gegenüber der Beschuldigten hingegen nicht (E. I.7. hiervor). Die beiden Schuldsprüche wegen Betrugs zum Nachteil der Privatklägerin 1 wurden oberinstanzlich bestätigt. Die Kammer erachtet die von der Vorinstanz festgesetzte Pauschalentschädigung von CHF 9'000.00 für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren als angemessen. Die erstinstanzliche Parteientschädigung ist zu bestätigen. Die Beschuldigte wird zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 4'500.00 an die Privatklägerin 1 für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren verurteilt.