Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'787.05. C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'787.05 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________(Nummer)) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. c DNA-Profil-Gesetz).