82 35.1.2 Erstinstanzliches Verfahren a) Betreffend den Beschuldigten Die erstinstanzliche Festsetzung der amtlichen Entschädigung des Verteidigers des Beschuldigten ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.7. hiervor). Die Schuldsprüche betreffend den Beschuldigten werden oberinstanzlich vollumfänglich bestätigt. Er hat demnach dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 29'733.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.