36. Entschädigung der Privatklägerin 1. Erstinstanzliches Verfahren Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, hat die Privatklägerin 1 gegenüber den Beschuldigten gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung, da diese des Betrugs zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig gesprochen wurden, womit Letztere im Strafpunkt obsiegt. Die Vorinstanz erachtete eine Pauschalentschädigung von CHF 9'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen.