a StPO zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1'184.55 für das oberinstanzliche Verfahren an die Privatklägerin 1 zu verurteilen. Die Beschuldigte ist zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 836.70 für das oberinstanzliche Verfahren an die Privatklägerin 1 zu verurteilen. V. Weitere Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 85 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 31. August 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als