Die Vorinstanz erachtete eine Pauschalentschädigung von CHF 9'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Die Vorinstanz führte aus, da die Beschuldigten diese Aufwendungen gemeinsam verursacht hätten, hätten sie den Betrag je zur Hälfte, ausmachend CHF 4'500.00, zu bezahlen, und zwar unter solidarischer Haftbarkeit für das Ganze (Art. 418 Abs. 2 StPO; vgl. pag. 18 644; S. 205 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gegenüber dem Beschuldigten ist dieser Punkt in Rechtskraft erwachsen; gegenüber der Beschuldigten hingegen nicht (E. I.7. hiervor).