5. Gesamtgeldstrafe Da die Kammer an das Verschlechterungsgebot gebunden ist (vgl. E. I.7. hiervor) und die Vorinstanz lediglich eine Freiheitstrafe von 24 Monaten ausgesprochen hat (vgl. E.I.1.), die durch die Kammer bestätigt wird (vgl. E. III.C.32.6 hiervor), besteht kein Raum für das Aussprechen einer zusätzlichen Geldstrafe. Diese entfällt aufgrund des Verbotes der reformatio in peius. Die Festlegung der Höhe des Tagessatzes sowie die Bestimmung der Vollzugsform der Geldstrafe kann unterbleiben. IV. Kosten und Entschädigung