84 Privatklägerin 1 eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 836.70 geltend (pag. 19 633 f.). Mit Blick auf den Verfahrensausgang sind die Voraussetzungen für die Sprechung der geltend gemachten Parteientschädigungen gegeben. Der Beschuldigte ist somit gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1'184.55 für das oberinstanzliche Verfahren an die Privatklägerin 1 zu verurteilen.