person polizeilich ein- vernommen (pag. 266 ff.). Er wurde einzig durch E.________ belastet, weshalb das Verfahren gegen ihn mit Verfügung vom 16. September 2022 eingestellt wurde (pag. 770 ff.). In Bezug auf den Beschuldigten führte er aus: «Auch er rannte dem Mann hinterher. Er machte ein Video und sagte: No einisch sone frechi Schnurre u de kassiersch richtig. Ich sah nicht, ob A.________ ebenfalls Gewalt anwendete» (pag. 268 Z. 81 ff.). Mit seinen Aussagen belastete N.________ den Beschuldigten 28 nur insoweit, als der Beschuldigte dem Privatkläger hinterhergerannt und sinn- gemäss wütend gewesen sei. Dieses geschilderte Verhalten des Beschuldigten passt nahtlos in die Schilderungen der Hauptbelastungspersonen und rundet be- weiswürdigend das Gesamtbild ab. Am Nachmittag des Tattages wurde Q.________ als beschuldigte Person polizei- lich einvernommen, nachdem er nach der tätlichen Auseinandersetzung auf die Po- lizeiwache H.________(Ortschaft) transportiert und vorläufig festgenommen wor- den war (pag. 262 ff.). Mit Verfügung vom 16. September 2022 wurde auch das Verfahren gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft eingestellt (pag. 767 ff.), weil sich keine Hinweise ergaben, dass er an der Auseinandersetzung mitbeteiligt ge- wesen wäre. In der polizeilichen Befragung machte er weder den Beschuldigten belastende noch entlastende Aussagen (pag. 262 ff.). Gleich verhält es sich mit R.________: Am 23. Januar 2020 wurde er als beschuldigte Person polizeilich ein- vernommen (pag. 326 ff.). Dabei ging es vor allem um die Frage, ob er jemanden zum körperlichen Einwirken auf den Privatkläger angestiftet haben könnte. In sei- nen Aussagen sind keine den Beschuldigten entlastenden oder belastenden Hin- weise zu finden. S.________ (Freundin von N.________) wurde am 13. Januar 2020 als Auskunfts- person einvernommen (pag. 363 ff.). Sie gab zu Protokoll, dass D.________ auf den Privatkläger eingeschlagen habe, hingegen konnte sie nur vom Hörensagen angeben, dass der Beschuldigte und E.________ den Privatkläger auch geschla- gen hätten (pag. 368 Z. 210 ff.). Ihre Aussagen vermögen den Beschuldigten dem- zufolge nicht zu entlasten und runden im Rahmen einer gesamtheitlichen Würdi- gung das Geschehen ab. T.________ und U.________ wurden am 13. Januar 2020 (pag. 370 ff.) bzw. 16. Januar 2020 (pag. 374 ff.) als Auskunftspersonen polizeilich einvernommen. Den Beschuldigten betreffend konnten sie jedoch keine sachdienlichen Angaben ma- chen, weder entlastend noch belastend. 8.8.8 Gesamtwürdigung Aus den glaubhaften Aussagen von D.________, E.________, J.________ und M.________ ergibt sich zweifelsohne, dass der Beschuldigte zusammen mit jeden- falls D.________, E.________ und J.________ dem nach dem Flaschenwurf in Richtung Bahnhof H.________(Ortschaft) fliehenden Privatkläger nachgerannt ist und die vier Personen in der Folge auf den sehr stark alkoholisierten, wehrlos auf dem Boden liegenden Privatkläger mit Fusstritten in den Kopf und Oberkörper- /Rumpfbereich einwirkten, nachdem dieser ein zweites Mal gestürzt war. Dabei ha- ben sie dem Privatkläger die aktenkundigen Verletzungen zugefügt. Neben den selbstbelastenden und als sehr glaubhaft zu wertenden Aussagen von D.________, E.________ und J.________ belasten sie mit ihren Aussagen auch den Beschuldigten stimmig-schlüssig, ohne dass ihre Aussagen diesbezüglich ab- gesprochen oder abgestimmt wären. Zudem stehen die Aussagen in Einklang mit den objektiven Beweismitteln. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung, wo- nach sich nicht einmal ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten begründen lasse, ist festzustellen, dass beweismässig deutlich erstellt ist, dass auch der Beschuldig- 29 te mit den Füssen aktiv und gezielt auf den Privatkläger eingewirkt hat. Hinweise auf eine bewusste oder unbewusste Falschbelastung des Beschuldigten sind nicht auszumachen, ebenso wenig sind Lügensignale in den Schilderungen von D.________, E.________ und J.________ zu finden. Dass der Beschuldigte – wie von der Verteidigung ausgeführt – die Angreifer weggezogen und sie ferngehalten habe, muss beweismässig verneint werden: Es kann nicht damit argumentiert wer- den, dass dies keine einzige Person bestritten habe. Vielmehr ist positiv festzustel- len, dass keine einzige Aussageperson etwas in diese Richtung auch nur ansatz- weise angedeutet, geschweige denn wahrgenommen hätte. Nachdem ein aktives Einwirken des Beschuldigten mit seinen Füssen auf den Pri- vatkläger erstellt ist, stellt sich schliesslich die Frage, ob der Beschuldigte auch ge- gen den Kopf des wehrlos am Boden liegenden Privatklägers eingewirkt hat. Dies muss in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz verneint werden, wenngleich bereits an dieser Stelle darauf hinzu- weisen ist, dass letztlich mit Blick auf die rechtliche Würdigung diese Beweisfrage offengelassen werden könnte (vgl. Ziff. II.8.10 hinten). Es gibt zwar durchaus nen- nenswerte und gewichtige Hinweise auf ein direktes Eintreten des Beschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers (so insb. die Aussagen von D.________ und J.________). Dennoch muss indes mit der Vorinstanz beweismässig davon ausge- gangen werden, dass der Beschuldigte einzig mehrfach gegen den Oberkörper (nicht jedoch gegen den Kopf) des Privatklägers getreten hat. Insbesondere die Tatsache, dass es sich um ein dynamisches Turbulenzgeschehen unter mindes- tens teilweisem Einfluss von Alkohol handelte, führt dazu, dass betreffend den Be- schuldigten Fusstritte gegen den Kopf des Privatklägers beweismässig nicht rechtsgenügend erstellt sind. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1146 f.). 8.8.9 Rückschlüsse auf die subjektive Seite und allenfalls auf die Beweggründe Es bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass dem Beschuldigten die Gefähr- lichkeit von Tritten gegen den Kopf einer alkoholisierten und wehrlos am Boden lie- genden Person bewusst gewesen sein musste (vgl. dazu auch das von der Gene- ralstaatsanwaltschaft genannte Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 E. 2.2.1, wonach allgemein bekannt sei, dass Einwirkungen gegen den Kopfbereich zu gravierenden Folgen führen könnten). Selbst wenn nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte selbst gegen den Kopf des Privatklägers getreten hat, konnten ihm die Fusstritte der Mitbeschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers nicht entgangen sein und er musste mit seinem heftigen Mitwirken eine schwere Körperverletzung für möglich halten und nahm der Eintritt einer solchen in Kauf. Der Beschuldigte hat keine Beweggründe für seine Fusstritte gegen den Privatklä- ger geltend gemacht, sondern bis am Schluss bestritten, auf den Privatkläger ein- gewirkt zu haben. Gestützt auf seine Äusserung, wonach der Flaschenwurf eine Sicherung gelöst habe, kann immerhin vermutet werden, dass ihn dieser Fla- schenwurf zur Tat bewegt hat. So gab jedenfalls auch D.________ an, dass das Ganze ohne die Bierflasche nicht passiert wäre (pag. 969 Z. 36 ff.). 30 8.9 Beweisergebnis Die Kammer kommt zum gleichen Beweisergebnis wie die Vorinstanz (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1147): Die Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Beweismittel ergibt für das Gericht ein stimmiges Gesamtbild: Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte am 12.01.2020 gemeinsam mit den Mitbeschuldigten D.________, E.________ und J.________ dem nach der Szene in der, resp. vor der K.________(Örtlichkeit) davonrennenden und anschliessend selbst gestützten Privatkläger C.________ nachgerannt ist. Der Mitbeschuldigte D.________ führte dabei als erster Fusstritte gegen den Kopf des Privatklägers aus, die weiteren Mitbeschuldigten und auch der hiesige Beschuldigte traktierten den Privatkläger mit Fusstritten gegen den Rumpfbereich. Der Privatkläger war aufgrund seiner Alkoholkonzentration von 2.44 Promille wehrlos und nahm auch keine schützende Stellung ein. Durch die Fusstritte erlitt der Privatkläger ein leichtes Schädelhirntrauma, eine Nasenbeinfraktur, eine gebrochene Rippe sowie Hautein-, -unterblutungen, -abschürfungen und –rötungen am Kopf, am Rumpf und an den Extremitäten. Der Sachverhalt gemäss Ziff. B. 1 der Anklageschrift ist damit inso- weit erstellt. 8.10 Rechtliche Würdigung 8.10.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zur schweren Körperverlet- zung, zum Versuch und zur Mittäterschaft kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 24 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 1155 ff.). 8.10.2 Subsumtion Die Verletzungen des Privatklägers erreichen nicht das erforderliche Ausmass ei- ner schweren Körperverletzung im Sinne von Ar. 122 StGB. Die Verletzungen des Privatklägers sind dokumentiert. Es kann auf den Bericht des IRM verwiesen wer- den (pag. 86 ff.). Bei den Verletzungen handelt es sich nicht um rein oberflächliche Verletzungen, sondern um Verletzungen von einer gewissen Tragweite. Jedoch be- fand sich der Privatkläger zu keinem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr. Die Ar- beitsunfähigkeit dauerte vom 15. Januar 2020 bis am 26. Januar 2020 (pag. 337) und die Verletzungen heilten im Wesentlichen folgenlos ab. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte der Privatkläger eine Einbusse mit dem Gedächtnis sowie Probleme mit dem Atmen durch die Nase. Während der Winterzeit bei tro- ckener Luft müsse er Nasenspray benützen (pag. 1054 Z. 29 und 39 ff.). Der objek- tive Tatbestand der schweren Körperverletzung ist folglich nicht erfüllt und bildete (zu Recht) nicht Gegenstand der Anklage. Zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht hat. Wenngleich der Privatkläger objektiv nur einfache Körperver- letzungen erlitt, so geht aus dem IRM-Bericht hervor, dass Tritte gegen den Kopf zu lebensgefährlichen Verletzungen, wie z.B. Blutungen im Schädelinnern, führen können (pag. 91). Solch mögliche Verletzungsfolgen sind notorisch und waren auch dem Beschuldigten bekannt. Der Beschuldigte hat zwar beweismässig nicht selber gegen den Kopf des Privatklägers getreten. Dennoch hat er sich die mehrfa- chen Fusstritte gegen den Kopf des Privatklägers jedenfalls durch D.________ und 31 E.________ zuzurechnen: Auch wenn der Beschuldigte nicht als Erster auf den Privatkläger eingetreten hat, so hat er sich gleichwohl mit dem Nachren- nen/Verfolgen des Privatklägers bis zu dessen Straucheln/Sturz und den ansch- liessenden Fusstritten gegen den Privatkläger dem Tatentschluss und dem Hand- lungsziel der Mitbeteiligten vorbehaltlos angeschlossen. Auch konnten ihm die Fusstritte der Mitbeschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers nicht entgangen sein. Beweismässig ist überdies erstellt, dass sich der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt gegen seine Mitkontrahenten gestellt und versucht hätte, eine weitere Eskalation zu verhindern bzw. die Kollegen vom Privatkläger zu trennen bzw. zum Mässigen oder gar Aufhören zu bewegen. Vielmehr wirkte der Beschuldigte mit D.________, J.________ und E.________ zusammen, und zwar in einem dynami- schen Turbulenzgeschehen, das so spontan, nicht geplant oder koordiniert abge- laufen war, gegen einen stark alkoholisierten, wehrlos am Boden liegenden Privat- kläger. Es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass keine schlimmeren Verletzungen entstanden sind. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte mit seinem heftigen Mit- wirken eine schwere Körperverletzung für möglich hielt und der Eintritt einer sol- chen in Kauf nahm. Es hat eine mittäterschaftliche Zurechnung der Fusstritte ge- gen den Kopf des Privatklägers zu erfolgen. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch darge- tan. Der Beschuldigte ist wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB, gemeinsam begangen mit von D.________, E.________ und J.________ am 12. Januar 2020 zum Nachteil des Privatklägers, schuldig zu er- klären. 9. Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz 9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift vom 4. November 2022 wird dem Beschuldigten ein Vergehen gegen Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz [WG]; SR 514.54), begangen am 19. Juli 2021 in H.________ (Ortschaft) resp. festgestellt am 23. Juli 2021 in Embrach, Zollstelle Zürich-Flughafen, vorgeworfen. Der angeklagte Sachverhalt lautet wie folgt (pag. 794): A.________ führte eine Kalaschnikow Deko-Waffe in das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossen- schaft ein, ohne im Besitz der dafür notwendigen Einfuhrbewilligung zu sein. 9.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend aufge- führt und zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (S. 17 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1148 f.). Ergänzend zu den von der Vorinstanz genannten Beweismitteln liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten an- lässlich der Berufungsverhandlung vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussa- gen wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswür- digung darauf eingegangen. 32 9.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz machte folgende Ausführungen (S. 18 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 1149): Der Beschuldigte bestreitet – wie ausgeführt – nicht, die sichergestellte Kalaschnikow Deko-Waffe via Amazon zu sich nach Hause bestellt zu haben und sie damit in die Schweiz einführen wollte. Er gibt an, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die nicht bewilligte Einfuhr einer Deko-Waffe strafbar sei. Dieser Einwand bezieht sich jedoch nicht auf den zu würdigenden Sachverhalt, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung resp. eines allfälligen Rechtfertigungsgrundes (vgl. hiernach). Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift abzustellen ist (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1149). 9.4 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Kammer Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass der Sachverhalt vom Beschuldigten nicht bestritten wird (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1159 f.). Auch die Kammer erachtet gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldig- ten als erstellt, dass dieser, ohne über eine Einfuhrbewilligung zu verfügen, die Ka- laschnikow Deko-Waffe auf amazon kaufte und ihm nicht bewusst war, dass der Erwerb an eine Ausnahmebewilligung geknüpft gewesen wäre (pag. 223 f., pag. 281 Z. 207 ff., pag. 974 Z. 6 ff.). Ebenso ist gestützt auf den Anzeigerapport vom 9. Oktober 2021 erstellt und vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, dass die Waffe bei der Zollstelle am Flughaften Zürich Embrach festgestellt und mangels Vorliegens einer Einfuhrbewilligung an die Kantonspolizei Bern weitergeleitet wurde (pag. 213 ff.). 9.5 Rechtliche Würdigung 9.5.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zu Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1159). 9.5.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, der Beschul- digte habe glaubhaft ausgesagt, die Waffe bei amazon bestellt zu haben, ohne dass Hinweise auf ein Verbot bestanden hätten. Die Vorinstanz sei davon ausge- gangen, dass allgemein bekannt sei, dass Deko-Waffen, welche sich von einer echten Waffe äusserlich nicht unterscheiden würden, nicht ohne Bewilligung gehal- ten werden dürften. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Die Bestel- lung/Lieferung via amazon sei allgemein zugänglich und es gebe dabei keinen Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen. Es könne daher nicht davon ausgegan- gen werden, die Bewilligungspflicht sei dem Beschuldigten bekannt gewesen (pag. 1287). 9.5.3 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft verwies im Rahmen der oberinstanzlichen Verhand- lung auf die Erwägungen der Vorinstanz und führte ergänzend aus, der Beschuldig- 33 te hätte Abklärungen zur Deko-Waffe machen müssen. Er sei einschlägig vorbe- straft, weshalb gar eine erhöhte Vorsicht bestanden habe (pag. 1289 f.). 9.5.4 Subsumtion Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass es sich bei der Kalaschnikow Deko-Waffe um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes handelt (Art. 4 Abs. 1 Bst. g WG), für welche das Verbot von Art. 5 Abs. 1 WG – unter Vorbehalt von Ausnahmebewilli- gungen durch die Kantone (Art. 5 Abs. 6 WG) – Geltung hat. Gemäss (unbestritte- nem) Beweisergebnis hat der Beschuldigte die fragliche Waffe ohne Ausnahmebe- willigung von amazon erworben. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG ohne Weiteres erfüllt. Weiter ist auch der subjektive Tatbestand zu bejahen: Der Beschuldigte hat die Deko-Waffe willentlich erworben und in Be- zug auf das Tatbestandsmerkmal «ohne Berechtigung», welches im konkreten Fall an das Vorliegen einer Ausnahmebewilligung geknüpft ist, ist der Beschuldigte nicht als ahnungslos zu bezeichnen. So ist allgemein bekannt, dass der Umgang mit Waffen in der Schweiz dicht reglementiert ist. Erst recht kann dieses Wissen beim Beschuldigten vorausgesetzt werden, zumal dieser einschlägig vorbestraft ist. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Oberland vom 17. Oktober 2019 u.a. wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt (pag. 1272; vgl. auch pag. 214 betreffend Tragen eines verbotenen Messers). Inso- fern ist bzw. war es dem Beschuldigten zuzumuten, sich über die entsprechenden Normen zu informieren. Indem es der Beschuldigte unterliess, sich entsprechend zu erkundigen, nahm er zumindest in Kauf, gegen die einschlägigen Bestimmun- gen des Waffengesetzes zu verstossen, mithin ohne Berechtigung die verbotene Waffe zu erwerben. Damit erfüllte der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbe- stand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG. Da der Beschuldigte fälschlicherweise annahm, kein Unrecht zu tun, bleibt der Ver- botsirrtum zu prüfen. Die Vorinstanz verneinte zu Recht das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirr- tums, weshalb vorab auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1160). An die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums werden hohe Anforderungen gestellt, d.h. Leitlinie der Abgrenzung soll sein, ob sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. Das muss vorliegend verneint werden. Dem Beschuldigten war be- kannt, dass der Umgang mit Waffen in der Schweiz dicht reglementiert ist und er war bereits einschlägig vorbestraft. Bei dieser Ausgangslage war der Irrtum für den Beschuldigten vermeidbar und er durfte sich vor diesem Hintergrund klarerweise nicht auf die (fehlenden) Hinweise auf der Internetplattform von amazon verlassen. Weitere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan. Der vermeidbare Verbotsirrtum gemäss Art. 21 Satz 2 StGB wird bei der Strafzumessung erneut aufzugreifen sein (vgl. Ziff. III.19.2 hinten). Der Beschuldigte ist wegen eventualvorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG, begangen am 19. Juli 2021 resp. festgestellt am 23. Juli 2021 schuldig zu sprechen. 34 10. Vorwurf des Überfahrens von zwei Einspurstrecken und Linksfahrens einer Sicherheitslinie 10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In Ziffer B.4.3. der Anklageschrift vom 4. November 2022 wird dem Beschuldigten eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrs- gesetzes (SVG; SR 741.01), begangen am 23. Juni 2021 um 22:08 Uhr in H.________ (Ortschaft), vorgeworfen. Der angeklagte Sachverhalt lautet wie folgt (pag. 794): A.________ überfuhr mit einem Personenwagen bei einem Überholmanöver zwei Einspurstrecken und fuhr links einer Sicherheitslinie. 10.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend aufge- führt und zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (S. 19 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 1150). Ergänzend zu den von der Vorinstanz ge- nannten Beweismitteln liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten an- lässlich der Berufungsverhandlung vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussa- gen wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswür- digung darauf eingegangen. 10.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz machte folgende Ausführungen (S. 20 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 1151 f.; einschliesslich Ausführungen zu Ziff. 4.2 der Ankla- geschrift [rechtskräftiger Freispruch]): Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 06.04.2022 anerkannte der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Widerhandlungen gemäss Ziff. 4.2. und 4.3. der Anklageschrift (pag. 280 Rz. 175 ff.). An der Hauptverhandlung (sowie in den zu den Akten genommenen Unterlagen zu Ein- gabe vom 25.05.2023, vgl. pag. 873 ff.) gab der Beschuldigte an, am 23.06.2021 keinerlei Verkehrs- regelverletzung in H.________ (Ortschaft) begangen zu haben; sondern vor einem Kreisel rechts raus in eine Rettungsgasse gefahren zu sein, um ein Zivilauto mit Blaulicht vorbeifahren zu lassen (vgl. pag. 975 Rz. 6 ff.). Er habe weder eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen (pag. 975 Rz. 32 f.), noch überholt, eine Sicherheitslinie oder eine Einspurstrecke überfahren (pag. 975 Rz. 28 ff.). Dem Messprotokoll vom 23.06.2021 (pag. 206 ff.) ist neben der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h zu entnehmen, dass der Personenwagen .________ mit dem Kontrollschild .________ um 22:08 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 76 km/h gemessen wurde. Das aufgenommene Foto um 22:08 Uhr ist jedoch schwarz (pag. 208). Weiter ist dem Protokoll zu entnehmen, dass der Gerätebediener V.________ war, und als weiterer Mitarbeiter (resp. EL-Fall) W.________ anwesend (pag. 206 und pag. 196 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15.08.2023 gab W.________ als Zeuge zu Proto- koll, es sei schwierig mit der Laserkamera in der Nacht ein Bild zu machen, daher würden sie die Per- sonen jeweils direkt anhalten. Sie hätten [ihr Fahrzeug] umgekehrt und seien dem Beschuldigten ge- folgt mit Blaulicht und Sirene. Sie hätten ihn immer gesehen und hätten ihn nach der Kurve bei der Tankstelle in H.________ (Ortschaft) stoppen können (pag. 991 Rz. 22 ff.). Er habe den Laser bedient (pag. 992 Rz. 23 f.). Das Auto hätten sie frontal, gegen sie fahrend gemessen (pag. 992 Rz.26 f.). Das Überholmanöver sowie das Überfahren der Einspurstrecke habe er von seinem Winkel aus se- hen können, sie seien rund 20 – 30 Meter weg gewesen. Der Beschuldige sei zur Kurve rausgekom- 35 men, habe angesetzt um zu überholen, dann habe er ihn gerade noch gemessen und dann habe der Beschuldigte über die Einspurfläche das Fahrzeug überholt und sei vor ihnen wieder eingeschert (pag. 992 Rz. 29 ff.). Dem Anzeigerapport vom 12.07.2021 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte nach einem ris- kanten Überholmanöver, bei dem er zwei Einspurstrecken inkl. Sicherheitslinie überfahren habe, die Messstelle mit einer Geschwindigkeit von 76 km/h passiert habe (pag. 197). Diese Darstellung wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 15.08.2023 von Zeuge W.________ bestätigt (pag. 992 Rz. 29 ff.). Das Gericht sieht keine Veranlassung an der Darstellung des Überholmanövers zu zweifeln; zu- mal dieses wiederholt gleich geschildert wurde und mit Blick auf die Örtlichkeit, welche der Zeuge W.________ an der Hauptverhandlung auf dem Google Maps-Ausdruck einzeichnete, auch nachvoll- ziehbar ist (pag. 1029). Zudem handelt es sich bei den Angaben von Zeuge W.________ um die glei- che Örtlichkeit, die auch der Beschuldigte selbst angibt (vgl. pag. 901) und auf beiden Kartenaus- schnitten auch die Einspurstrecke, welche der Beschuldigte überfahren hat, ersichtlich ist. Entspre- chend wird auf den in Ziff. 4.3. der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt abgestellt. Anders verhält es sich jedoch mit der angeklagten Geschwindigkeitsüberschreitung: Es ist unklar, ob effektiv das Au- to des Beschuldigten gemessen wurde, oder ob allenfalls das überholte Auto vom Laser erfasst wur- de. Auch das aufgenommene Foto kann diesbezüglich nicht weiter Klarheit verschaffen, da keine Fahrzeuge abgebildet sind. Weitere Ungereimtheiten ergeben sich schliesslich aus dem Umstand, dass im Messprotokoll V.________ als Gerätebediener aufgeführt wird (pag. 206), wohingegen W.________ anlässlich seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung ausführte, er habe das Laser- gerät bedient (pag. 992 Rz. 23 f.). Insgesamt kann nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht davon ausgegangen werden, dass zweifelsfrei das Fahrzeug des Beschuldigten bei der Geschwindigkeits- messung erfasst wurde. Es hat diesbezüglich ein Freispruch zu ergehen. Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift abzustellen ist (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1153). 10.4 Vorbringen der Parteien 10.4.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, bei den Vor- würfen betreffend das SVG sei allgemein zu beachten, dass der Beschuldigte in das Visier der Polizei H.________(Ortschaft) gelangt sei und übertrieben oft und teilweise grundlos kontrolliert werde. Aufgrund dieser Haltung der Polizei seien die Rapporte mit Vorsicht zu würdigen bzw. eine Voreingenommenheit nicht von der Hand zu weisen. Zum Vorwurf des Überfahrens von zwei Einspurstrecken und Linksfahrens einer Sicherheitslinie habe der Beschuldigte ausgesagt, keine Ein- spurstrecke und Sicherheitslinie überfahren zu haben. Die gegenteiligen Aussagen des Polizisten W.________, welche durch keine anderen Beweismittel gestützt würden, seien nicht glaubhaft. So habe er bspw. zu Protokoll gegeben, der Be- schuldigte sei derjenige gewesen, der gerade gut gewesen sei (pag. 1287 f.). 10.4.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft verwies vollumfänglich auf die Erwägungen der Vor- instanz (pag. 1289). 36 10.5 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt vollumfänglich (pag. 1282 Z. 3). 10.6 Beweiswürdigung der Kammer Es ist vorab festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der generelle Hinweis, wonach der Beschuldigte in das Visier der Polizei in der Region H.________(Ortschaft) geraten sei, welche ihn viele Male, auch grundlos, kontrol- liert hätte, etwas zur Klärung des Sachverhalts beitragen soll. Die von der Verteidi- gung in diesem Zusammenhang erwähnten Journaleinträge (pag. 877 ff.) zeigen gerade, dass es bei fehlenden strafrechtlich relevanten Beanstandungen oder nicht rechtsgenügender Nachweismöglichkeit eines mutmasslich unkorrekten Verhaltens zu keinen Anzeigen gekommen ist. Zudem kann auch aus dem rechtskräftigen Freispruch vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 23 km/h (Ziff. 4.2. der Anklageschrift) bzw. der entsprechenden Begründung in Bezug auf den Vorwurf des Überfahrens von zwei Einspurstrecken und des Linksfahrens einer Sicherheitslinie nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden: Bezüglich des Freispruchs ging die Vorinstanz sachverhaltsmässig davon aus, dass unklar sei, ob effektiv das Fahrzeug des Beschuldigten gemessen worden sei oder nicht doch ein anderes, welches dieser überholt hatte. Eine analoge Beweiswürdigung in Bezug auf das Überfahren zweier Einspurstrecken und Linksfahrens einer Sicher- heitslinie ist indes nicht angebracht: Gemäss Anzeigerapport vom 12. Juli 2021 führte die Polizei eine Verkehrsüberwachung durch, als sie die Widerhandlungen feststelle (pag. 197). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde der die Anzeige ver- fassende Polizist W.________ (nachfolgend: Polizist W.________) als Zeuge ein- vernommen (pag. 991 ff.). Zwar las Polizist W.________ vorgängig die Anzeige durch (pag. 991), alsdann bestätigte er aber ausführend den Sachverhalt gemäss Anzeige. Dass es dabei betreffend Geschwindigkeitsmessung zu einzelnen Unge- reimtheiten kam, die ohne Weiteres auch mit der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit erklärbar sind, führt nicht dazu, dass in Bezug auf die vorliegend noch zu beur- teilende Widerhandlung Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Polizist W.________ aufkommen müssten. Der ortskundigen Polizei war im Rahmen einer Verkehrsüberwachung der Beschuldigte mit seinem riskanten Überholmanöver aufgefallen. Die Wahrnehmungsmöglichkeit und Beobachtungssituation waren ide- al. So konnte die Polizei das Fahrmanöver des Beschuldigten praktisch frontal, aus relativ kurzer Distanz (rund 20 bis 30 Meter Distanz [pag. 992]) und in einer ruhen- den Position beobachten (vgl. Einzeichnungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch Polizist W.________ [pag. 1029]). Aus den Aussagen von Polizist W.________ ergeben sich nicht die geringsten Hinweise auf eine unbe- wusste oder bewusste Falschbelastung des Beschuldigten. Vielmehr erscheinen die Ausführungen sachlich-stimmig, nicht aggravierend und in Übereinstimmung mit den aktenkundigen Örtlichkeiten. In Einklang mit der geschilderten Fahrweise ist auch nachvollziehbar, dass die Polizei zwecks Anhaltung des Beschuldigten Blaulicht und Wechselklanghorn einschalten musste, um den Beschuldigten einho- len zu können (pag. 197). 37 Der Beschuldigte seinerseits anerkannte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. April 2022 die ihm vorgeworfenen Widerhandlungen, d.h. das Überfahren zweier Einspurstrecken und das Linksfahren einer Sicherheitslinie (pag. 280 Z. 181). In der Beschwerde vom 8. September 2022 an die Rekurskom- mission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (pag. 881 ff.) liess der Beschuldigte dann erstmals vorbringen, «dass er auf der Höhe der abgebildeten roten Kunststoffüberdachung (vgl. auch Fotografie dieses Strassenabschnittes [pag. 902]) wegen einem teils auf dem Trottoir, teils auf der Strasse stehenden Fahrzeug die Leitlinie überfahren und ansonsten aber keine Überholmanöver ausgeführt hat. Die einzige vorhandene Sicherheitslinie auf der Höhe der Kreuzung, wo sich das Fahrzeug der Polizei befunden hat, hat der Be- schwerdeführer nicht überfahren, sowie auch nicht die entsprechende Einspurstre- cke. Während der gesamten gefahrenen Strecke fuhren andere Fahrzeuge vor und hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers mit» (pag. 887 f.). Diese schriftlichen Ausführungen überzeugen nicht. So stellt sich dazu zunächst die Frage, woher dann die aus der Geschwindigkeitsmessung festgestellte Überschreitung herkom- men bzw. wer denn diese begangen haben sollte. Gemäss den (schriftlichen) Schilderungen des Beschuldigten wären alle Fahrzeuge +/- mit der gleichen Ge- schwindigkeit gefahren, d.h. alle viel zu schnell oder aber, es müsste ein kapitaler Messfehler vorliegen, wofür keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Zudem anerkann- te der Beschuldigte – wie erwähnt – die vorgeworfenen Widerhandlungen bei der Staatsanwaltschaft rund 5 Monate zuvor. Die bei der Vorinstanz dann erstmals und auch vor Obergericht vorgebrachte Erklärung des Beschuldigten, er habe bei der Staatsanwaltschaft die Frage falsch verstanden (und die Widerhandlungen daher fälschlicherweise anerkannt), ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifi- zieren («Ich war der Meinung ich werde gefragt, ob mir bewusst ist, warum mir das vorgeworfen wird» [pag. 975 Z. 37 f.]): Einerseits wurden die Fragen seitens der Staatsanwaltschaft auf unmissverständliche Art und Weise gestellt und der Be- schuldigte war bereits damals anwaltlich vertreten (vgl. pag. 280). Andererseits an- erkannte der Beschuldigte auch andere angeklagte Sachverhalte auf entsprechen- de Vorhalte hin, wohingegen andere Vorwürfe von Anfang an ganz oder teilweise bestritten wurden (vgl. 279 ff.). Das spätere Bestreiten der hier interessierenden Vorwürfe, nachdem bereits ein differenziertes Aussageverhalten an den Tag gelegt wurde, spricht klar für eine nachträgliche Schutzbehauptung. Es ist folglich auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. April 2022, die glaubhaften Aussagen von Polizist W.________ und den damit übereinstimmenden Anzeigerapport abzustellen. Demnach ist das Überfah- ren zweier Einspurstrecken sowie das Linksfahren einer Sicherheitslinie erstellt. 10.7 Beweisergebnis Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte am 23. Juni 2021 um 22:08 Uhr in H.________ (Ortschaft) bei einem Überholmanöver mit einem Personenwa- gen zwei Einspurstrecken überfahren hat und links einer Sicherheitslinie gefahren ist. 38 10.8 Rechtliche Würdigung 10.8.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 29 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 1160 f.). 10.8.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte am 23. Juni 2021 um 22:08 Uhr in H.________ (Ortschaft) bei einem Überholmanöver mit einem Personenwagen zwei Einspurstrecken überfahren und ist links einer Sicherheitslinie gefahren. Damit handelte der Beschuldigte der Grundregel von Art. 27 Abs. 1 SVG zuwider, welche durch Art. 34 Abs. 2 SVG (zu fahren ist immer rechts der Sicherheitslinie) sowie Art. 74 Abs. 2 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21: der Führer darf Ver- zweigungen nur in Richtung der auf seinem Fahrstreifen angebrachten Einspurpfei- le befahren) präzisiert wird und deren Verletzung den Straftatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Folglich ist der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, began- gen am 23. Juni 2021 in H.________ (Ortschaft) durch Überfahren von zwei Ein- spurstrecken und Linksfahren einer Sicherheitslinie schuldig zu sprechen. 11. Vorwurf des Verursachens von vermeidbarem Lärm 11.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In Ziffer B.4.4. der Anklageschrift vom 4. November 2022 wird dem Beschuldigten eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG, begangen am 23. Juli 2021 zwischen 22:37 und 22:49 Uhr, in H.________ (Ortschaft), vorgewor- fen. Der angeklagte Sachverhalt lautet wie folgt (pag. 794): A.________ fuhr mit einem Motorrad auf dem X.________ (Strasse) in Richtung H.________ (Orts- chaft) und bog anschliessend nach links auf die Y.________ (Brücke) ab. Dabei verursachte er ver- meidbaren Lärm, indem er den Motor des Motorrades unnötig aufheulen liess. Weiter liess er auf dem X.________ (Strasse) den Motor unnötig aufheulen. 11.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend aufge- führt und zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (S. 19 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 1150). Ergänzend zu den von der Vorinstanz ge- nannten Beweismitteln liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten an- lässlich der Berufungsverhandlung vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussa- gen wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswür- digung darauf eingegangen 39 11.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz machte folgende Ausführungen (S. 21 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 1152 f.; einschliesslich Ausführungen zu Ziff. 4.5 bis 4.7 der Anklageschrift [Ziff. 4.6 rechtskräftiger Schuldspruch]): Gemäss dem Anzeigerapport vom 02.08.2021 (pag. 211) sei der Beschuldigte mit seinem Motorrad auf dem X.________ (Strasse) in Richtung H.________ (Ortschaft) gefahren und anschliessend nach links auf die Y.________ (Brücke) abgebogen. Dabei habe er seinen Motor unnötig aufheulen lassen und derart beschleunigt, dass man den Beschuldigten aus den Augen verloren habe. Das Motorrad habe erst wieder in Z.________ (Ortschaft) auf dem Parkplatz vis à vis des AA.________ (Örtlichkeit) lokalisiert werden können. Der Beschuldigte sei anschliessend wieder Richtung H.________(Ortschaft) gefahren, dabei habe er das Verbot für Motorfahrzeuge bei der AB.________ (Strasse) missachtet. Beim Einbiegen von der Y.________(Brücke) gegen rechts auf den X.________(Strasse) habe der Beschuldigte keine Richtungsanzeige gemacht. Kurz darauf habe der Beschuldigte die Lenkvorrichtung mit beiden Händen losgelassen und sei so ca. 150 Meter weiterge- fahren. Auf Höhe des Hotels AC.________ (Hotel) in H.________(Ortschaft) habe er schliesslich den Motor erneut unnötig aufheulen lassen. Dem Bericht ist schliesslich zu entnehmen, dass der Beschul- digte bei der Anhaltung angegeben habe, nicht zu wissen, was er falsch gemacht habe und gerade von Ringgenberg her losgefahren sei. Erst nachdem er von der Polizei darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sie ihm seit H.________(Ortschaft) gefolgt seien, habe er sich einsichtig und koope- rativ gezeigt. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 06.04.2022 anerkannte der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (pag. 281 Rz. 198 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15.08.2023 gab der Beschuldigte wiederum an, das mit dem Fahrverbot könne nicht sein, weil als er das «Bergli» hinaufgefahren sei, habe er schon vorher umge- kehrt gehabt, weil er festgestellt habe, dass er den Schlüssel vom Geschäft seines Vaters vergessen hatte (pag. 976 Rz. 19 ff.). Das mit dem Nicht-Blinken stimme, dazu sei er nicht gekommen (pag. 976 Rz. 22). Das mit dem Lenkrad loslassen, davon habe er keine Kenntnis mehr. Vielleicht um den Rucksack anzuziehen oder diesen enger zu machen, aber sonst könne er nicht sagen, warum er den Lenker loslassen sollte (pag. 976 Rz.). Das betreffend den vermeidbaren Lärm stimme nicht, das ha- be er nicht gemacht (pag. 976 Rz. 27 f.). Diese erneute Abkehr von zuvor eingestandenen Widerhandlungen scheint verteidigungstaktisch mo- tiviert zu sein und spricht nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung. Zwar will er die Richtungsanzeige zugestandenermassen unterlassen haben, sämtliche anderen von der Polizei beobachteten Widerhandlungen könnten gemäss den Aussagen des Beschuldigten aber nicht sein resp. könnten sein, er habe aber keine Kenntnis davon. Das Ge- richt stellt hier auf die glaubhaften Schilderungen im Anzeigerapport vom 02.08.2021 ab; insbesonde- re auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte ursprünglich die Widerhand- lungen eingestanden hatte. Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift abzustellen ist (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1153). 40 11.4 Vorbringen der Parteien 11.4.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte im Rahmen der Berufungsverhandlung – ergänzend zu den bereits erwähnten Ausführungen zu den SVG-Widerhandlungen im Allgemeinen (vgl. Ziff. II.10.4.1. vorne) – aus, es liege einzig der Anzeigerapport als Beweismittel vor. Die Aussagen des Beschuldigten, welche angeblich ein Geständnis darstellen würden, würden auf einem Missverständnis beruhen. Der Beschuldigte habe bloss ausdrücken wollen, dass er den Vorwurf zur Kenntnis nehme und nicht, dass er den Sachverhalt anerkenne (pag. 1287 f.). 11.4.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft verwies vollumfänglich auf die Erwägungen der Vor- instanz (pag. 1289). 11.5 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt vollumfänglich (pag. 1282 Z. 3). 11.6 Beweiswürdigung der Kammer Gemäss Anzeigerapport vom 2. August 2021 befand sich die Polizei am 23. Juli 2021 spätabends mit einem Dienstfahrzeug auf dem X.________(Strasse) in H.________(Ortschaft) auf ziviler Patrouillentätigkeit, als der Beschuldigte sie überholt und nach dem Abbiegen nach links auf die Y.________(Brücke) den Motor seines KTM-Motorrades ein erstes Mal unnötig aufheulen lassen haben soll. Nach einer Fahrt über rund 10 Minuten soll er dann auf dem X.________(Strasse) in H.________(Ortschaft) auf der Höhe des Hotels AC.________(Hotel) ein zweites Mal den Motor aufheulen lassen haben (pag. 210 ff.), bevor er auf der Höhe des Hotels AD.________ (Hotel) zur Kontrolle angehalten worden sei. Der Beschuldigte soll sich bezüglich des inkriminierten Fahrverhaltens anfänglich ahnungslos gezeigt haben. Erst nachdem er darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass ihm die Po- lizei seit H.________(Ortschaft) gefolgt sei, habe er sich einsichtig und kooperativ gezeigt (pag. 211). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. April 2022 anerkannte der Beschuldigte diesen Sachverhalt (pag. 281), wohingegen er denselben im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung pauschal und ohne Grundangabe bestritt (pag. 976 Z. 28). Seine erst- und oberinstanzlich vorgebrachte Erklärung, wonach er bei der Staatsanwaltschaft die Frage falsch verstanden (und die Wider- handlung daher fälschlicherweise anerkannt) habe (pag. 975 Z. 37 f., pag. 1282 Z. 7 ff.), überzeugt – wie bereits erwähnt – nicht. Es kann diesbezüglich auf die gemachten Ausführungen unter Ziffer II.10.6 vorne verwiesen und festgestellt wer- den, dass es sich dabei um eine nachträgliche Schutzbehauptung handelt. Soweit die Verteidigung den Beweiswert des Anzeigerapports anzweifelt, kann festgehalten werden, dass die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einsetzen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO) und u.a. die von den Strafbehörden 41 zusammengetragenen Akten als Beweismittel zählen (Art. 100 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Polizei ist eine Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 Bst. a und Art. 15 StPO). Zu den erwähnten Akten gehört der Polizeirapport. Dieser ist ein zulässiges Beweis- mittel (vgl. BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2 mit Verweis auf BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; vgl. auch BGer 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2, wonach der Polizeirapport unabhängig davon, ob der rappor- tierende beziehungsweise der an der Feststellung des rapportierten Vorgangs be- teiligte Polizeibeamte als Zeuge befragt wurde, ein taugliches Beweismittel ist). Ei- nem Anzeigerapport kann der Beweiswert also nicht per se abgesprochen werden und es ist weder ersichtlich noch substantiiert dargetan, weshalb dem Anzeigerap- port vorliegend kein oder kein genügender Beweiswert zukommen sollte. Es ist namentlich nicht zu beanstanden, dass der rapportierende Polizist nicht einver- nommen wurde, nachdem der Beschuldigte den Sachverhalt anfänglich sowohl ge- genüber der Polizei wie auch gegenüber der Staatsanwaltschaft (pag. 281) aner- kannte, diesen erst anlässlich der Hauptverhandlung bestritt und nie ein Beweisan- trag auf Befragung des rapportierenden Polizisten gestellt wurde (vgl. BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3). Zudem ist auch an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass sich die Polizisten auf ziviler Patrouillentätig- keit befanden und davon auszugehen ist, dass sie mit dem Überholen des Dienst- fahrzeuges durch den Beschuldigten ihre Aufmerksamkeit schwergewichtig auf den Beschuldigten und dessen Fahrmanöver richteten. Es lag – wie erwähnt – eine op- timale Beobachtungs- und Wahrnehmungssituation vor und Anzeichen für eine be- wusste oder unbewusste Falschbelastung sind nicht ersichtlich. Die Polizei hatte das Motorrad des Beschuldigten weder beim ersten noch beim zweiten Aufheulen lassen des Motors aus den Augen verloren. Vor diesem Hintergrund ist beweis- mässig ohne Weiteres auf den Anzeigerapport und die damit übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. April 2022 abzustellen. 11.7 Beweisergebnis Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte am 23. Juli 2021 zwischen 22:37 und 22:49 Uhr, in H.________(Ortschaft) mit einem Motorrad auf dem X.________(Strasse) in Richtung H.________ (Ortschaft) fuhr und anschliessend nach links auf die Y.________(Brücke) abbog. Dabei verursachte er vermeidbaren Lärm, indem er den Motor des Motorrades unnötig aufheulen liess, und zwar ein erstes Mal beim/nach dem Abbiegen vom X.________(Strasse) herkommend auf die Y.________(Brücke) und das zweite Mal auf dem X.________(Strasse) in Rich- tung Bahnhof H.________ (Ortschaft) auf der Höhe des Hotels AC.________(Hotel). 11.8 Rechtliche Würdigung 11.8.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 29 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 1160 f.). 42 11.8.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte am 23. Juli 2021 zwischen 22:37 und 22:49 Uhr in H.________(Ortschaft) vermeidbaren Lärm verursacht, indem er den Motor des Motorrades zwei Mal unnötig aufheulen liess. Damit handelte der Beschuldigte der Bestimmung von Art. 42 Abs. 1 SVG, welche durch Art. 33 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) konkretisiert wird, zuwider und erfüllte den Straftatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Es liegen zwei Handlungen mit einem Zeitabstand von rund 10 Minuten vor (vgl. Anzeigerapport vom 2. August 2021; pag. 211). Ein Schuldspruch wegen mehrfa- chen Verursachens von vermeidbarem Lärm fällt aufgrund der Geltung des Ver- schlechterungsverbots jedoch ausser Betracht. Folglich ist der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, began- gen am 23. Juli 2021 in H.________(Ortschaft), Y.________ (Brücke) und X.________(Strasse), durch Verursachen von vermeidbarem Lärm schuldig zu sprechen. 12. Vorwurf des Missachtens eines Verbotssignals für Motorfahrzeuge 12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In Ziffer B.4.5. der Anklageschrift vom 4. November 2022 wird dem Beschuldigten eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG, begangen am 23. Juli 2021 zwischen 22:37 und 22:49 Uhr, in H.________(Ortschaft), AB.________(Strasse), vorgeworfen. Der angeklagte Sachverhalt lautet wie folgt (pag. 794): A.________ missachtete mit einem Motorrad das Verbotssignal für Motorfahrzeuge. 12.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend aufge- führt und zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (S. 19 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 1150). Ergänzend zu den von der Vorinstanz ge- nannten Beweismitteln liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten an- lässlich der Berufungsverhandlung vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussa- gen wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswür- digung darauf eingegangen. 12.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Für die Erwägungen der Vorinstanz kann auf Ziffer II.11.3 vorne verwiesen werden. Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift abzustellen ist (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1153). 43 12.4 Vorbringen der Parteien 12.4.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte im Rahmen der Berufungsverhandlung auch zu diesem Vorwurf wiederum – und ergänzend zu den bereits erwähnten Ausführungen zu den SVG-Widerhandlungen im Allgemeinen (vgl. Ziff. II.10.4.1. vorne) – aus, es lie- ge einzig der Anzeigerapport vor. Die Aussagen des Beschuldigten, welche angeb- lich ein Geständnis darstellen würden, würden auf einem Missverständnis beruhen. Der Beschuldigte habe bloss ausdrücken wollen, dass er den Vorwurf zur Kenntnis nehme und nicht, dass er den Sachverhalt anerkenne (pag. 1287 f.). 12.4.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft verwies vollumfänglich auf die Erwägungen der Vor- instanz (pag. 1289). 12.5 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt vollumfänglich (pag. 1282 Z. 3). 12.6 Beweiswürdigung der Kammer Es lässt sich an die gemachten Ausführungen unter Ziffer II.11.6 vorne anknüpfen, welche grundsätzlich auch für den Vorwurf des Missachtens eines Verbots für Mo- torfahrzeuge Geltung haben. Es kann vorab darauf verwiesen werden (vgl. Ziff. II.11.6 vorne). Auch der unter diesem Titel interessierende Sachverhalt hat der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft anerkannt (pag. 281 Z. 198 ff.) und seine spätere Erklärung, die Frage bei der Staatsanwaltschaft falsch verstanden (und die Widerhandlung daher fälschlicherweise anerkannt) zu haben, überzeugt auch hier nicht, sondern ist als nachträgliche Schutzbehauptung zu werten. Gleiches gilt für die bei der Vorinstanz erstmals gemachten Schilderungen des Beschuldigten, wo- nach er gar nie von der Hauptstrasse auf die AB.________(Strasse) abgebogen, sondern auf der AB.________(Strasse) in Richtung Hauptstrasse gefahren und vor dem Fahrverbot wieder umgekehrt sei («Das mit dem Fahrverbot kann nicht sein, weil als ich das Bergli hinaufgefahren bin, hatte ich schon vorher umgekehrt, weil ich festgestellt habe, dass ich den Schlüssel vom Geschäft meines Vaters verges- sen habe» [pag. 976 Z. 19 ff.] und «Beim .________ (Bahnhof), wo die Bahnstation des .________ ist, hat es eine Brücke. Dort kann man dann dieses ‘Bergli’, beim AE.________ (Örtlichkeit), hochfahren. Ich habe dort nachgeschaut, ob sich mein Schlüssel in meinen Hosentaschen befindet. Dies war nicht der Fall, deshalb habe ich dort umgekehrt. Ich habe nicht erst beim Fahrverbot oben umgekehrt [pag. 1282 Z. 21 ff.]). Gemäss Anzeigerapport vom 2. August 2021 verlor die Polizei den Beschuldigten nach der Y.________(Brücke) zufolge dessen starken Beschleunigens aus den Augen. Erst in Z.________(Ortschaft) auf dem Parkplatz vis-à-vis des AA.________ (Örtlichkeit) konnte sie den Beschuldigten wieder lokalisieren und verfolgen. Die Beobachtungssituation war also auch hier ideal, wobei der Beschul- digte – wie erwähnt – die Aufmerksamkeit der Polizei auf sich zog und dabei nicht erkannte, dass er von einem zivilen Patrouillenfahrzeug verfolgt wurde. In der Fol- 44 ge fuhr der Beschuldigte gemäss Anzeige wieder zurück in Richtung H.________(Ortschaft), wo er beim Abbiegen von der Hauptstrasse in die AB.________(Strasse) das dortige Verbot für Motorfahrzeuge missachtet haben soll. Auf den Anzeigerapport und die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. April 2022 ist abzustellen. Bezüglich Beweiswert des Anzeigerapports wird vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziffer II.11.6 vorne verwiesen. 12.7 Beweisergebnis Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte am 23. Juli 2021 zwischen 22:37 und 22:49 Uhr in H.________(Ortschaft) auf der AB.________(Strasse) mit einem Motorrad das Verbotssignal für Motorfahrzeuge missachtete. 12.8 Rechtliche Würdigung 12.8.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 29 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 1160 f.). 12.8.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte am 23. Juli 2021 zwischen 22:37 und 22:49 Uhr in H.________(Ortschaft) auf der AB.________(Strasse) mit einem Motorrad das Verbotssignal für Motorfahrzeuge missachtet. Damit handelte der Beschuldigte der Bestimmung von Art. 27 Abs. 1 SVG, welche durch Art. 19 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Abs. 2 SSV (Vorschriftssignal 2.13 gemäss Anhang 2 zur SSV) konkretisiert wird, zuwider. Eine Nichtbeachtung dieses Vorschriftssignals stellt ei- ne einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG dar. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Folglich ist der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, began- gen am 23. Juli 2021 zwischen 22:37 und 22:49 Uhr, in H.________(Ortschaft) auf der AB.________(Strasse), durch Missachten des Verbotssignals für Motorfahr- zeuge schuldig zu sprechen. 13. Vorwurf des Loslassens der Lenkvorrichtung 13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In Ziffer B.4.7. der Anklageschrift vom 4. November 2022 wird dem Beschuldigten eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG, begangen am 23. Juli 2021 zwischen 22:37 und 22:49 Uhr, in H.________(Ortschaft), X.________(Strasse), vorgeworfen. Der angeklagte Sachverhalt lautet wie folgt (pag. 794): A.________ liess als Lenker eines Motorrades während ca. 150 Meter mit beiden Händen die Lenk- vorrichtung los. 45 13.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend aufge- führt und zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (S. 19 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 1150). Ergänzend zu den von der Vorinstanz ge- nannten Beweismitteln liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten an- lässlich der Berufungsverhandlung vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussa- gen wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswür- digung darauf eingegangen. 13.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Für die Erwägungen der Vorinstanz kann auf Ziffer II.11.3 vorne verwiesen werden. Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift abzustellen ist (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1153). 13.4 Vorbringen der Parteien 13.4.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte im Rahmen der Berufungsverhandlung auch zu diesem Vorwurf wiederum – und ergänzend zu den bereits erwähnten Ausführungen zu den SVG-Widerhandlungen im Allgemeinen (vgl. Ziff. II.10.4.1 vorne) – aus, es lie- ge einzig der Anzeigerapport vor. Die Aussagen des Beschuldigten, welche angeb- lich ein Geständnis darstellen würden, würden auf einem Missverständnis beruhen. Der Beschuldigte habe bloss ausdrücken wollen, dass er den Vorwurf zur Kenntnis nehme und nicht, dass er den Sachverhalt anerkenne (pag. 1287 f.). 13.4.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft verwies vollumfänglich auf die Erwägungen der Vor- instanz (pag. 1289). 13.5 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt vollumfänglich (pag. 1282 Z. 3). 13.6 Beweiswürdigung der Kammer Es lässt sich an die gemachten Ausführungen unter Ziffer II.11.6 und II.12.6 vorne anknüpfen, welche grundsätzlich auch für den Vorwurf des Loslassens der Lenk- vorrichtung Geltung haben. Es kann vorab darauf verwiesen werden (vgl. Ziff. II.11.6 und II.12.6 vorne). Auch der unter diesem Titel interessierende Sachverhalt hat der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft anerkannt (pag. 281 Z. 198 ff.) und seine spätere Erklärung, die Frage bei der Staatsanwaltschaft falsch verstanden (und die Widerhandlung daher fälschlicherweise anerkannt) zu haben, überzeugt auch hier nicht, sondern ist als nachträgliche Schutzbehauptung zu werten. Vor oberer Instanz relativierte der Beschuldigte diese Schutzbehauptung dann gleich selbst, indem er einräumte, dass er einfach schnell den Rücken durchgestreckt ha- be, dies wisse er noch. Er sei aber sicher nicht eine Strecke von 150 Metern frei- händig gefahren (pag. 1283 Z. 13 f.). Es ist gestützt auf den Anzeigerapport und 46 die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 6. April 2022 und im Rahmen der Berufungsverhandlung folglich er- stellt, dass der Beschuldigte am 23. Juli 2021 zwischen 22:37 und 22:49 Uhr auf dem X.________(Strasse) in H.________(Ortschaft), die Lenkvorrichtung losliess. Aufgrund der technischen und örtlichen Gegebenheiten ist es allerdings nicht mög- lich, dass der Beschuldigte die Lenkvorrichtung auf einer Strecke von 150 Metern losgelassen hat: Der X.________ (Strasse) in H.________(Ortschaft) verläuft ziem- lich gerade, mit einer kleinen «Schikane» auf der Höhe des AF.________ (Café) H.________(Ortschaft) und die Strasse ist eben, d.h. sie weist kein Gefälle auf. Bei einem Motorrad bedeutet das Loslassen des Gasgriffes, sofern die Strasse kein starkes Gefälle aufweist, dass die Motorbremse einsetzt. Da die Motorbremse bei einem Motorrad deutlich stärker ist als bei einem Auto, führt das Loslassen des Gasgriffes über eine Strecke von ca. 150 Metern zum Stillstand des Motorrads oder jedenfalls zu einer ganz geringen Geschwindigkeit, es sei denn, zuvor wurde eine enorm hohe Geschwindigkeit gefahren, was vorliegend gemäss Anzeige jedoch nicht der Fall war oder aber, das Motorrad AG.________ (Modell) verfügte über ei- nen Tempomaten, Cruise Control-Schalter oder dergleichen. Letzteres hat der Be- schuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung glaubhaft verneint (pag. 1283 Z. 2). Somit ist zwar erstellt, dass der Beschuldigte die Lenkvorrichtung losliess, nicht hingegen, dass er mit losgelassenen Händen eine Strecke von 150 Metern zurücklegte. 13.7 Beweisergebnis Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte als Lenker eines Motorrades am 23. Juli 2021 zwischen 22:37 und 22:49 Uhr auf dem X.________(Strasse) in H.________(Ortschaft) mit beiden Händen die Lenkvorrichtung losliess. 13.8 Rechtliche Würdigung 13.8.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 29 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 1160 f.). 13.8.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte als Lenker eines Motorrades am 23. Juli 2021 zwischen 22:37 und 22:49 Uhr auf dem X.________(Strasse) in H.________(Ortschaft) mit beiden Händen die Lenkvorrichtung losgelassen. Damit handelte der Beschuldigte der Bestimmung von Art. 31 Abs. 1 SVG, welche durch 3 Abs. 3 VRV konkretisiert wird, zuwider. Die Widerhandlung gegen diese Vor- schrift stellt eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG dar. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Folglich ist der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, began- gen am 23. Juli 2021 zwischen 22:37 und 22:49 Uhr, in H.________(Ortschaft) auf 47 dem X.________(Strasse), durch Loslassen der Lenkvorrichtung schuldig zu spre- chen. 14. Vorwurf des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Perso- nenwagens 14.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In Ziffer B.5. der Anklageschrift vom 4. November 2022 wird dem Beschuldigten ei- ne einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG, begangen am 23. Juni 2021 um 22:08 Uhr in H.________(Ortschaft) bei H.________(Ortschaft), Hauptstrasse, vorgeworfen. Der angeklagte Sachverhalt lautet wie folgt (pag. 794): A.________ lenkte einen Personenwagen […]. Weiter war der Reifen vorne rechts an der Innenseite abgefahren und die Reifenkarkasse über den gesamten Umfang freigelegt, wodurch die Betriebssi- cherheit beeinträchtigt war. […]. Zudem waren die vorderen Tagfahrlichter mittels Tönungslack getönt. 14.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend aufge- führt und zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (S. 19 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 1150). Ergänzend zu den von der Vorinstanz ge- nannten Beweismitteln liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten an- lässlich der Berufungsverhandlung vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussa- gen wird verzichtet und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswür- digung darauf eingegangen. 14.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz machte folgende Ausführungen (S. 23 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 1154; einschliesslich Ausführungen zum rechtskräftigen Teil- freispruch [Nachkatalysatoren und Diffusor]): Der E-Mail von AH.________ vom 11.07.2022 (pag. 653) ist zu entnehmen, dass das Fahrzeug eine verbotene Änderung der Auspuffanlage aufwies, indem zwei Nachkatalysatoren entfernt worden sei- en. Das Fahrzeug habe durch die fehlenden Katalysatoren vermehrt Lärm verursacht, ob die fehlen- den Katalysatoren vom Beschuldigten als Käufer hätten bemerkt werden können, könne nicht absch- liessend beurteilt werden. Weiter sei der Reifen vorne rechts stark abgefahren gewesen, wobei der Beschuldigte nach dem Kauf des Fahrzeugs beinahe 9'000 km gefahren sei und eine sporadische Kontrolle der Reifen durch den Fahrer/Halter hätte stattfinden müssen. Nach Rücksprache mit dem Strassenverkehrsamt des Kantons AI.________ habe in Erfahrung gebracht werden können, dass das aerodynamische Anbauteil (Heckdiffusor) am 19.11.2020 korrekt vorgeführt worden sei. Gemäss dem Strassenverkehrsamt des Kantons AI.________ müsse bei annulliertem Fahrzeugausweis dem neuen Halter das Formular «Bewilligte Änderungen Motorwagen» mitgegeben werden, welches bei der Einlösung abzugeben sei und die Änderung im Fahrzeugausweis eingetragen werde. Dies habe der Beschuldigte wohl versäumt. Betreffend die getönten Tagfahrlichter sei schliesslich festzuhalten, dass es sich bei den getönten Beleuchtungseinheiten definitiv um die Tagfahrlichter und nicht um die Umfeldbeleuchtung handle. Der Beschuldigte selbst führt aus, er habe das Auto so gekauft. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass etwas mit den Katalysatoren nicht in Ordnung gewesen sei. Dass die Umfeldbeleuchtungen lackiert gewesen sein sollen, sei ihm bewusst gewesen; er habe aber nicht gewusst, dass das die Tagfahr- 48 lichter seien. Anhand des Autobeschriebs hätten dies auch keine Tagfahrlichter sein sollen (pag. 976 Rz. 35 ff.). Er sei an diesem Abend auf dem Weg zum «Mech» gewesen, um die Pneus zu wechseln (pag. 976 Rz. 44 f.). Der Diffusor sei schon am Auto dran gewesen und hätte nach ihm auch eingetra- gen sein müssen. Das Strassenverkehrsamt in AI.________ habe da einen Fehler gemacht und sich bei ihm entschuldigt (pag. 977 Rz. 4 ff.). Das Formular «Bewilligte Änderungen Motorwagen» habe er damals nicht erhalten. Er habe Kontakt mit der AJ.________ (Versicherung) aufgenommen und mit der Garage, wo er das Auto gekauft habe und habe das Formular dann nachträglich erhalten (pag. 977 Rz. 37 f.). Der Diffusor sei noch am Auto dran, bewilligt und eingetragen (pag. 977 Rz. 42). Vorliegend ergeht aus der E-Mail, dass die gemäss Anklageschrift vorgeworfenen Mängel am Fahr- zeug effektiv vorhanden waren. Teilweise wurden die Mängel auch vom Beschuldigten bestätigt; so, wenn er angibt, er habe gewusst, dass der Reifen abgefahren sei und habe das Auto zum Mechaniker bringen wollen; er habe gewusst, dass die Umfeldbeleuchtung lackiert gewesen sei, dies hätte aber nicht die Tagfahrlichter betreffen dürfen; er habe gewusst, dass der Heckdiffusor installiert sei, dieser hätte aber nach ihm eingetragen sein müssen. Ob diese Erklärungen allfällige Schuldsprüche wegen Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Personenwagens entgegenstehen; ist eine Frage der rechtlichen Würdigung und unter diesem Aspekt zu prüfen. Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass auf den Sachverhalt gemäss Anklageschrift abzustellen ist (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1153). 14.4 Vorbringen der Parteien 14.4.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte im Rahmen der Berufungsverhandlung auch zu diesem Vorwurf wiederum – und ergänzend zu den bereits erwähnten Ausführungen zu den SVG-Widerhandlungen im Allgemeinen (vgl. Ziff. II.10.4.1 vorne) – aus, es könne auf den Einstellungsantrag (pag. 629 und 651) verwiesen werden. Was die Reifen anbelange, sei der Beschuldigte auf dem Weg zum Mechaniker gewesen. Betreffend Beleuchtung habe der Beschuldigte glaubhafte Aussagen gemacht und es sei unklar, welche Leuchten tatsächlich foliiert gewesen seien (pag. 1287 f.). 14.4.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft verwies vollumfänglich auf die Erwägungen der Vor- instanz (pag. 1289). 14.5 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestrittenermassen war der Reifen vorne rechts an der Innenseite stark abge- fahren, so dass die Reifenkarkasse über den gesamten Umfang freigelegt war (vgl. Anzeige vom 12. Juli 2021 [pag. 196 ff.]). Der Beschuldigte stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass er bei der Anhaltung durch die Polizei auf dem Weg zum Mechaniker gewesen sei. Dass die vorderen Tagfahrlichter mittels Tönungslack getönt gewesen seien, bestreitet der Beschuldigte vollumfänglich. 14.6 Beweiswürdigung der Kammer 14.6.1 Vorwurf betreffend Reifen und freigelegte Reifenkarkasse Wie soeben ausgeführt, ist unbestritten, dass der Reifen vorne rechts an der In- nenseite stark abgefahren und die Reifenkarkasse über den gesamten Umfang 49 freigelegt war. Der Beschuldigte anerkannte diesen Sachverhalt anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. April 2022 (pag. 280 Z. 183 ff.), ohne zu den abgefahrenen Pneus weitere Ausführungen zu machen. Anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung gab er dann zu Protokoll, dass er an jenem Abend, als ihn die Polizei angehalten habe, auf dem Weg zum «Mech» gewesen sei, um die Pneus zu wechseln (pag. 976 Z. 44 f.). Diese Aussage überzeugt nicht, zudem könnte daraus ohnehin nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Der E-Mail von Polizist AH.________ (nachfolgend: Polizist AH.________) vom 11. Juli 2022 (pag. 653 f.) ist zu entnehmen, dass das inkriminierte Fahrzeug gemäss Inserat Autoscout mit einem Kilometerstand von 120'900 Kilometer (vgl. pag. 633) verkauft worden sei und der Kilometerstand bei der technischen Unter- suchung am 25. Juni 2021 129'885 Kilometer betragen habe (pag. 653; vgl. auch pag. 199). Der Beschuldigte ist somit seit dem Kauf des Fahrzeuges fast 9'000 Ki- lometer gefahren. Zudem ist klar, dass ein solch stark abgefahrener Reifen kontinu- ierlich entsteht und nicht die Folge eines einmaligen Ereignisses ist. Mit anderen Worten hat eine solche Abnützungserscheinung am Reifen eine lange «Vorge- schichte», was bedeutet, dass der Beschuldigte nicht einzig im Zeitpunkt vom 23. Juni 2021 um 22:08 Uhr mit einem abgefahrenen Pneu unterwegs war, dies al- lerdings in diesem Zeitpunkt festgestellt wurde. Aus der Aussage, dass der Be- schuldigte um 22:08 Uhr auf dem Weg zum Mechaniker gewesen sein will, kann daher nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Zudem erscheint dies ange- sichts der Nachtzeit von 22:08 Uhr auch äusserst unglaubhaft. 14.6.2 Vorwurf betreffend getönte Tagfahrlichter Gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 28. Juni 2021 (pag. 199 ff.) sollen am AK.________ (Fahrzeugmodell) des Beschuldigten die vorderen Tag- fahrlichter mittels Tönungslack getönt und damit die fotometrischen Eigenschaften der Beleuchtungskörper verändert worden sein (pag. 201). Demgegenüber gab der Beschuldigte bereits anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. April 2022 (pag. 275 ff.) an «Nicht die Tagfahrlichter waren mit Tönungslack getönt, sondern die Umfeldbeleuchtung […]» (pag. 281 Z. 195 f.). Ähnlich äusserte er sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: «Dass die Umfeldbeleuchtun- gen lackiert gewesen sein sollen, war mir bewusst. Ich wusste aber nicht, dass das die Tagfahrlichter sind. Anhand des Autobeschriebs sollten das auch keine Tag- fahrlichter sein» (pag. 976 Z. 36 ff.). Die Verteidigung reichte mit Eingabe vom 3. Juni 2022 (pag. 629 ff.) ein Foto des «linken Scheinwerferbereichs» ein (pag. 631 und 649), auf welchem «oben das eingeschaltete Tagfahrlicht und unten die einge- schaltete Umfeldbeleuchtung abgebildet» seien (pag. 631). Im Weiteren wurden «zwei Fotos des Fahrzeuges eingereicht, auf welchen der Bildschirm des Tacho Kombiinstrumentes abgebildet ist, einmal mit der digitalen Abbildung des Tagfahr- lichts (auf Höhe des Scheinwerfers) und einmal mit der digitalen Abbildung der Um- feldbeleuchtung (unter dem Scheinwerfer). Getönt waren nicht die Tagfahrlichter (welche sich hinter dem Scheinwerferglas befinden), sondern die Umfeldbeleuch- tung» (pag. 632 und 650 f.). In der E-Mail von Polizist AH.________ vom 11. Juli 2022 wird betreffend Tönung der Tagfahrlichter festgehalten was folgt: «Bei den getönten Beleuchtungseinheiten handelt es sich definitiv um die Tagfahrlichter. Der Begriff Umfeldbeleuchtung bezieht sich beim betreffenden Fahrzeugmodell auf die 50 Beleuchtung beim Aufschliessen oder Abschliessen des Fahrzeuges, bestehend aus der Beleuchtung der Aussenspiegel und entweder dem Abblendlicht oder dem Tagfahrlicht» (pag. 653). Es ist vorab festzustellen, dass anhand des eingereichten Fotos (pag. 649) nicht festgestellt werden kann, ob das Licht oberhalb der Frontstossstange und/oder das Licht unterhalb der Frontstossstange mittels Tönungslack getönt ist. Insoweit helfen auch die beiden Fotos vom Bildschirm des Tacho Kombiinstrumentes (pag. 650 f.) nicht weiter. Es ist denn auch nicht erstellt, dass diese Fotos effektiv vom Fahrzeug des Beschuldigten stammen oder von einem anderen .________-Modell eines AK.________ (Fahrzeugmodell). Demgegenüber ist das Auto des Beschuldigten durch Polizist AH.________ und Polizist AL.________, beides Mitarbeiter des Un- falltechnischen Dienst (UTD), Gruppe Fahrzeugtechnik, untersucht worden, mithin durch Spezialisten der Kantonspolizei Bern. Die Kammer hat an der Einschätzung der beiden Experten, welche sich auch mit den Vorbringen des Beschuldigten aus- einandersetzen, grundsätzlich keine Zweifel, jedoch ist zu berücksichtigen, dass diese nie einvernommen wurden und der Beschuldigte und seine Verteidigung demnach nie Gelegenheit hatten, diese Belastungszeugen zu befragen. Dies, ob- schon der Beschuldigte von Beginn weg bestritt, dass die Tagfahrlichter getönt ge- wesen seien (vgl. pag. 280 Z. 188 ff.). Vor diesem Hintergrund erachtet die Kam- mer den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziffer B.5. der Anklageschrift vom 4. No- vember 2022, soweit er die getönten Tagfahrlichter betrifft, in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo als nicht rechtsgenüglich erstellt. 14.7 Beweisergebnis Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte einen Personenwagen lenkte, wobei die Reifen vorne rechts an der Innenseite abgefahren waren, die Reifenkar- kasse über den gesamten Umfang freigelegt und dadurch die Betriebssicherheit beeinträchtigt war. Dies wurde am 23. Juni 2021 um 22:08 Uhr in H.________(Ortschaft) bei H.________(Ortschaft) festgestellt. Nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist demgegenüber, dass zudem die vorderen Tagfahrlichter mittels Tönungslack getönt waren. Diesbezüglich hat in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen (Ziff. B.5. der Ankla- geschrift betreffend getönte Tagfahrlichter). 14.8 Rechtliche Würdigung 14.8.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Gemäss Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschrifts- gemässem Zustand verkehren. Zuwiderhandlungen werden nach Art. 93 SVG be- straft. Die Staatsanwaltschaft klagte den Beschuldigten bloss wegen Widerhand- lung gegen Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG (d.h. wegen einer Übertretung) an. Danach wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflicht- gemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht (Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG). Nach Art. 57 Abs. 1 VRV hat sich der Führer zu vergewissern, dass u.a. das Fahr- zeug in vorschriftsgemässem Zustand ist. Art. 58 Abs. 4 der Verordnung über die 51 technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) präzisiert, dass bei Luftreifen das Gewebe nicht verletzt oder blossgelegt sein darf und die Reifen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen müssen. Nach Art. 219 Abs. 1 Bst. a VTS gilt ein Fahrzeug u.a. dann als nicht vor- schriftsgemäss, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile nicht den Vorschriften entsprechen. 14.8.2 Subsumtion Das Fahren mit dem abgefahrenen Reifen erfüllt ohne Weiteres den Tatbestand von Art. 29 SVG i.V.m. Art. 58 Abs. 4 VTS, was gestützt auf Art. 219 Abs. 1 Bst. a VTS den Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Folglich ist der Beschuldigte des Führens eines nicht den Vorschriften entspre- chenden Personenwagens, festgestellt am 23. Juni 2021 in H.________ (Ortschaft) (Ziff. B.5. der Anklageschrift betreffend abgefahrene Reifen und freigelegte Reifen- karkasse) schuldig zu sprechen. 15. Rechtskräftige Schuldsprüche 15.1 Grobe Verkehrsregelverletzung Der Beschuldigte war bezüglich des angeklagten Sachverhalts (Ziff. B.2. der An- klageschrift vom 4. November 2022) geständig, machte jedoch geltend, er sei da- von ausgegangen, dass dort mit 120 km/h gefahren werden dürfe. Er fuhr am 20. März 2021 um 15:46 Uhr in I.________ (Ortschaft), mit dem PW .________ mit den KS .________ im Bereich der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 116 km/h (nach Abzug der vom ASTRA festge- legten Geräte- und Messunsicherheit). Die Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 36 km/h führte zum (rechtskräftigen) Schuldspruch wegen grober Verkehrs- regelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. 15.2 Einfache Verkehrsregelverletzung Bezüglich des Sachverhalts gemäss Ziffer B.4.6. der Anklageschrift vom 4. No- vember 2022 war der Beschuldigte geständig: Er fuhr am 23. Juli 2021 zwischen 22:37 und 22:49 Uhr mit einem Motorrad in H.________(Ortschaft) und unterliess es, beim Abbiegen von der Y.________(Brücke) in den X.________(Strasse) die Richtungsänderung mit dem Richtungsanzeiger bekannt zu geben. Dies führte zum (rechtskräftigen) Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Unterlassen der Richtungsänderungsanzeige. III. Strafzumessung 16. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 31 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 1162 f.). 52 Einzig in Bezug auf die Ausführungen zum Versuch bedarf es ergänzender und korrigierender Ausführungen: Ist ein versuchtes Delikt zu beurteilen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem ersten Schritt die schuldangemes- sene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypotheti- sche Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilde- rungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Das Gericht ist gemäss Art. 48a StGB grundsätzlich nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und kann auf eine andere als die ange- drohte Strafart erkennen, wobei es an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden ist (Art. 22 i.V.m. Art. 48a StGB). Allerdings bedarf es aus- sergewöhnlicher Umstände, die es gebieten würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; BGer 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). 17. Methodik, Strafrahmen und Strafart Betreffend Strafrahmen und Strafart kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1163 f.). Demnach ist für die versuchte schwere Körperverletzung eine Frei- heitsstrafe, für die grobe Verkehrsregelverletzung und die Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe und für die einfachen Verkehrsregelverletzungen eine Übertretungsbusse auszusprechen. Es gilt das Verbot der reformatio in peius zu beachten. 18. Freiheitsstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung 18.1 Anwendbares Recht Am 1. Juli 2023 trat das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft. Dieses sieht neu in Art. 122 nStGB für schwere Körperverletzungen eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vor. Die Strafandrohung in Art. 122 aStGB war demgegenüber noch Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Hat der Täter vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes eine Straftat began- gen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für ihn nicht milder sind (Grundsatz der lex mitior; Art. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsme- thode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist (BGE 142 IV 401 E. 3.3; 134 IV 82 E. 6.2.1; BGer 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.2.2; je mit Hinwei- sen). Vorliegend erweist sich das neue Recht unter keinem Titel als das mildere Recht: Bei einer konkreten Freiheitsstrafe von über 12 Monaten (vgl. die Ausführungen un- ter Ziff. III.18.2 ff. hiernach) ist Art. 122 aStGB anwendbar. 53 18.2 Objektive Tatkomponenten Die Körperverletzungsdelikte schützen einerseits das Rechtsgut der körperlichen Integrität und die körperliche und geistige Gesundheit andererseits (TRECH- SEL/GETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 f. zu Vor Art. 122 StGB). Ausführungen zum Ausmass des verschuldeten Er- folgs gestalten sich vorliegend insofern schwierig, als dass die Tat nur versucht be- gangen wurde und verschiedene hypothetische Verletzungsbilder vorstellbar sind. Aufgrund des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist das effektive Verletzungsbild nicht ausschlaggebend. Zu berücksichtigen ist, dass der Privatkläger immerhin mehrere Verletzungen am Kopf, der Nase (u.a. Nasenbein- bruch) sowie am Rumpf (u.a. Fraktur der 12. Rippe) erlitten hat (vgl. rechtsmedizi- nisches Gutachten vom 31. März 2020 zur körperlichen Untersuchung des Privat- klägers [pag. 86 ff.] sowie Austrittsbericht .________ vom 15. Januar 2020 [pag. 335 ff.]). Der Privatkläger befand sich vier Tage im Spital, wobei die Nasenbein- und Rippenfraktur nicht operativ versorgt werden mussten (pag. 336). Dem Privat- kläger wurde eine Arbeitsunfähigkeit vom 15. bis 26. Januar 2020 attestiert (pag. 337), hinzukommend die Zeit im Spital, damit total ausmachend 14 Tage bzw. zwei Wochen. Ins Gewicht fällt indes die Gefährdung des Rechtsguts der kör- perlichen Unversehrtheit. Die Verletzungen, die im Raum standen, hätten sehr schwer wiegen können. So hielt das IRM fest, dass Tritte gegen den Kopf zu le- bensgefährlichen Verletzungen, wie z.B. Blutungen im Schädelinneren, führen können (pag. 91). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. April 2022 (pag. 341 ff.) gab der Privatkläger zu Protokoll, dass es ihm psychisch gut gehe, aber physisch habe er immer noch eine verstopfte Nase und er leide immer noch unter einem schlechten Kurzzeitgedächtnis. Es sei einfach noch nicht alles wieder ganz gut (pag. 345). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung berichtete der Privatkläger, dass er weiterhin mit dem Kurzzeitgedächtnis Probleme habe und beim Lesen schnell Kopfweh bekomme. Überdies müsse er im Winter, wenn die Luft trockener sei, Nasenspray verwenden (pag. 985 Z. 39 f.). Alles in allem sind die Verletzungen mehr oder weniger folgenlos verheilt. Indes ist es nur dem Zufall und glücklichen Umständen zu verdanken, dass der Privatkläger nicht weit gravier- endere Verletzungen erlitten hat. In Einklang mit der Vorinstanz ist zwar leicht ver- schuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte (und seine Mittäter) spontan und ungeplant gehandelt haben und die Auseinandersetzung letztlich im pöbelnden Verhalten des Privatklägers in der K.________(Örtlichkeit) ihren Ur- sprung fand. Demgegenüber ist etwa im gleichen Ausmass verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Privatkläger nach dem Flaschenwurf gegen den Ein- gangsbereich der K.________(Örtlichkeit) davonrannte und flüchtend versuchte, sich in Sicherheit zu bringen, als er vom Beschuldigten und den Mittätern verfolgt wurde. Dem Beschuldigten konnte aufgrund des Verhaltens des Privatklägers überdies nicht entgangen sein, dass dieser mit einer Blutalkoholkonzentration von 2.44 Gew. ‰ (pag. 87) ganz markant alkoholisiert war. Wer nun derart wie der Be- schuldigte (und seine Mittäter) in zahlenmässig grosser Überlegenheit gegen einen derart alkoholisierten, wehrlos am Boden liegenden Privatkläger wiederholt mit den Füssen einwirkte, legte ein hohes Mass an krimineller Energie an den Tag und handelte besonders verwerflich. 54 Unter Berücksichtigung des verschuldeten Erfolgs und der Art und Weise der Her- beiführung der Rechtsgutverletzung wäre vorliegend bei einem vollendeten Delikt von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, wobei angesichts der «leich- teren» Verletzung der körperlichen Integrität im Vergleich zu anderen schweren Körperverletzungen innerhalb des Spektrums des mittelschweren Verschuldens noch von Verschulden im unteren Bereich ausgegangen werden kann. Es ist von einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten auszugehen. 18.3 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte und seine Mittäter fühlten sich durch das Verhalten des Privatklä- gers im Innern der K.________(Örtlichkeit) sowie durch den Wurf der Glasflasche in ihre Richtung provoziert und wollten dem Privatkläger – wie die Vorinstanz zu- treffend ausführte – «die Leviten lesen». Eine schwere Körperverletzung war nicht das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten. Dieser wusste jedoch, dass sein Handeln (insbesondere in Verbindung mit dem Einwirken der Mittäter auf den Pri- vatkläger) schwere gesundheitliche Folgen für den Privatkläger nach sich ziehen kann und nahm diese auch in Kauf. Er handelte mithin eventualvorsätzlich. Dies vermindert das Tatverschulden. Wer die Verwirklichung des Tatbestandes bloss in Kauf nimmt, trifft im Vergleich zum direktvorsätzlich handelnden Täter ein geringe- res Tatverschulden. In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Privatkläger nach seinem Flaschenwurf auf der Flucht befand, war die Reaktion des Beschuldigten und seiner Mittäter völlig übertrieben. Insgesamt wirkt sich das eventualvorsätzliche Handeln deutlich verschuldensmin- dernd, im Umfang von 12 Monaten, aus. Es resultiert für das vollendete Delikt eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten. 18.4 Strafminderung aufgrund des Versuchs Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg – die schwere Körperverletzung des Privatklägers – nicht eingetreten, weshalb die Strafe gemäss ständiger Rechtspre- chung zwingend zu reduzieren ist. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächli- chen Folgen der Tat ab (vgl. MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 173 ff., S. 178; WICHPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 48a StGB). Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer sein, je näher der tat- bestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49 E. 1 b; bestätigt in BGer 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3). Der Privatkläger erlitt einerseits zwar nicht allzu gravierende Verletzungen, ande- rerseits ist es nicht dem Verhalten/Handeln des Beschuldigten (und seiner Mittäter) zu verdanken, dass nicht schwerwiegendere Verletzungen eingetreten sind. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass es nur dem Zufall zu verdanken ist, dass es beim Versuch geblieben ist und der Be- schuldigte daraus nichts für sich ableiten kann. Mit Blick auf die Deliktskategorie Leib und Leben – in der zwischen Versuch und Erfolgseintritt doch ein virulenter 55 Unterschied besteht – erscheint eine Reduktion von 12 Monaten angemessen, woraus eine vorläufige Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe resultiert. 18.5 Täterkomponenten Bezüglich die Täterkomponenten im Allgemeinen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1165) und betreffend Vorleben und persönliche Verhältnisse im Besonderen ergänzend auf den Leumundsberichts vom 19. Juli 2024 (pag. 1266 f.) verwiesen werden. Der aktuelle Strafregisterauszug vom 26. Juli 2024 (pag. 1271 f.) weist weiterhin einzig die Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Oberland vom 17. Oktober 2019 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfacher Übertre- tung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlung gegen das Perso- nenbeförderungsgesetz aus. Diese Vorstrafe ist leicht straferhöhend zu berücksich- tigen, ebenso die erneute Delinquenz vom 12. Januar 2020 weniger als drei Mona- te seit Beginn der Probezeit von zwei Jahren. Demgegenüber ist das jugendliche Alter des Beschuldigten zu den Tatzeitpunkten strafmindernd zu berücksichtigen. Im Strafverfahren verhielt sich die Beschuldigte stets anständig und korrekt, was jedoch erwartet werden darf und neutral zu gewichten ist. Der Beschuldigte hat die Taten stets bestritten, was sein gutes Recht ist. Gleichzeitig kann ihm aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden und aufrichtige Reue oder Einsicht sind nicht feststellbar. Der Beschuldigte machte zudem nicht bloss von seinem Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch, sondern versuchte gar die Verantwortung auf die Mittäter abzuschieben, was sicher nicht strafmindernd, vielmehr straferhöhend berücksichtigt werden muss. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.4 und 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). Aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, weshalb die Straf- empfindlichkeit des Beschuldigten als neutral zu werten ist. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten im Umfang von 2 Monaten leicht straferhöhend aus. Dadurch resultiert eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten. 18.6 Konkretes Strafmass und Strafvollzug Die Kammer erachtet insgesamt eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten als schuldan- gemessen. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer in- des an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Entsprechend bleibt es bei der erstinstanzlich ausgespro- chenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius ist dem Beschuldigten für diese Frei- heitsstrafe von 16 Monaten auch die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren zu gewähren. Für eine Reduktion der Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren bestehen keine Anhaltspunkte. 56 19. Geldstrafe für die grobe Verkehrsregelverletzung und die Widerhandlung ge- gen das Waffengesetz 19.1 Einsatzstrafe für die grobe Verkehrsregelverletzung Zutreffend qualifizierte die Vorinstanz die grobe Verkehrsregelverletzung schwerer als die Widerhandlung gegen das WG und setzte dafür die Einsatzstrafe fest. Gestützt auf die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) ging die Vorinstanz zu Recht von einer gestützt auf die Tatkomponenten angemessenen Strafe von 25 Strafeinheiten aus (Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 36 km/h auf Autobahn; vgl. S. 22 der VBRS-Richtlinien [Ziff. 2.16]). Es sind im Ver- gleich mit dem Referenzsachverhalt keine verschuldensmindernde und/oder ver- schuldenserhöhende Faktoren auszumachen. So hat auch die Verteidigung für den Schuldspruch der groben Verkehrsregelverletzung eine Strafe von 25 Strafeinhei- ten beantragt (pag. 1288). 19.2 Strafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz Die VBRS-Richtlinien sehen für die Einfuhr einer Imitationswaffe eine Strafe von 10 Strafeinheiten vor (S. 52 der VBRS-Richtlinien). Die Kammer erachtet eine Strafe von 10 Strafeinheiten dem Verschulden des Be- schuldigten angemessen. Darin ist mitberücksichtigt, dass sich der Beschuldigte in einem (vermeidbaren) Verbotsirrtum befand. Es sind 7 Strafeinheiten zur Einsatz- strafe zu asperieren. Damit resultiert eine Strafe von 32 Strafeinheiten. 19.3 Täterkomponenten Es kann vorab auf die Ausführungen zu den Täterkomponenten im Zusammenhang mit der versuchten schweren Körperverletzung verwiesen werden (Ziff. III.18.5 vor- ne). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur die einschlägige Vorstrafe wegen Widerhandlung gegen das WG straferhöhend zu berücksichtigen ist, son- dern ebenso die mehrfache Weiterdelinquenz während hängigen Strafverfahrens. Nach Ansicht der Kammer müssten diese Umstände zu einer Straferhöhung im Be- reich von rund acht Strafeinheiten führen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es allerdings bei den von der Vorinstanz ermittelten 35 Strafeinheiten. 19.4 Strafvollzug und Verbindungsbusse Wie bereits dargelegt ist eine Geldstrafe auszusprechen (vgl. Ziff. III.17. vorne). Al- lein aufgrund des bereits mehrfach erwähnten Verschlechterungsverbots ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe (Wider- handlung gegen das Waffengesetz) und der Weiterdelinquenz während hängigen Strafverfahrens ist die erstinstanzlich angeordnete Probezeit von drei Jahren zu bestätigen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass aufgrund der Schnittstellenproblematik bei der groben Verkehrsregelverletzung aufgrund der Gewährung des bedingten Straf- vollzugs eine Verbindungsbusse auszufällen ist. Diese ist zutreffend auf 5 Strafein- heiten festgesetzt worden. Die VBRS-Richtlinien sehen bei groben Verkehrsregel- verletzungen eine Mindestverbindungsbusse von CHF 600.00 vor. Indes erfolgt – 57 entgegen der erstinstanzlichen Begründung – die Bestimmung der Verbindungs- busse praxisgemäss durch Multiplikation der Anzahl Strafeinheiten mal Höhe des Tagessatzes (vgl. Ziff. III.19.5 hiernach). Bei einer Tagessatzhöhe von CHF 100.00 ergibt sich eine Verbindungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 19.5 Höhe des Tagessatzes Die Vorinstanz legte die Höhe des Tagessatzes auf CHF 30.00 fest und begründe- te dies damit, dass dem Beschuldigten zum damaligen Zeitpunkt seine Arbeitsstelle gekündigt worden war. Aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, kann die Rechtsmittelinstanz eine strengere Bestrafung ausfällen, auch wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen worden ist. Ob solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Ur- teil eingetreten sind, ist unerheblich. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB können solche Tatsachen sein (Regeste zu BGE 144 IV 198). Gemäss aktuellem Erhebungsformular Wirtschaftliche Verhältnisse vom 18. Juli 2024 verfügt der Be- schuldigte aktuell über ein Monatsnettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn) von ca. CHF 5'100.00. Im Rahmen der Berufungsverhandlung sprach der Beschul- digte von einem Einkommen von CHF 5'300.00, wovon er derzeit 80 % erhalte (pag. 1280 Z. 32 ff.). Bei einem Pauschalabzug von 25 % resultiert damit abgerun- det eine Tagessatzhöhe von CHF 100.00 (CHF 4'080 [80 % von CHF 5'100.00] mi- nus 25 % [Pauschalabzug] dividiert mit 30). 19.6 Konkretes Strafmass Der Beschuldigte ist zusammenfassend zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 100.00, ausmachend CHF 3'000.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Ver- bindungsbusse von CHF 500.00 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. 20. Übertretungsbusse für die einfachen Verkehrsregelverletzungen 20.1 Verursachen von vermeidbarem Lärm Die einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird als Übertre- tung mit Busse bestraft, wobei der Strafrahmen (theoretisch) bis zum Bussen- Höchstbetrag von CHF 10'000.00 reicht (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Die VBRS-Richtlinien sehen für die rücksichtslose Handhabung (Ka- valiersstart u.Ä.) gemäss Art. 33 Bst. b VRV eine Busse von CHF 300.00 vor (S. 12 der VBRS-Richtlinien). Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer eine Busse von CHF 400.00 dem Verschulden des Beschuldigten für das zweimalige Aufheulen Lassen des Motors als angemessen. 20.2 Überfahren/Überqueren einer Sicherheitslinie innerorts Die Vorinstanz hat die Busse unter Bezugnahme auf Ziff. 341 im Anhang 1 der der Ordnungsbussenverordnung [OBV; SR 314.11] auf CHF 140.00 festgesetzt. Die 58 Kammer erachtet eine Busse in dieser Höhe dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen; insbesondere bestehen keine Umstände für ein Abweichen von dieser gesetzlich vorgesehenen Bussenhöhe. Die Busse wird daher auf CHF 140.00 festgelegt. Diese wird im Umfang von CHF 100.00 zur Einsatzstrafe asperiert. 20.3 Überfahren/Überqueren einer Sperrfläche innerorts Die Vorinstanz hat die Busse unter Bezugnahme auf Ziff. 342 im Anhang 1 der OBV auf CHF 140.00 festgesetzt. Die Kammer erachtet eine Busse in dieser Höhe dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen; insbesondere bestehen kei- ne Umstände für ein Abweichen von dieser gesetzlich vorgesehenen Bussenhöhe. Die Busse wird daher auf CHF 140.00 festgelegt. Diese wird aufgrund des engen Zusammenhangs zum Überfahren/Überqueren einer Sicherheitslinie im Umfang von CHF 70.00 zur Einsatzstrafe asperiert. 20.4 Missachten eines Verbotssignals Die Vorinstanz hat die Busse unter Bezugnahme auf Ziff. 304 im Anhang 1 der OBV auf CHF 100.00 festgesetzt. Die Kammer erachtet eine Busse in dieser Höhe dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen. Auch hier bestehen keine Umstände für ein Abweichen von dieser gesetzlich vorgesehenen Bussenhöhe. Die Busse wird daher auf CHF 100.00 festgelegt. Diese wird im Umfang von CHF 70.00 zur Einsatzstrafe asperiert. 20.5 Unterlassen der Richtungsänderungsanzeige Die Vorinstanz hat die Busse unter Bezugnahme auf Ziff. 321 im Anhang 1 der OBV auf CHF 100.00 festgesetzt. Es bestehen keine Umstände für ein Abweichen von dieser gesetzlich vorgesehenen Bussenhöhe. Die Busse wird daher auf CHF 100.00 festgelegt. Diese wird im Umfang von CHF 70.00 zur Einsatzstrafe as- periert. 20.6 Loslassen der Lenkvorrichtung bei einem Motorrad Die Vorinstanz hat die Busse unter Bezugnahme auf Ziff. 600 im Anhang 1 der OBV auf CHF 20.00 festgesetzt. Diese Ziffer betrifft allerdings nur Radfahrerinnen und Radfahrer sowie Führerinnen und Führer von Motorfahrrädern und Elektro- Rikschas. Richtigerweise findet sich kein entsprechender Tatbestand in der Bus- senliste, weil das Loslassen der Lenkvorrichtung bei einem Motorrad verschulden- smässig schwerer wiegt. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Busse von CHF 100.00. Die Kammer erachtet eine Busse von CHF 100.00 dem Verschulden des Beschul- digten für das kurzzeitige Loslassen der Lenkvorrichtung als angemessen. Die Busse wird daher auf CHF 100.00 festgelegt. Diese wird im Umfang von CHF 70.00 zur Einsatzstrafe asperiert. 20.7 Führen eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges Die VBRS-Richtlinien sehen für einen nicht betriebssicheren Reifen eine Busse von CHF 100.00 vor und halten darüber hinaus fest, dass bei schweren Fällen (wie rundum abgefahrenen Profilen, sichtbarem Gewebe oder Beschädigungen des Rei- 59 fens) eine angemessene Erhöhung zu erfolgen habe (S. 11 der VBRS-Richtlinien mit Verweis auf Ziff. 402.1 des Anhangs 1 der OBV). Da vorliegend die Reifenkarkasse über den gesamten Umfang freigelegt war, er- achtet die Kammer eine Busse von CHF 300.00 dem Verschulden des Beschuldig- ten als angemessen. Diese wird im Umfang von CHF 200.00 zur Einsatzstrafe as- periert. 20.8 Konkretes Strafmass Insbesondere mit Blick auf die Vorstrafe, welche aus dem eingeholten Strafregis- terauszug hervorgeht, stellt sich die Frage, ob eine weitere Erhöhung der Busse angezeigt gewesen wäre. Aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungs- verbots erübrigt sich diese Prüfung indessen. Auch bezüglich der Höhe der Über- tretungsbusse ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden. Ergän- zend ist darauf hinzuweisen, dass bei Ordnungsbussen keine Täterkomponenten zu berücksichtigen sind. Insgesamt ist somit die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 840.00 zu bestätigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird von der Kammer zufolge des Verschlechterungs- verbots ebenfalls auf 8 Tage festgesetzt (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Der Umwandlungssatz beträgt ein Tag pro CHF 100.00 Busse, wobei angebrochene Beträge aufgerundet werden, d.h. richtigerweise betrüge die Ersatz- freiheitsstrafe 9 Tage. IV. Widerrufsverfahren Die Vorinstanz widerrief den dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Oberland vom 17. Oktober 2019 für eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug. Nach Ansicht der Kammer hätte der Beschuldigte – wie dargelegt – mit höheren Strafen sanktioniert werden müssen, sie ist jedoch an das Verschlechterungsverbot gebunden. Bereits bei dieser Ausgangslage und nicht zuletzt auch, weil dem Be- schuldigten sowohl für die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe der bedingte Voll- zug gewährt wird, ist der Widerruf zwingend zu bestätigen. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1169 f.). V. Zivilpunkt 21. Gesetzliche und theoretische Grundlagen Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen kann auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 1170 f.). 60 22. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte Folgendes aus (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1172): Mit den beiden Mitbeschuldigten D.________ und E.________ schloss der Privatkläger C.________ anlässlich der Hauptverhandlung eine Vereinbarung betreffend die Zivilforderungen ab (pag. 1030 f.). Dabei wirkte der Gerichtspräsident hinsichtlich der Bemessung der Höhe unterstützend mit, zumal die beiden Mitbeschuldigten D.________ und E.________ jeweils anwaltlich vertreten waren (vgl. pag. 988). Es wurde von einer Schadenersatzforderung in der Grössenordnung von rund CHF 1'250.00 für das Handy und die Cowboystiefel und einer Genugtuungssumme von rund CHF 3'250.00 ausgegan- gen. Damit bemass sich die gesamte Zivilforderung des Privatklägers C.________ gegen die (Mit- )Beschuldigten des Vorfalls vom 12.01.2020, namentlich gegen D.________, A.________ und E.________, auf CHF 4'500.00. Entsprechend wurde von einer auf den Beschuldigten anfallenden anteilsmässigen Zivilforderung von CHF 1'500.00 ausgegangen; zur Bezahlung derselben er verurteilt wurde. Wie bereits ausgeführt, schloss der Privatkläger C.________ mit den Beschuldigten D.________ und E.________ eine Vereinbarung, in welcher sie ebenfalls je CHF 1'500.00 der Zivil- forderung zur Bezahlung übernahmen. Diese Vereinbarung wurde mit Urteil vom 22.08.2023 geneh- migt. Kosten wurden für die Beurteilung des Zivilpunkts nicht ausgeschieden. 23. Subsumtion Sowohl bezüglich des Anspruchs des Privatklägers auf Ausrichtung von Schaden- ersatz und einer Genugtuung als auch bezüglich der Höhe kann auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. V.22. vorne). Diesen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Demnach ist der Beschuldigte zur Bezahlung eines (anteilmässigen) Schadener- satz- bzw. Genugtuungsbetrages von CHF 1'500.0 an den Privatkläger zu verurtei- len. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten 24.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Ge- bühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz legte die (anteilsmässigen, d.h. den Beschuldigten betreffenden) erstinstanzlichen, auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten auf CHF 6'432.25 fest und auferlegte diese dem Beschuldigten. Diese Kostenregelung ist ausgangsgemäss zu bestätigen. Hinzu kommen die erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren. Für den nunmehr oberin- 61 stanzlich erfolgenden Freispruch vom Vorwurf des Führens eines nicht den Vor- schriften entsprechenden Personenwagens werden aufgrund der Geringfügigkeit der in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen erst- und oberinstanz- lich keine Kosten ausgeschieden. 24.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2). Für den Freispruch vom Vorwurf des Führens eines nicht den Vorschriften entspre- chenden Personenwagens werden, wie erwähnt, keine Kosten ausgeschieden. Demnach hat der Beschuldigte die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4’000.00 inkl. Kosten für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), vollumfänglich zu tragen. 25. Amtliche Entschädigung 25.1 Erstinstanzliches Verfahren Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ legte die Vorinstanz eine amtliche Entschädigung von CHF 10'856.15 und ein volles Honorar von CHF 3'823.35 fest. Daran ist nichts auszusetzen und die Rechtsanwalt B.________ zugesprochene amtliche Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren wird bestätigt. Die Beschuldigte wurde auch oberinstanzlich schuldig gesprochen und entspre- chend verurteilt. Vor diesem Hintergrund und weil für den marginalen Freispruch vom Vorwurf des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Personen- wagens keine Kosten ausgeschieden werden, sind auch die auferlegte Rück- und Nachzahlungspflicht zu bestätigen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'856.15. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3'823.35 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 25.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt B.________ weist in seiner Honorarnote vom 19. August 2024 einen Aufwand von insgesamt 12.5 Stunden zzgl. MWST aus (pag. 1301). Dieser Auf- wand erscheint gerade noch angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren somit mit insgesamt CHF 2'702.50. 62 Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzli- che Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'702.50 zurück- zuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das volle Honorar braucht nicht bestimmt zu werden. Ein Nachforderungs- recht besteht seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr (Art. 135 Abs. 4 StPO). 26. Genugtuung Eine Genugtuung wird ausganggemäss keine gesprochen (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO e contrario). VII. Verfügungen Für die Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 63 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 22. August 2023 inkl. Urteilsberichtigung vom 25. August 2023 betreffend A.________ insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. A.________ freigesprochen wurde: 1. von den Anschuldigungen der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich mehrfach begangen 1.1. am 7. April 2021 in F.________ (Adresse) durch Verursachen von vermeidbarem Lärm (Ziff. B. 4.1 der Anklageschrift); 1.2. am 23. Juni 2021 in H.________ (Ortschaft), Hauptstrasse durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 23 km/h (Ziff. B. 4.2 der An- klageschrift); 2. von der Anschuldigung des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Personenwagens, angeblich begangen am 23. Juni 2021 in H.________ (Ortschaft) (Ziff. B. 5. der Anklageschrift betreffend Katalysatoren und Heckdiffusor); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 20. März 2021 in I.________ (Ortschaft) durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindig- keit um 36 km/h (Ziff. B. 2. Der Anklageschrift); 2. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 23. Juli 2021 in H.________ (Ortschaft) durch Unterlassen der Bekanntgabe der Richtungsände- rung (Ziff. B. 4.6 der Anklageschrift). C. Weiter verfügt wurde: 1. Die beschlagnahmte Waffe Kalaschnikow Deko Nr. .________ wird zur Vernich- tung eingezogen (Art. 69 StGB). 64 2. Folgende Gegenstände werden jeweils der berechtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - […] - […] - […] - […] - 1 Paar Freizeitschuhe «Nike TN» (KTD-Nr. 100, sichergestellt bei A.________, befin- den sich beim KTD) - 2 Nachkatalysatoren leer (am 23.06.2021 sichergestellt aus Fahrzeug .________ A.________, befinden sich beim UTD) - […] II. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Personen- wagens, angeblich begangen am 23. Juni 2021 in H.________ (Ortschaft) (Ziff. B. 5. der Anklageschrift betreffend getönte Tagfahrlichter); ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 12. Januar 2020 in H.________(Ortschaft), gemeinsam mit D.________, E.________ und J.________, zum Nachteil von C.________; 2. des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen am 19. Juli 2021 in H.________ (Ortschaft) resp. festgestellt am 23. Juli 2021 in Embrach, Zollstelle Zürich-Flughafen durch Einfuhr einer Deko-Waffe ohne Besitz einer Einfuhrbewilli- gung; 3. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfach begangen 3.1. am 23. Juni 2021 in H.________ (Ortschaft) durch Überfahren von zwei Ein- spurstrecken und Linksfahren einer Sicherheitslinie (Ziff. B. 4.3 der Anklage- schrift); 3.2. am 23. Juli 2021 in H.________ (Ortschaft) durch Verursachen von vermeidba- rem Lärm (Ziff. B. 4.4 der Anklageschrift); 3.3. am 23. Juli 2021 in H.________ (Ortschaft) durch Missachten des Verbotssi- gnals für Motorfahrzeuge (Ziff. B. 4.5 der Anklageschrift); 65 3.4. am 23. Juli 2021 in H.________ (Ortschaft) durch Loslassen der Lenkvorrich- tung (Ziff. B. 4.7 der Anklageschrift); 4. des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Personenwagens, festgestellt am 23. Juni 2021 in H.________ (Ortschaft) (Ziff. B. 5. der Anklageschrift betreffend abgefahrene Reifen und freigelegte Reifenkarkasse); und gestützt darauf sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziffer I.B. hiervor sowie in Anwendung der Art. 2 Abs. 2, 34, 36, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 104, 106 StGB, Art. 22 Abs. 1 i.V.m. 122 aStGB, Art. 27 Abs. 1, 29, 31 Abs. 1, 34 Abs. 2, 39 Abs. 1, 42 Abs. 1, 90 Abs. 1 und 2, 93 Abs. 2 Bst. a SVG, Art. 3 Abs. 3, 4a Abs. 1 und 5, 28 Abs. 1, 33 Bst. b und c, 57 Abs. 1 VRV, Art. 19 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2, 22 Abs. 1, 73, 74, 75 SSV, Art. 36a Abs. 1 und 2, 58 Abs. 4 und 6, 219 Abs. 1 Bst. a und b VTS, Art. 4 Abs. 1 Bst. g und Abs. 4, 25, 33 Abs. 1 Bst. a WG, Art. 6 und 35 WV, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 3'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. 3. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 4. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 840.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt. 5. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 6'432.25. 6. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4'000.00 (inkl. Kos- ten für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren). 66 IV. 1. Der A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 17. Ok- tober 2019 für eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe von CHF 360.00 ist zu vollziehen (Art. 46 Abs. 1 StGB). 2. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. V. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 StPO weiter verur- teilt: 1. Zur Bezahlung eines (anteilmässigen) Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbetrages von CHF 1'500.00 an den Straf- und Zivilkläger C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten aus- geschieden. VI. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wurden/werden für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen von 03.02.2022 bis 22.08.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 46.00 200.00 CHF 9’200.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 580.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’080.00 CHF 776.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’856.15 volles Honorar CHF 12’750.00 Reisezuschlag CHF 300.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 580.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’630.00 CHF 1’049.50 Total CHF 14’679.50 nachforderbarer Betrag CHF 3’823.35 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'856.15. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3'823.35 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 67 2. Die amtliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.50 200.00 CHF 2’500.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’500.00 CHF 202.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’702.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'702.50. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 2'702.50 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Weiter wird verfügt: 1. Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen bio- metrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (10 Jahre ab Datum des rechtskräftigen Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz und Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ - dem Straf- und Zivilkläger - der Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin P.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Kriminaltechnik der Kantonspolizei Bern nach Eintritt der Rechtskraft (nur Dis- positiv auszugsweise) - dem Unfalltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern nach Eintritt der Rechtskraft (nur Dispositiv auszugsweise) - dem Bundesamt für Polizei (auszugsweise Urteil mit Begründung) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Adminis- trative Verkehrssicherheit (Urteil mit Begründung auszugsweise, nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 68 Bern, 20. August 2024 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 28. Januar 2025) Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Schürch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 69