Die Beschuldigte wird zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 4'500.00 an die Privatklägerin 1 für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren verurteilt. Dies unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten und zur solidarischen Haftbarkeit für die vom Beschuldigten der Privatklägerin 1 zu bezahlenden CHF 4'500.00. 2. Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren macht die Privatklägerin 1 gegenüber dem Beschuldigten mit Honorarnote vom 2. September 2024 eine Parteientschädigung von CHF 1'184.55 geltend (pag. 19 631 f.). Gegenüber der Beschuldigten macht die