BSG 161.12) auf CHF 7'000.00 festgesetzt. Sowohl der Beschuldigte als auch die Beschuldigte sind mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich unterlegen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7'000.00 sind deshalb im Umfang von 3/4 (CHF 5'250.00) dem Beschuldigten und im Umfang von 1/4 (CHF 1'750.00) der Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.