Die auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 4'059.70 wurden hingegen dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt, wobei dieser Punkt bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. I.7.). Oberinstanzlich wurden die erstinstanzlichen Schuldsprüche der Beschuldigten in sämtlichen Punkten bestätigt. Da die erstinstanzliche Kostenausscheidung sachgerecht erscheint, ist diese zu bestätigen. Der Beschuldigte ist folglich zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 30'422.50 bzw. die Beschuldigte zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 16'238.65 zu verurteilen.