und gestützt darauf und gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.E. hiervor sowie in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 29 Abs. 1 lit. a und d, 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48a 49 Abs. 1 aStGB 146 Abs. 1, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3, 165 Ziff. 1, 166 StGB 418 Abs. 1 und 2, 422, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. 90 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.