83 d) Betreffend die Beschuldigte Rechtsanwalt D.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren für den Zeitraum vom 11. September 2024 bis 20. September 2024 einen Zeitaufwand von total 30 Stunden und 30 Minuten geltend (pag. 19 700 ff.). Auch hier ist die Position vom 17. September 2024 der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung anzupassen, woraus eine Kürzung um 30 Minuten erfolgt. Im Weiteren werden die Angaben gemäss Honorarnote übernommen. Es resultiert ein zu vergütender Zeitaufwand von 30 Stunden.