für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 29'733.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 7'358.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). b) Betreffend die Beschuldigte Die erstinstanzliche Festsetzung der amtlichen Entschädigung des Verteidigers der Beschuldigten ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.7. hiervor).