Die erstinstanzliche Festsetzung der amtlichen Entschädigung des Verteidigers der Beschuldigten ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.7. hiervor). Da die, die Beschuldigte betreffenden, erstinstanzlichen Schuldsprüche oberinstanzlich vollumfänglich bestätigt werden, hat sie dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt D.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 27'039.45 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 21'631.55, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 35.1.3 Oberinstanzliches Verfahren c)